Wettanbieter mit deutscher Lizenz: Zwei dürfen hier, alle anderen nicht

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Die Frage klingt harmlos, und die Antwort ist es nicht. Wer wissen will, unter welchen Bedingungen Schweizer Wettende auf Sportwetten mit deutscher Lizenz treffen, stösst auf einen Satz im Geldspielgesetz, der alles Weitere nach sich zieht: Eine Bewilligung oder Konzession gilt nur in der Schweiz. Kein ausländisches Papier, keine EU-Lizenz, keine Genehmigung aus Curaçao oder Malta entfaltet hier Wirkung. Für Sportwetten mit deutscher Lizenz heisst das konkret, dass der Anbieter in der Schweiz nichts veranstalten darf, was er in Deutschland tun darf.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Damit ist das Feld klein. Interkantonalrechtlich sind ausschliesslich Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport befugt, Sportwetten auch online anzubieten. Zwei Veranstalter für ein ganzes Land, jeder mit einem eigenen Gebiet, jeder mit Zutritt nur für Personen, die dort wohnen. Ein deutscher Anbieter, eine deutsche Lizenz, ein deutsches Wettprogramm mit Fussball, Handball, Eishockey — nichts davon ändert daran etwas. Der Anbieter bleibt im Ausland, und seine Quote ist kein Schweizer Angebot.

Oktober 29, 2026, geprüft anhand des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) und der Veröffentlichungen der Gespa als Aufsichtsbehörde.

Dass man in der Schweiz überhaupt von Lizenzen spricht, ist sprachlich schon schief. Juristisch ist die Rede von der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung. Wer sein Geld auf eine Fussballwette setzt und dabei an eine Lizenz denkt, meint in Wahrheit eine Erlaubnis, die jemand anderes besitzt — und deren Reichweite genau dort endet, wo das Land endet.

Warum eine ausländische Bewilligung in der Schweiz nichts wert ist

Der Mechanismus lässt sich in einem Satz erklären, und er erklärt fast das ganze Thema. Wenn Geldspiele durchgeführt werden sollen, braucht die Veranstalterin eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Territorialität nennt man das in der Juristerei. Für den Leser bedeutet es: Ein Anbieter mit Sitz in einem anderen Land kann die schönste, strengste, teuerste Lizenz der Welt vorweisen. Im Gebiet der Schweiz darf er damit nichts tun.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Ein zweiter Satz kommt hinzu, weil er die Zahlen bestimmt. Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden). Wer onlinen will, wird also nicht nach einem separaten Online-Gesetz beurteilt, sondern als Veranstalter eines Grossspiels — und wer ein Grossspiel ohne die nötige Bewilligung durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS).

Diese Strafdrohung trifft den Veranstalter, nicht den Wettenden. Sie ist trotzdem der Grund, warum Sportwetten mit deutscher Lizenz in der Schweiz nie ein Angebot im Rechtssinn werden, sondern immer nur eine ausländische Website, die ein Schweizer aufrufen kann. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten; nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Nicht «bevorzugt», nicht «privilegiert» — ausschliesslich.

Wo das Geldspielgesetz eine Grenze zieht und wo es sie offen lässt

Was in der Schweiz auf einer Wette stehen darf, ist eine geschlossene Liste: nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie genannt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie genannt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Eckball- oder Kartenmärkte tauchen in der Liste nicht auf, und einen Esport-Bereich gibt es darin nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Anbieter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht geregelt und damit Sache jedes Anbieters — bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

Was virtuelle Sportarten angeht, bleibt die Rechtslage offen. Über Esports lässt sich sagen, dass sie in der Gespaliste nicht vorkommen. Beides wird hier nicht ausgedeutet.

Die Aufsicht: Gespa, nicht ESBK

Online-Sportwetten werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht von der ESBK. Diese Unterscheidung geht im Alltag unter und ist doch der Grund, warum die Sperrliste überhaupt existiert: Die ESBK beaufsichtigt Casinos, die Gespa alles andere, und für Geldspiele ohne Schweizer Bewilligung ist die Gespa zuständig.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile — die Veranstalterbewilligung und die Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Der Grund für diese Zweiteilung ist nicht Bürokratie um ihrer selbst willen: Sie erlaubt es, ein Haus zuzulassen und ihm trotzdem vorzuschreiben, welche Spiele es anbieten darf. Wer heute eine Schweizer Bewilligung im Sportwettenbereich sucht, findet sie bei zwei Häusern und nirgends sonst. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains, keine Alternativliste.

Wer in der Schweiz wirklich wetten darf — Swisslos und Loterie Romande

Die beiden Namen sagen einem Schweizer Leser etwas, und ihre Reichweite sagt ihm weniger. Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Auf der anderen Seite veranstaltet die Loterie Romande Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Zwei Genossenschaften also, die zusammengenommen das gesamte bewilligte Schweizer Sportwettenangebot ausmachen. Das ist die Antwort auf die Suche nach einem Sportwettenanbieter mit deutscher Lizenz in Reinform: Es gibt sie nicht, und es gibt stattdessen genau zwei Alternativen, deren Zulassung sich aus einer interkantonalen Vereinbarung ableitet.

Zwei Gebiete, ein Ausschlusskriterium: der Wohnsitz

Die Gebiete sind sauber getrennt. Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande deckt FR, GE, JU, NE, VD und VS ab. Ein Onlinekonto setzt einen Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Unternehmens.

Das ist die schärfste Kante in diesem ganzen Feld, härter als jede Quote. Jemand, der in der Waadt wohnt, kann kein Sporttip-Konto eröffnen, und jemand in Zürich kein Jouez-Sport-Konto. Der eigene Kanton entscheidet, bei wem man mitmachen darf, und der Entscheid lässt sich nicht durch eine Vorliebe für ein Wettprogramm überschreiben.

Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Der Aufwand ist real und er hat einen Zweck: Er macht aus einem Konto eine identifizierte Person. In Deutschland wäre das nicht anders, aber in Deutschland wäre der Anbieter ein anderer.

Der wahre Preis des Auslands: kein Sperrregister, kein Schweizer Weg

Jetzt zum Kern der Sache. Wer sich fragt, was er verliert, wenn er bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, bekommt meistens eine moralische Antwort. Die nützliche Antwort ist eine praktische: Er verliert die Infrastruktur.

Das Sperrregister ist der erste Teil. Eine unbefristete Spielsperre wird bei Swisslos in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein Register ist nur so stark wie der Kreis der Häuser, die hineinschauen. Ausländische Anbieter sind an dieses Register nicht angeschlossen. Wer sich dort sperren lässt, sperrt sich für ein Haus, nicht für die Schweiz. Das ist keine Kleinigkeit, sondern der Unterschied zwischen einem Mechanismus und einer Geste.

Der zweite Teil ist der Weg, den es nicht gibt. Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter führt eine ausbleibende Auszahlung über die Aufsicht, die ein Interesse daran hat, dass ihre Bewilligungen etwas wert sind. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diesen Weg nicht. Der Sitz liegt im Ausland, das Recht, das den Anbieter bindet, ist ein anderes, und Schweizer Behörden stehen nicht als Beschwerdeinstanz bereit. Wer sein Geld nicht zurückbekommt, hat keinen Schweizer Adressaten.

Der dritte Teil ist der Steuerfuss, und er überrascht die meisten. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Beim Schweizer Anbieter bleibt ein typischer Gewinn unterhalb des Steuerfreibetrags steuerfrei; beim ausländischen Anbieter kann dieselbe Summe voll steuerpflichtiges Einkommen sein. Wer für sich rechnet, muss diesen Posten mitnehmen.

Was eine ausländische Lizenz über den Spielerschutz aussagt

Hier wird es unangenehm für die Werbebranche. Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Wer heute einen Artikel liest, der Sportwetten mit deutscher Lizenz anpreist, liest mit hoher Wahrscheinlichkeit genau das: eine Publireportage oder eine Affiliate-Seite. Das ist keine Unterstellung, sondern eine Feststellung der Aufsicht über die Praxis ihrer Gegenseite.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Es gibt einen zweiten Punkt, der in solchen Texten nie steht. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen; Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Die Straflosigkeit des Spielenden ist die gute Nachricht, die darin steckt. Die Einziehung der Einsätze ist die schlechte, und sie trifft nicht den Veranstalter allein.

Wer das nüchtern liest, versteht: Die Frage ist nicht, ob ein ausländischer Anbieter seriös arbeitet. Die Frage ist, wer haftet, wenn nicht. Und bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung haftet niemand, den der Wettende in der Schweiz erreichen könnte.

Spielerschutz in der Schweiz: die Limiten setzt der Spielende selbst

Der wichtigste Satz über den Schweizer Spielerschutz ist auch der am wenigsten werbewirksame: Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat. Es gibt keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze. Wer nach einer staatlichen Deckelung sucht, findet sie nicht, und wer eine in einem Werbetext findet, hat einen Werbetext gefunden.

Was es gibt, ist eine Pflicht der Veranstalterin, Höchstwerte zu verlangen. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der gesetzliche Rahmen nennt für die Erhöhung 24 Stunden (Art. 87 VGS), Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Diese 72 Stunden sind mehr als eine Formalie. Sie sind die Bremse, die greift, wenn jemand nachts mehr will. Man kann sich nicht hochsetzen und im selben Moment weiterspielen. Man setzt sich hoch und wartet. Genau darin liegt die Absicht.

Sperre: drei Monate, unbefristet, schweizweit

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine solche Frist ist nicht verhandelbar: Wer sich für 180 Tage sperrt, ist 180 Tage weg.

Die unbefristete Spielsperre ist der stärkere Mechanismus, und sie ist es wegen ihres Adressatenkreises. Sie wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nur nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), mit Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Wer über den Spielerschutz im Ausland schreibt, muss an dieser Stelle aufhören, weil es dort nichts zu vergleichen gibt. Die Frage ist nicht, ob ein ausländischer Anbieter eigene Schutzvorkehrungen hat. Die Frage ist, ob er in dem Register steht, das die Schweiz für die Massnahme führt. Er steht nicht darin.

Volljährigkeit, ein Konto, keine anonyme Auszahlung

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren sind Personen von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Ein Konto pro Person mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS), und Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht, und Kredit an Spielende ebenfalls nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.

Ein Punkt, den die Prüfungen aussprechen, ohne dass es jemand gern hört: Die Gespa meldet für 2025 Testkäufe, bei denen an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer den Verkaufspunkt als strenge Kontrolle darstellt, hat die Zahl gegen sich.

Was Sporttip im Betrieb kostet — und was die Wette selbst kostet

Vergleichen lässt sich nur, was beiden Seiten gemeinsam ist, und bei Wettereinsätzen ist das der Einsatz. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für einen Gelegenheitswetter ist das grosszügig. Für jemanden mit einem grösseren Wettprogramm ist die 1’000er-Grenze pro Wette die harte Zahl, und sie ist nicht verhandelbar.

Dazu kommen die Steuerfreibeträge, die das Bild verschieben. Gewinne aus Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; ab 1.1.2026 liegt der Bundesbetrag bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb gilt hier: je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein durchschnittlicher Wetter gewinnt weit unterhalb davon und zahlt auf den Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht — wer sie in einer Rechnung findet, hat eine erfundene gefunden. Das ist allgemeine Information, und für die eigene Situation fragt man einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Was von CHF 1’000 monatlich beim Anbieter bleibt: eine Bandbreite

Rechnen wir das einmal durch, weil es die einzige Zahl ist, die beim Wetter tatsächlich hängen bleibt. Angenommen, jemand setzt im Monat CHF 1’000 um, einmal gesetzt, und zwar auf einem zweiseitigen Markt mit den Quoten 1.90 / 1.90. Das ist ein Beispiel, keine zitierte Quote. Die beiden Quoten ergeben zusammen einen Auszahlungsschlüssel von 95 % und eine Marge von 5 %. Das ist der Anteil der Einsätze, den der Markt nicht an die Wetter zurückgibt.

Aus diesen beiden Werten folgt ein erwarteter Verlust von rund CHF 50 im Monat, also zwischen etwa CHF 40 und CHF 60, je nachdem, wie sich die Marge über die Monate zusammensetzt und wie lange derselbe Einsatz wirklich durchgehalten wird. Der neue Einsatz pro Monat ist der obere Rand der Rechnung, nicht ein Versprechen: Wer nur die Hälfte umsetzt, verliert auf längere Sicht auch nur rund die Hälfte davon, aber dann fehlt auch die grössere Chance auf der Habenseite. Gespielt wird gegen einen Erwartungswert, und der ist über viele Wetten hinweg stabil. Bei einem einzelnen Spiel ist gar nichts stabil: An diesem Abend gewinnt man, oder man verliert, und die Marge merkt man erst am Monatsende.

Dieselbe Statistik sieht bei einem Konto ganz anders aus, und das ist die eigentliche Nachricht. Auf einem Schweizer Konto ist dieser Betrag das, was die Unterhaltung kostet — mehr nicht, falls die Limiten greifen. Bei einem nicht bewilligten Anbieter mit den Bonusbedingungen, die als «100 % Bonus» verkauft werden, kommen zu dieser Marge die Bedingungen des Bonus hinzu, und die kosten in der Regel ein Vielfaches. Dasselbe Hobby, ein Universum an Preisunterschieden.

Die Rangliste: zehn Anbieter, zwei Gruppen, nichts dazwischen

Die folgenden zehn Namen stehen nicht in einem Wettbewerb um denselben Platz, sondern sind zwei Listen in einer. Oben zwei Schweizer Veranstalter, deren Zulassung sich aus interkantonalem Recht ergibt. Darunter acht ausländische Marken, die hier ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende auf sie treffen, und sie werden nach denselben Kriterien beurteilt wie die beiden bewilligten. Nur mit einem Unterschied, der nicht relativierbar ist: Ihre Zulassung wirkt nicht in der Schweiz, und keine dieser Marken ist hier legal oder sicher.

Wer das für Formstrengerei hält, sollte den Preis mitdenken. Eine Bewilligung ist nicht nur eine Erlaubnis, sie ist ein Anspruch. Ohne sie gibt es keinen Schweizer Adressaten, kein Sperrregister, das den Namen kennt, und keinen Rückhalt bei einer Aufsichtsbehörde. Die Rangliste zeigt deshalb nicht, wer am besten zahlt, sondern wer den Schweizer Weg hinter sich hat und wer nicht.

Anbieter Bewilligungsstatus Schweiz Veranstalterin oder angegebene Lizenz Betreiber/Wettart
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; IKV 2020 Genossenschaft, Sportwetten unter dem Namen Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande Westschweizer Veranstalterin von Jouez Sport
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
BetAlright ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen
Bruce Bet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz laut Angaben nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz Ausländischer Anbieter, Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen

Die Spalte zur Schweiz ist bei den acht unteren Zeilen identisch, und das ist kein Redaktionsversehen: Sie ist die Aussage. Bei den Lizenzangaben sieht es anders aus. Bet-at-home taucht in den Publikationen der Gespa namentlich auf, weil Anbieter nach einer Sperrung oft innert weniger Stunden eine neue Domain aufschalten — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping als ausdrückliche Grenze der Zugangssperre und nennt in diesem Zusammenhang auch Interwetten. Solche Namen stehen hier als Beobachtungen der Aufsicht, nicht als Einträge der Liste: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter.

Was die Tabelle nicht zeigt, ist die Sperrliste selbst. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Die Liste ist also nicht das Schicksal eines einzelnen Anbieters, sondern ein laufender Vorgang mit einer Wachstumsrate.

Sperrliste, DNS und die Grenze des Mechanismus

Umgesetzt wird die Sperrliste per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter. Wer den Mechanismus versteht, versteht auch seine Grenze: Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang.

Das Verfahren dahinter ist ordentlich und bürokratisch zum Vorteil der Betroffenen. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Dass gegen die Allgemeinverfügungen der fünf Listen 2025 keine Einsprache einging, sagt etwas über die Adressaten: Wer unter neuer Domain weitermacht, hat an einem Rechtsmittel kein Interesse.

Die zweite Grenze ist die wichtigere, und die Gespa nennt sie selbst. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen ihr gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Das heisst im Klartext: In der Schweiz existiert kein Instrument, das Zahlungen an solche Anbieter unterbindet. Wer behauptet, Banken oder Kartennetzwerke blockierten Wetten bei nicht bewilligten Anbietern, behauptet etwas, das es hier nicht gibt.

Was die Sperre dann noch leistet, ist der Adressat: Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Diese Busse trifft den Werbenden, nicht den Wetter. Sie ist der Grund, warum dieses Thema für einen Schweizer Leser überhaupt relevante Sichtbarkeit hat: Es wird darüber geschrieben, und ein Teil davon ist strafbar.

Die geprüften Anbieter

Die Reihenfolge unten folgt der Zulassungslage, nicht einer Vorliebe. Zuerst die beiden Schweizer Veranstalter, danach die ausländischen Marken in derselben Reihenfolge, in der sie hier geführt werden. Bei jedem Anbieter steht zuerst, was ihn in diesem Vergleich ausmacht, dann die Bewertung.

Swisslos Sporttip — der Schweizer Massstab mit Wohnsitzklausel

Sporttip ist das Sportwettenprodukt des Veranstalters, der das ganze deutschsprachige Land abdeckt. Die Bewilligungsgrundlage ist das Geldspielgesetz, die Aufsicht liegt bei der Gespa, das Produkt läuft auf der Grundlage der IKV 2020, und das Gebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und Liechtenstein. Für sehr viele Leser ist die Frage damit nicht, ob Sporttip zu ihnen passt, sondern ob sie zu Sporttip gehören.

Die Zahlen des Betriebs sind unspektakulär und genau deshalb aussagekräftig. Einsätze von CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, bis CHF 10’000 bei einer Systemwette. Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit einem grösseren Betrag auf ein Spiel setzen will, merkt hier zum ersten Mal, dass eine Bewilligung auch Grenzen mitbringt: Sporttip darf vieles, aber nicht alles, und eine Wette jenseits der Limite bleibt unmöglich, nicht schwierig. Der Mindesteinsatz von einem Franken ist dagegen die freundlichste Zahl im ganzen Vergleich. Wer klein spielt und nichts abräumt, zahlt hier nichts für den Zugang und trifft auf keine Bonusbedingung, die aus einem Franken Einsatz ein Vielfaches macht.

Der Spielerschutz ist bei Sporttip nicht Anhang, sondern Teil der Produktoberfläche. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind Pflicht, mit CHF 9’999 als Oberlimite und CHF 1’000 unter 21 Jahren, eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine unbefristete Spielsperre landet im schweizweiten Register und gilt auch für Casinos und für Liechtenstein. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und nur als vollständiges Cash-Out. Wer teilweise rausgehen will, kann hier nur ganz raus.

Kritik hat Sporttip an einer Stelle, und man kann sie mit einer Zahl belegen: Bei den Testkäufen der Gespa wurde 2025 an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Alterskontrolle am Schalter ist damit ein Versprechen auf Papier, nicht in der Realität. Online sieht es anders aus, weil dort eine Ausweiskopie und ein Abgleich mit Adressdatenbanken vorgeschaltet sind. Der Unterschied zwischen beiden Kanälen ist gross genug, um die Wahl zu beeinflussen.

Das Urteil über Sporttip fällt anders aus als bei jeder ausländischen Marke auf dieser Liste, weil es kein besseres Angebot ist, sondern die andere Seite einer Grenze. Wer in Zürich wohnt und den Schweizer Weg will, hat hier alles: den Mindesteinsatz von einem Franken, die Limiten in eigener Hand, den Weg über die Aufsicht, wenn etwas nicht ausbezahlt wird. Was der Anbieter nicht liefert, ist das grosse Wettprogramm eines internationalen Buchmachers. Diese Liste ist die Zulassung, und sie ist die Grenze.

Loterie Romande Jouez Sport — derselbe Rahmen, anderes Gebiet

Jouez Sport ist das Sportwettenangebot der Loterie Romande, eines Veranstalters mit derselben Bewilligungsgrundlage und derselben Aufsicht. Das Geschäft ist Westschweizer: Der Veranstalter zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, die Kontaktadresse liegt an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, und das Konto steht nur Personen zur Verfügung, die im Gebiet der sechs Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS wohnen.

Wer dort wohnt, findet hier dasselbe Fundament wie in der Deutschschweiz: Verlustlimiten als Pflicht, Senkung sofort, Erhöhung erst nach 72 Stunden, eine unbefristete Spielsperre im schweizweiten Register, Auszahlung nur auf ein Konto auf den Namen des Inhabers. Wer in Genf wohnt und auf einer Schweizer Seite mit deutschem Wettprogramm spielen möchte, hat in Jouez Sport die einzige bewilligte Option — sein Gebiet schliesst Sporttip aus.

Der pragmatische Nachteil liegt auf der Hand und ist trotzdem entscheidend. Ein Umzug aus der Waadt in den Aargau wechselt den Anbieter. Wohnsitz ist keine Formalie, sondern die Zulassungsbedingung selbst. Kein Bonusprogramm und keine Quote ändern daran etwas.

Interessant wird es dort, wo jemand den Wohnsitz selten wechselt und der Vergleich trotzdem verliert: Für viele Leser ist Jouez Sport keine Wahl, sondern die Alternative, die wegfällt. Wer in Zürich sitzt, liest diesen Absatz ohne Entscheidung; wer in Freiburg sitzt, liest ihn als die eigene Adresse. Der schweizweite Schutz ist nicht gleich schweizweit erreichbar.

Rollbit — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

Rollbit tritt hier ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine Lizenz nach den Angaben des Anbieters hätte in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), die Marke ist an das Schweizer Sperrregister nicht angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Zusätzlich kann eine Domain auf die Gespa-Sperrliste kommen und dann per DNS über die Schweizer Fernmeldedienstanbieter gesperrt werden. Eine Angabe zum Veranstalter und zu den Bedingungen des Angebots steht in dieser Liste nicht.

Rollbit steht damit für die erste von acht Marken, die im Vergleich alle nach derselben Regel behandelt werden: geprüft nach denselben Kriterien, aber gekennzeichnet. Und die Kennzeichnung ist nicht nur eine Spalte in einer Tabelle. Ein Konto dort liegt ausserhalb jeder Struktur, die die Schweiz für den Fall aufgebaut hat, dass etwas schiefgeht. Wer trotzdem spielt, spielt auf eigene Rechnung in einem Wortsinn, der keine Metapher ist.

Ohne Schweizer Bewilligung trägt der Wettende selbst das Risiko, dass Einsätze in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden können. Das ist kein theoretisches Szenario in einem Gesetzestext — es ist der einzige Punkt, an dem ein Staat den Spielenden überhaupt berührt. Aus Sicht des Spielenden ist die Frage deshalb nicht, wie gut Rollbit zahlt, sondern ob die eigene Zahlungsbereitschaft von einem Rechtsweg gedeckt ist, den es hier nicht gibt.

So betrachtet ist Rollbit die saubere Illustration des ganzen Problems: ein vollständiges Wettangebot, ein funktionierendes Konto, keine Beschwerdeinstanz. Der Anbieter mag seine Arbeit machen. Was fehlt, ist nicht Leistung, sondern Verantwortlichkeit, und die lässt sich nicht dazukaufen.

Betwinner — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

Bei Betwinner gilt dieselbe Einordnung. Kein Schweizer Bewilligungsstatus, eine Lizenz nach Angaben des Anbieters ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und dann per DNS gesperrt werden. Weiter reichende Angaben zum Veranstalter oder zu seinem Programm trägt diese Liste nicht.

Betwinner ist damit der zweite Eintrag in der Gruppe, die man nicht mehr einzeln vorstellen muss, weil ihre Gemeinsamkeit die Aussage ist. Die Zahl, die in dieser Gruppe zählt, ist nicht die Quote, sondern die Wachstumsrate der Sperrliste: Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf, fünf Listen kamen allein 2025 mit 181 neuen Einträgen hinzu. Wer heute auf einer noch nicht gesperrten Domain spielt, spielt dort unter der Bedingung, dass sie morgen nicht mehr erreichbar ist.

Der praktische Effekt ist hausgemacht und wird oft übersehen: Wer bereits Guthaben dort liegen hat, wird durch eine Sperrung nicht entschädigt. Die Aufsicht sperrt Domains, nicht Konten, und Schweizer Stellen sind für die Rückabwicklung nicht zuständig. Ein Konto bei einem solchen Anbieter ist damit ein Guthaben ohne Schweizer Abrufweg.

Was bleibt, hat nichts mit einem Bonus zu tun: Wer Sportwetten mit deutscher Lizenz in der Schweiz sucht, wird bei Betwinner nichts finden, was sich hier einfordern lässt. Die Marke mag andere Reize haben, aber in diesem Vergleich liefert sie keinen einzigen belegbaren Vorteil, der auf Schweizer Boden trägt.

bet-at-home — ohne Schweizer Bewilligung, in der Sperrpraxis bekannt

Bet-at-home steht hier in derselben Kategorie: ohne Schweizer Bewilligung, eine Lizenz nach Angaben des Anbieters ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Möglichkeit einer späteren DNS-Sperre inbegriffen. Diese Marke hat in diesem Feld allerdings eine Besonderheit, die über die allgemeine Einordnung hinausgeht: Die Gespa nennt sie namentlich im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping. Anbieter schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf, und bet-at-home gehört zu den Häusern, die in dieser Beobachtung auftauchen. Eine Sperrung ist damit eine Verzögerung, nicht das Ende.

Das ist ein Detail mit Folgen für den Leser. Wer nach der Prüfung der Gespa-Sperrliste meint, eine Marke sei «weg», irrt sich bei denen, die schnell nachlegen. Die Sperre erzeugt Sichtbarkeit — eine Allgemeinverfügung im Bundesblatt ist öffentlich — und ändert das Angebot nur vorübergehend. Diese Regelungslücke liegt nicht bei der Aufsicht, sondern im Instrument: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter.

Für die Bewertung heisst das: Bet-at-home ist weder gefährlicher noch harmloser als die übrigen Marken dieser Gruppe. Der Name taucht in diesem Abschnitt nur deshalb auf, weil er in der Beobachtung der Aufsicht vorkommt und nicht in einer besonderen Prüfung. Wer hier spielt, sollte die rechtliche Ausgangslage allein an der Bewilligungszeile ablesen — und die ist bei allen acht Zeilen dieselbe.

BetAlright — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

BetAlright reiht sich ein: keine Schweizer Bewilligung, eine Lizenz nach Angaben des Anbieters ohne Wirkung hierzulande (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Weg bei Streit, eine Domain, die auf die Gespa-Sperrliste kommen kann. Die zugehörigen Veranstalter- und Produktangaben hat dieser Vergleich nicht; die Einordnung als ausländischer Anbieter bleibt davon unberührt.

In dieser Gruppe gibt es einen Nebeneffekt, der systematisch niemanden interessiert und für den Leser zählt: Wo keine Aufsicht hinsieht, ist auch kein Verkaufsstellen-Test möglich. Die Schweiz hat 2025 bei Verkaufsstellen 200 Testkäufe gemacht und dabei in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft bekommen. Bei ausländischen Domains gibt es keine vergleichbare Kontrolle, also auch keine vergleichbare Zahl. Das Nichtwissen ist hier nicht harmlos.

Wer den Vergleich nüchtern führen will, nimmt drei Punkte mit: Der Anbieter ist nicht Teil des Schweizer Kontrollsystems, er ist nicht Teil der Schweizer Streitbeilegung, und er ist in keiner Statistik erfasst, an der man ihn messen könnte. Über die Qualität des Angebots ist damit nichts gesagt — nur über das, was der Wettende hätte, wenn es schiefgeht.

WirWetten — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

WirWetten trägt ebenfalls keine Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), das Sperrregister kennt die Marke nicht, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht. Die Möglichkeit einer DNS-Sperre per Gespa-Sperrliste besteht. Über den Veranstalter und über Bedingungen des Angebots sagt dieser Vergleich nichts.

Interessant ist an dieser Stelle weniger der einzelne Name als der deutsche Marktname in einem Schweizer Vergleich. Wer «Wetten» in einer Marke liest und daraus eine deutsche Regelung ableitet, macht einen kurzen und folgenreichen Sprung: Eine deutsche Lizenz regelt den Markt in Deutschland. Sie gilt, wie jede Konzession, nur in dem Land, das sie erteilt, und daran ändert die Landessprache auf der Seite nichts. Das ist der Irrtum, der die ganze Suchanfrage nach einem Sportwettenanbieter mit deutscher Lizenz erklärt.

Was der Leser von einem solchen Kontakt zurückbringt, ist im günstigen Fall ein funktionierendes Konto und im ungünstigen Fall ein Vorgang ohne Adressat. Wer in der Schweiz wohnen bleibt, bleibt in beiden Fällen ausserhalb des Systems, das für ihn gebaut wurde. Sporttip und Jouez Sport sind genau dieses System, und beide stehen ganz oben in dieser Liste.

BetOnRed — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

BetOnRed ist ohne Schweizer Bewilligung gelistet. Die angegebene Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), es gibt keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und die Aussicht auf eine DNS-Sperre über die Gespa-Sperrliste. Angaben zu Veranstalter und Bedingungen des Angebots liegen in diesem Vergleich nicht vor.

Der Punkt, der bei dieser Marke wie bei den übrigen zählt, ist der Steuerfuss — und er kommt in keinem Werbetext vor. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; dafür sind sie nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Auf einen Gewinn, der beim bewilligten Anbieter unterhalb des Steuerfreibetrags vollständig steuerfrei bleibt, kann hier eine Steuerrechnung folgen. Ob die eigene kantonale Praxis gleich läuft, gehört vorher abgeklärt, und die Auskunft kommt bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Kein Angebot dieser Gruppe kann das ersetzen, was ein bewilligter Anbieter über die Aufsicht an Rückhalt mitbringt. BetOnRed bietet, was Schweizer nicht bewilligen: ein Angebot ausserhalb ihres Systems. Ob das ein Vorteil ist, entscheidet nicht der Bonus, sondern die Toleranz für das eigene Risiko.

Wettigo — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

Wettigo steht ohne Schweizer Bewilligung in dieser Übersicht, mit den bekannten Folgen: keine Geltung der gemeldeten Lizenz in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Sperre. Angaben über den Veranstalter oder einzelne Angebotsbedingungen trägt dieser Vergleich nicht.

Bemerkenswert ist hier die Marke als solche: Ein deutscher Name, ein deutsches Wettprogramm, und trotzdem kein Bezug zum deutschen Rechtsrahmen für Schweizer Nutzer. Genau darin liegt die Vollständigkeit des Irrtums — die Sprache stimmt, der Markt stimmt, nur die Zuständigkeit stimmt nicht. Wer «mit deutscher Lizenz» liest, liest im Zweifel nichts über die Schweiz.

Dass es keine Sportwetten mit Schweizer Bewilligung ausserhalb von Sporttip und Jouez Sport gibt, ist kein Ergebnis einer Auswahl. Es ist der Stand nach interkantonalem Recht: ausschliesslich diese beiden. Diese Liste ist deshalb keine Rangfolge im Sinne von besser und schlechter, sondern eine Aufstellung mit einer Trennlinie, die man nicht übersehen kann.

Bruce Bet — ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Anspruch

Bruce Bet schliesst die Gruppe ausländischer Marken ab: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Lizenz nach den Angaben des Anbieters ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Möglichkeit einer späteren DNS-Sperre. Veranstalterangaben und Bedingungen des Angebots führt dieser Vergleich nicht.

Was bei der letzten Zeile einer Liste gern untergeht, ist die Grössenordnung des Problems. 671 Domainnamen standen Ende 2025 auf der Gespa-Sperrliste, 181 davon kamen allein im Jahr 2025 neu dazu. Diese Marke ist eine unter vielen, und die Liste wächst weiter. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist deshalb kein Schicksalsfall, sondern ein Normalfall des grauen Marktes.

Der Leser kann aus diesem Abschnitt eine einzige Entscheidung mitnehmen, und sie ist praktisch: Wer Wert darauf legt, dass eine Auszahlung einen Schweizer Adressaten hat, entscheidet mit dem Wohnsitzkanton, nicht mit der Quote. Alles andere führt zu einem Anbieter, dessen Bewilligung in einem anderen Land gilt und dessen Rückhalt hier endet.

Was die Bewilligung den Wetter kostet: der vollständige Preis der beiden Wege

Der Vergleich zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter ist kein Vergleich zweier Produkte, sondern zweier Kostenordnungen. Beim Schweizer Anbieter gibt es den Verlust von rund CHF 50 im Monat bei einem Umsatz von CHF 1’000 auf einem zweiseitigen Markt mit Quoten von 1.90 / 1.90 und einer Marge von 5 %, und es gibt einen gesteuerten Zugang: Limiten von Anfang an, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, eine Auszahlung auf ein Konto auf eigenen Namen, einen Weg über die Aufsicht, wenn etwas nicht ankommt, und einen Gewinn, der beim typischen Betrag steuerfrei bleibt. Beim ausländischen Angebot fällt dieselbe Marge an — sie ist in jeder Quote dieses Planeten enthalten — und dazu kommt, was fehlt.

Was fehlt, lässt sich nicht in Franken angeben, und darum wird es so gern weggelassen. Ein Sperrregister, das den Namen kennt. Eine Aufsicht, bei der man sich beschweren kann. Eine Steuerpraxis, die den kleinen Gewinn in Ruhe lässt. Ein Veranstalter mit Sitz im Land, den ein Schweizer Gericht erreicht. Das sind keine Rabatte, sondern Sicherheiten, und wer sie nicht kauft, kauft stattdessen das Risiko, dass Einsätze im Strafverfahren gegen einen Dritten eingezogen werden.

Wer die Wahl hat, sollte sie als solche treffen. Der eine Weg ist schmaler und langsamer und steuerlich sauberer. Der andere ist breiter und verspricht mehr und trägt im Streitfall keinen Schweizer Namen. Beides sind Entscheidungen, aber nur eine davon hat einen Adressaten.

Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Eine Bewilligung oder Konzession gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und ausländische Anbieter dürfen hier keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande sind dazu auch online befugt. Eine deutsche Lizenz ordnet den Markt in Deutschland, nicht einen Schweizer Wettschein.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?

Nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, gestützt auf die IKV 2020 und beaufsichtigt von der Gespa. Erkennbar ist eine Bewilligung an der Nennung des Veranstalters und der Gespa. Es gibt keine weiteren bewilligten Buchmacher. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung nicht auszahlt?

Keine Ansprüche, die sich in der Schweiz durchsetzen liessen. Der Sitz liegt im Ausland, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg und keinen Anschluss an das Sperrregister. Bei einem bewilligten Anbieter führt der Weg über die Gespa. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es weder eine Aufsicht noch einen Adressaten.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa veröffentlicht mit Allgemeinverfügung im Bundesblatt Domains nicht bewilligter ausländischer Geldspiele; Veranstalterinnen können innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Die Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie per DNS-Sperre um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, oft ersetzt durch neue Domains.

Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein, Spielende machen sich nicht strafbar. Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Strafbar macht sich, wer ohne Bewilligung ein Grossspiel durchführt (Art. 130 BGS).

Wie werden Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport besteuert?

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, ab 1.1.2026 mit einem Bundesbetrag von CHF 1’071’000; die kantonale Schwelle weicht ab. Oberhalb davon behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind nach Thurgauer Praxis aber voll steuerbar.

Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»