Wettanbieter Apps 2026: Was die zwei bewilligten Apps leisten – und was die übrigen kosten
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz nach einer Wett-App sucht, landet fast zwangsläufig bei Anbietern, die hier gar nichts anbieten dürfen. Die Suchmaschine kennt keine Bewilligung. Sie kennt Quoten, Bonusbeträge und eine Startseite, die auf jedem Telefon gleich aussieht. Der Unterschied zwischen einer App von Swisslos oder der Loterie Romande und einer App von BetAlright, 1Bet oder PowBet zeigt sich nicht auf dem Bildschirm, sondern in dem Moment, in dem etwas schiefgeht: bei der Limite, die nicht greift, beim Guthaben, das niemand auszahlt, beim Gewinn, der plötzlich steuerpflichtig ist.
Stand Oktober 29, 2026; die Bewilligungsangaben wurden gegen die Angaben der Veranstalterinnen und die Aufsicht durch die Gespa geprüft.
Diese Seite beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wett-Apps in der Schweiz, erläutert die Funktionsweise von Verlustlimiten und Spielersperren und erklärt die Unterschiede zwischen den beiden bewilligten Anbietern und ausländischen Plattformen hinsichtlich Sicherheit und Regressmöglichkeiten. Sie nennt niemanden als «sicher», der es nicht ist, und sie nennt keinen Tipp.
Was eine Wett-App in der Schweiz leisten kann – und was nicht
Eine Wett-App ist zuerst einmal ein Fenster zu einem Spielerkonto. Sie zeigt Quoten, nimmt Einsätze an, führt das Guthaben und – das ist der Teil, den kaum jemand beim Herunterladen bedenkt – sie ist der Ort, an dem die eigenen Verlustlimiten stehen. Wer die App eines bewilligten Veranstalters öffnet, betritt ein System mit Ausweisprüfung, Wohnsitzbindung und einem Kontostand in Franken, der nur auf ein Konto im eigenen Namen zurückfliesst. Wer die App eines ausländischen Anbieters öffnet, betritt ein System ohne diese vier Dinge.

Der Umfang des erlaubten Angebots ist in der Schweiz geschlossen geregelt. Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und was gespielt werden darf, steht in einer Liste der Gespa: Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten sind einzeln aufgeführt (Version 10.09.2026). Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen, Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Ecken- und Kartenmärkte sucht man in dieser Liste ebenfalls vergebens, eine Esport-Sektion existiert nicht. Was nicht auf der Liste steht, lässt sich bei einem bewilligten Veranstalter nicht setzen – auch dann nicht, wenn die Schaltfläche in der App verfügbar aussieht.
Und was gar nicht geht: Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Sendungen. Erlaubt sind ausschliesslich Sportereignisse. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.
Daraus folgt für den Alltag am Telefon etwas Unspektakuläres, aber Folgenreiches: Die grosse Auswahl, die eine ausländische App in ihrer Navigation anbietet, ist genau der Teil, den eine Schweizer Bewilligung nicht kennt. Wer dort einsteigt, tauscht Programmvielfalt gegen den Verzicht auf jede Schweizer Kontrolle. Das ist keine Kleinigkeit, sondern der Kern der Entscheidung – und sie fällt, bevor der erste Einsatz platziert wird, nicht danach.
Einordnung: zwei bewilligte Apps, acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung
Die Tabelle ordnet die Plattformen nach ihrem Bewilligungsstatus. Die deutsche Bezeichnung «Lizenz» taucht in den Rechtsgrundlagen nicht auf; dort heisst es Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung.

| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| BetAlright | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| 1Bet | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| bet-at-home | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| Pribet | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| PowBet | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| Donbet | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| BetLabel | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
| Funbet | keine Bewilligung für die Schweiz | keine Angabe zur Bewilligung; ohne Geltung in der Schweiz |
Warum die zehnte Zeile aussieht wie die dritte bis neunte: Es fehlt nicht an Sorgfalt, es fehlt an einer Genehmigung. Eine ausländische Bewilligung – gleich aus welchem Land – entfaltet in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Es gibt deshalb auch keine zweite Reihe von Schweizer Anbietern, die man nur sorgfältiger hätte suchen müssen. Die Gespa führt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt; sie führt eine Sperrliste.
Fussball ist der Sport, der diese Apps am Bildschirm unterscheidet. Bei Swisslos und der Loterie Romande steht das Programm unter der Aufsicht des Gespa-Rahmens, bei den übrigen acht unter den Bedingungen ihres jeweiligen Sitzes.
Drei Jahre Zuschauen lehren eine einfache Regel: Je lauter «beste Wett-App» auf einer Vergleichsseite steht, desto häufiger ist der Bewilligungsstatus der Zeile darunter nicht erwähnt. Der Status ist die erste Spalte, die zählt, und die einzige, die sich für alle zehn Plattformen mit derselben Quelle belegen lässt.
Warum in der Schweiz nur zwei Anbieter Sportwetten veranstalten dürfen
Die Rechtslage ist kurz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Beide sind gesetzlich bestimmt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit 1.1.2021 in Kraft. Die ESBK ist hier nicht die zuständige Behörde – sie beaufsichtigt ausschliesslich die Casinos.
Wer in einer App ein Konto eröffnen will, muss dort wohnhaft sein, wo der Veranstalter tätig sein darf. Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für eine Online-Teilnahme braucht es nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis einen im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Wer in Zürich lebt, kommt an Jouez Sport nicht vorbei, wer in Genf lebt, nicht an Sporttip. Der Reingewinn geht an öffentliche Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).
Die Kantonsgrenze ist damit die zweite Schranke nach der Bewilligung – und sie ist die härtere, weil an ihr nichts zu verhandeln ist. Bei Swisslos heisst das im Alltag: Registrierung nur mit Ausweis, nur einmal pro Person, keine bestehende Spielsperre, und die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis werden gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Westschweizer App verlangt dasselbe Prinzip mit ihrer eigenen regionalen Prüfung.
Was die Gespa sperrt, und was daraus für einen Nutzer folgt
Die Aufsicht veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Adressen werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Aus dieser Mechanik folgen drei Dinge, die man vor dem ersten Klick kennen sollte. Erstens: blockierte Domains sind nicht verschwunden, nur unerreichbar; wer den Anbieter über eine andere Adresse findet, findet keinen bewilligten Anbieter. Zweitens: die Sperrliste ist eine technische Liste, kein Qualitätsurteil – sie sagt nichts darüber, ob eine Plattform zahlt oder nicht. Drittens, und das ist der Punkt, der am wenigsten diskutiert wird: verschwindet eine Domain, verschwindet mit ihr der Zugriff auf das Konto, die Wetthistorie und offene Wetten. Nicht das Guthaben ist das erste Problem, sondern die Beweislage.
Wer trotzdem bei einem ausländischen Anbieter spielt, spielt ohne Schweizer Aufsicht. Es gibt keine Kontrolle über Fairplay, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz – und für ausländische Gewinne gilt die kantonale Steuerpraxis, die in Thurgau solche Gewinne unabhängig von der Höhe als volles Einkommen behandelt. Für den Spielenden ist die Teilnahme selbst nicht strafbar. Der Einsatz und der Gewinn können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Organisieren ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat; gewerbsmässiger Betrieb kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (Art. 130 BGS).
Man kann das nüchtern zu Ende denken: bewilligt heisst volle Schweizer Kontrolle, aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Ausländisch heisst offenes Programm, aber keine Schweizer Aufsicht und die eben beschriebenen Folgen. Keine der beiden Seiten ist von Haus aus «die sichere Wahl».
Spielerschutz ist in dieser App keine Einstellung, sondern der Eingang
Bei Swisslos steht die Limite vor der ersten Wette, nicht danach. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Der gesetzliche Rahmen dahinter ist zurückhaltender formuliert als die Anbieterpraxis: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Herabsetzung wirkt nach Gesetz sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Dass die Wartezeit dreimal so lang ist wie das Gesetz verlangt, ist kein Skandal, aber es ist auch kein Zufall: Drei Tage sind lang genug, um am Samstagabend eine Erhöhung zu überdenken. Eine staatlich verordnete Depotobergrenze kennt die Schweiz nicht.
- Verlustlimiten bei Sporttip: 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000; Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden.
- Einzahlungslimite freiwillig, jeweils für 30 Tage; Spielguthaben-Kauf nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen.
Dass ein Betrag von CHF 9’999 zu fallen scheint, wer die Limite setzt, wer die Limite erhöht und wer die Limite ignoriert – das ist der eigentliche Test jeder Wett-App. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, findet an dieser Stelle gar keinen Test, weil keine Limite existiert, ausser der, die der Anbieter selbst freiwillig anbietet.
Sperre, die auch das Casino trifft
Ein freiwilliger Unterbruch des Zugangs lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage setzen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Der separate Punkt, der oft übersehen wird: eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt dann auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 80–82 BGS erfasst die Sperre überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen ebenso wie den eigenen Antrag; eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS). Das ist die scharfe Kante des Systems, und sie ist beabsichtigt: Wer gesperrt ist, kann nichts mehr geltend machen.
Bei Minderjährigen endet der gute Ruf der Kontrollen an der Ladenkasse. Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer Verkaufsstellen als streng kontrollierten Kanal darstellt, erzählt etwas anderes. Für die App heisst das: Die Identitätsprüfung im Konto ist das stärkere Instrument, nicht die Person am Schalter.
Der 18-Jährigkeitsvorbehalt und die Identitätsprüfung sind hier kein Zulassungsritual, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Sperrregister überhaupt greifen kann. Ein Konto ohne geprüfte Identität ist ein Konto ausserhalb des Registers.
Am Touchscreen: Übersicht, Ladezeit und sichere Anmeldung
Der Bildschirm ist der Prüfstand. Sporttip-Wetten lassen sich online über die App (iOS und Android für die Suisse Romande: die Jouez-Sport-Anwendung des Westschweizer Veranstalters) abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code auch an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Dieses Zusammenspiel ist in der Schweiz einzigartig und zugleich der Grund, warum sich eine Schweizer Wett-App nicht mit dem Funktionsumfang einer internationalen Plattform messen lassen muss.
Was am Touchscreen konkret zählt, ist die Reihenfolge: Wie schnell ist die App geladen, wie viele Tipps bis zur platzierten Wette, wie klar ist der Kontostand, wo ist die Limite, und zeigt die Anmeldung, dass sie sicher ist. Eine Anmeldung ohne Zwei-Faktor-Bestätigung und ohne deutliche Anzeige des letzten Zugriffs ist heute ein Rückschritt. Die genaue Zahl der Ladeprozesse am Bildschirm lässt sich nicht für alle Betriebssysteme gleich beantworten: Der Zahlungsweg und die Auszahlung an Verkaufsstellen funktionieren offline.
Ein System, das die Sporttip-App kennt und viele Konkurrenzprodukte nicht, ist der Umgang mit spielentscheidenden Situationen live: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und bei Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Ein Einzelwetten-Getriebe lässt sich mit Quote 1.00 nur noch kontrollieren, nicht mehr gewinnen.
Ein Konto eröffnen muss man auch am Telefon – das ist der Punkt, an dem die Bequemlichkeit der App endet. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet und keine bestehende Spielsperre; jede Person darf sich nur einmal registrieren, die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer den Ausweis verlegt oder die Adresse frisch gewechselt hat, merkt genau hier, wie viel die App voraussetzt.
Der Mindesteinsatz bei Sporttip beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird schlicht nicht angenommen. Bei einer Livewette im Fussball ist das CHF 1’000 die Zahl, die den Unterschied zwischen Theorie und Alltag macht.
Wettschein am kleinen Bildschirm: Quote, Kombination und Auszahlung
Am Telefon wird die Kombiwette zum Standard, weil sie den kleineren Einsatz in eine grössere Quote verwandelt. Die dazugehörige Sporttip-Eigenheit lohnt ein zweiter Blick: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Die beiden Mannschaften desselben Spiels lassen sich also nicht beliebig kombinieren – an dieser Regel hat sich schon mancher Wettschein aufgelöst.
Die reguläre Spielzeit macht ein eigenes Problem dar. Sie umfasst die reguläre Spieldauer – im Fussball etwa 90 Minuten – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer im Pokal auf den Sieger tippt und die Verlängerung mitzählt, hat nicht auf dasselbe gewettet wie die App.
Für das Guthaben gilt eine klare Reihenfolge. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Der eine Franken, der in der Vorschau als 2.10 erscheint, wird beim Auszahlen nicht aufgerundet, sondern abgerundet. Bei einer Quote von 2.10 zahlt ein Einsatz von CHF 1 also keinen geraden Betrag, sondern das, was nach der zweiten Rundung stehen bleibt: CHF 2.10 werden auf zwei Nachkommastellen gerundet und dann auf 5 Rappen abgerundet – CHF 2.10. Der zu erwartende Rückfluss, den die Formel liefert, ist damit stets Einsatz mal Quote, aber auf Rappen abgerundet. Bei einem Einsatz von CHF 1 und einer Quote von 1.85 ergibt sich ein Rückfluss von CHF 1.85 und ein Bruttogewinn von CHF 0.85; mehr verspricht die Quote nicht.
Der Wert eines Gratisspielguthabens aus einer Promotion lässt sich nicht abheben – es ist auszahlbar nur als Spielguthaben. Das ist die eine Klausel, die man in einer Wett-App vor der Annahme eines Angebots liest und nicht danach.
Cash-Out: die eine Schaltfläche, die nie sicher ist
Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live – aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Wer diesen zweiten Satz zweimal liest, versteht die ganze Funktion. Die Schaltfläche, die in der Werbung wie ein Notausgang aussieht, ist ein Kontrollinstrument: Sie hilft dem Buchhalter, nicht dem Wettenden. Der vorzeitige Verkauf eines noch nicht ausgetragenen Ereignisses wird immer unter dem möglichen Vollgewinn liegen, sonst gäbe es die Funktion nicht. Daraus folgt der praktische Rat, den man erst merkt, wenn man ihn befolgt hat: Wer Cash-Out als Absicherung einplant, plant eine kleinere Zahl ein als die angezeigte Quotenauszahlung.
Zusammen mit den Boost-Regeln wird die Sache ungemütlich. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Boost und den Ausstieg gleichzeitig einplant, verliert einen der beiden – und es ist der, der ihm etwas wert war.
Der Kombiboost lohnt dennoch den Blick auf die Zahlen, weil er zeigt, warum «boost» ein Marketingwort ist. Er gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Fünfzehn Treffer mit je mindestens 1.50 in einer Kombination ergeben eine Gesamtquote, die jeden realistischen Wettschein sprengt: Der Kombiboost von 100 % ist rechnerisch beeindruckend und praktisch fast nie erreichbar. Die 5 % bei vier Voraussagen sind die Zahl, die tatsächlich im Alltag ankommt.
Rangfolge: Die zwei bewilligten Apps und acht ausländische Plattformen im Vergleich
Die Rangfolge folgt prüfbaren Merkmalen – Bewilligung, Bedienung, Limiten, Auszahlungsweg – und nicht Bewertungen im App-Store. Ein Sternedurchschnitt sagt nichts über die Bewilligung eines Anbieters aus und noch weniger darüber, was mit einem Guthaben passiert, wenn die Domain blockiert wird. Wer nach der «besten Wett-App» sucht, fragt damit implizit nach dem Anbieter, dessen Regeln im Streitfall gelten.
In der Schweiz lässt sich dieser Satz für die Mehrheit der Suchergebnisse nicht beantworten. Nur die Apps der zwei bewilligten Veranstalterinnen unterliegen dem Schweizer Aufsichts- und Schutzrahmen. Die acht weiteren Plattformen erscheinen hier, weil sie Schweizer Spielende tatsächlich treffen – im Store, in der Werbung, in Empfehlungen –, und jede wird nach denselben Merkmalen eingeordnet. Keine von ihnen ist «auch legal» oder «sicher, weil sie in einem anderen Land reguliert sind». Eine Auslandsbewilligung hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Ein Schweizer Veranstalter darf für sie auch nicht werben: Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht. Deshalb beschreibt diese Seite die Plattformen und bewertet sie – sie empfiehlt sie nicht.
Bei der Bewertung der acht ausländischen Anbieter sind einige Merkmale einfach nicht vorhanden. Verbindungen zum Schweizer Sperrregister fehlen, Schweizer Rechtsschutz fehlt. Das sind keine weichen Punkte, sondern die harten Konsequenzen derselben Lücke: Ohne Bewilligung gibt es keinen Schweizer Regressweg.
Swisslos Sporttip: Die App mit den tiefsten Gewissheiten und den engsten Grenzen
Swisslos betreibt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), als Genossenschaft mit Sitz in Basel. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa – eine der beiden, die das interkantonale Recht überhaupt zulässt. Das ist die stärkste Bewilligungslage, die eine Wett-App in der Schweiz haben kann, und sie ist zugleich die am engsten begrenzte.
Zahlen dazu, die sich prüfen lassen: Reingewinn für 2025 von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wer in der App einen Einsatz abgibt, speist zu einem Teil den kantonalen Fonds. Der Rückgang um CHF 13 Mio. im Sportwettengeschäft ist die interessantere Zahl, weil sie zeigt, wohin die mobilen Nutzer gewandert sind.
Auskassiert wird in einem Wallet. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlung oder mit Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos zur Verfügung; die Transaktion wird direkt in der PostFinance-App bestätigt. Zwei kostenlose Auszahlungen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto sind innerhalb von 365 Tagen möglich, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto überwiesen.
Zwei Auszahlungen im Jahr kostenlos, danach bis zu 3 % – ein Institut kann das nennen, was es will; wer das Spielguthaben häufig hin und her schiebt, zahlt jedenfalls. Die eigentliche Nachricht steht aberwoanders: anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es hier nicht, und sie sind gesetzlich auch nicht vorgesehen. Auszahlungen gehen nur an ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Nicht geltend gemachte Gewinne haben eine Frist. Wer sein Guthaben nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung beansprucht, verliert es zugunsten des Swisslos-Zwecks; gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache zu erheben. Das ist der Punkt, an dem die App-Historie zur Beweisgrundlage wird: Wer drei Konten und zwei Geräte nutzt, findet die Belege vielleicht nicht mehr rechtzeitig.
Urteil: Sporttip ist die App mit dem dichtesten Netz an Regeln – Verlustlimiten vor der ersten Wette, Sperrregisteranbindung, Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen, gesetzlich geregelte Identitätsprüfung. Genau diese Dichte ist der Preis: Wohnsitz im Vertragsgebiet, ein Konto pro Person, CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz bei Einzel- und Kombinationswetten, ein geschlossener Wettkatalog. Die Stärke ist die Beweisbarkeit; die Schwäche ist die Enge.
Loterie Romande Jouez Sport: Dieselben Regeln, sechs Kantone, ein anderer Weg zum Schalter
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Organisation nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage entspricht der von Sporttip: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Gespa-Aufsicht, eine der beiden, die das interkantonale Recht zulässt.
Der Unterschied liegt im Vertrieb. Wer im Jura oder im Wallis wohnt, hat eine dichte Ladenstruktur vor der Haustür, und die App ist der zweite Weg, nicht der einzige. Diese Verzahnung ist für einen Teil der Nutzer ein Vorteil: Eine Wette lässt sich zuhause vorbereiten und am Schalter abgeben, und die Auszahlung muss nicht über eine Bankverbindung laufen. Der gleiche Vorteil ist für einen anderen Teil der Nutzer ein Nachteil, weil er die Rückmeldung aus der App herausnimmt.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind zugleich der Grund für eine Ungleichheit, die man kennen sollte: Die Kontrolle an der Ladenkasse ist schwächer als die Kontrolle im Konto. Die Gespa-Testkäufe aus dem Jahr 2025 mit 47,5 % erfolgreichen Sportwettenverkäufen an Minderjährige an Verkaufsstellen betreffen beide Veranstalterinnen gleichermassen. Die App ist damit das kontrollstärkere Produkt – eine Pointe, die man nicht erwartet, wenn man «online» mit «riskanter» gleichsetzt.
Urteil: Jouez Sport spielt dieselben Regeln mit einer Ladenstruktur, die für Westschweizer Nutzer den Zugang erleichtert und die App entlastet. Wer in Genf oder Freiburg sitzt, gewinnt damit eine Alternative, die es im Kanton Zürich nicht gibt.
BetAlright: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
BetAlright gehört zu den ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine Bewilligung des Anbieters ist nicht festgestellt, und selbst wenn sie bestünde, hätte sie in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Regressweg. Die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren.
Was daraus für den Nutzer folgt, ist konkret: Werbung darf diese Plattform in der Schweiz nicht betreiben, weil Werbung für ein nicht bewilligtes Geldspiel nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten ist. Wer dort spielt, hat bei einem Serverausfall, einer Kontosperrung oder einer gestrichenen Auszahlung keine Schweizer Stelle, an die er sich wenden kann. Der Spieler wird nicht bestraft, aber Einsatz und Gewinn können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Urteil: BetAlright ist als Referenzplattform eingeordnet, nicht als Option. Der eine Umstand, der diese Einordnung trägt, ist die fehlende Schweizer Bewilligung.
1Bet: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
1Bet steht in derselben Kategorie. Es liegt keine Schweizer Bewilligung vor, und die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt; in der Schweiz hat eine solche keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Regressweg, die Möglichkeit der Aufnahme auf die Sperrliste wie bei jeder ausländischen Domain.
Die Einordnung deckt sich mit der von BetAlright. Was bei allen acht ausländischen Plattformen gleich ist: Die Verbindung zu den Schweizer Schutzinstrumenten fehlt, und das betrifft genau die Situationen, in denen man sie braucht – Auszahlungsstreit, Suchtdruck, Blockierung. Wer sein Verhalten selbst begrenzen will, findet hier keinen externen Mechanismus, sondern nur die anbietereigenen Regeln.
Urteil: 1Bet bleibt eine Option für jemanden, der ausdrücklich ausserhalb des Schweizer Rahmens spielen will – und nimmt ihm dafür jede Schweizer Rückgriffsmöglichkeit.
bet-at-home: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
Bet-at-home ist eine der Plattformen, die die Gespa als Beispiel für Domain-Hopping nennt: Nach einer Blockierung wird eine neue Adresse aufgeschaltet und die Domain gewechselt. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor; die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und hätte nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Regressweg.
Dass ein Anbieter innerhalb von Stunden unter neuer Adresse erreichbar ist, sagt viel darüber, wie eine Sperrliste wirkt. Sie schliesst eine Adresse, nicht ein Geschäft. Für den Nutzer heisst das: Ein Link, der gestern funktioniert hat, kann morgen ins Leere führen, und der Zugriff auf Konto und Historie geht mit ihm.
Urteil: Bet-at-home illustriert am deutlichsten, dass eine Blockierung den Anbieter nicht trifft – sie trifft den Zugriff. Wer sein Guthaben dort liegen lässt, lässt es an einem Ort liegen, den die Aufsicht bereits als ersetzbar eingeordnet hat.
Pribet: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
Pribet gehört zu den ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS); es besteht keine Anbindung an das Sperrregister und kein Schweizer Regressweg. Eine Aufnahme auf die Sperrliste der Gespa ist möglich.
Für die Praxis bleibt die Frage, welche Zahlungen ein solcher Anbieter akzeptiert und welche Auszahlungswege er anbietet. In der Schweiz ist die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen gesetzlich vorgeschrieben (Art. 50 Abs. 2 VGS), bei ausländischen Anbietern ist sie deren eigene Bedingung. Auch gibt es in der Schweiz keine Zahlungssperre gegen nicht bewilligte Wettseiten: Weder Banken noch Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen generell. Wer also Zahlungsschwierigkeiten erwartet, sollte nicht auf die Bank hoffen, sondern die Bedingungen des Anbieters lesen.
Urteil: Pribet steht für die Gruppe der Plattformen, bei denen der Nutzer die Zahlungs- und Auszahlungsbedingungen selbst prüfen muss, weil keine Schweizer Regelung sie ihm abnimmt. Wer keine Lust auf dieses Lesen hat, hat die Antwort schon.
PowBet: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
PowBet ist ohne Schweizer Bewilligung im Angebot. Eine Bewilligung des Anbieters ist nicht festgestellt; in der Schweiz hätte sie keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister, kein Schweizer Regressweg, Sperrliste möglich. Die Plattform erscheint hier, weil Schweizer Spielende sie tatsächlich finden, nicht weil sie in der Schweiz etwas darf.
Das praktische Merkmal dieser Kategorie: Die Werbung, die man sieht, ist in der Schweiz unzulässig, weil sie für ein nicht bewilligtes Geldspiel wirbt (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht ist. Was den Nutzer erreicht, ist also gerade der Teil, den der Schweizer Gesetzgeber nicht will.
Urteil: PowBet ist eine Referenzzeile in der Übersicht, keine Empfehlung – der Unterschied besteht allein im Fehlen der Bewilligung.
Donbet: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
Donbet fällt in die Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Geltung hier (Art. 4 BGS). Keine Registeranbindung, kein Schweizer Regressweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich. Für Spielende, die das Konto dort bereits nutzen, bleibt der eine Rat: die eigenen Bedingungen zur Auszahlung vor dem Spielen lesen und nicht nach dem Gewinn.
Der steuerliche Punkt lässt sich für jede dieser Plattformen gleich formulieren, und er ist der am meisten unterschätzte. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), und der kantonale Freibetrag weicht davon ab – es gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grenze.
Für Gewinne aus ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an – dafür behandelt die kantonale Praxis, wie im Kanton Thurgau, Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht, und wer eine behauptet, erzählt etwas Falsches. Bei Fragen dazu hilft nur eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung.
Urteil: Bei Donbet bleibt vor allem die Steuerfrage offen – sie ist bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung ungünstiger als bei einer bewilligten, und der Unterschied zeigt sich erst in der Steuererklärung, nicht im Konto.
BetLabel: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
BetLabel ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung; die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Regressweg, Sperrliste möglich. Auffällig ist hier nichts anderes als bei den übrigen sieben, und das ist bereits die Information.
Bei jeder dieser Plattformen ist der Trend unübersehbar: Die Zahl der Domains, die die Aufsicht blockiert, ist kein Endstand. Ende 2025 waren es 671 Domains auf der Sperrliste. Wer eine ausländische Adresse heute findet, findet sie morgen vielleicht nicht mehr, und die Schweizer Telekom-Anbieter setzen die Blockierung technisch durch.
Urteil: BetLabel steht für die Plattformen, bei denen die Bewilligungsfrage die ganze Bewertung trägt – alles Weitere tritt dahinter zurück.
Funbet: als Plattform in der Schweiz ohne Bewilligung
Funbet schliesst die Reihe der acht ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung ab. Gemeldete Bewilligung: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Regressweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich. Ein Schweizer Veranstalter darf für ein solches Angebot nicht werben (Art. 74 Abs. 3 BGS).
Was allen acht gemeinsam bleibt: kein Anspruch auf Schweizer Schutz und keine Schweizer Stelle, die im Streitfall entscheidet. Was die zwei bewilligten Apps gemeinsam bleibt: die Kontrolle, aber ein enges Programm und eine harte Wohnsitzgrenze. Wer in der Schweiz nach einer Wett-App sucht, wählt nicht zwischen zehn gleichwertigen Optionen, sondern zwischen zwei Aufsichtsregimen.
Urteil: Funbet ist wie die sieben anderen eine Referenzzeile – und der Grund, warum die Bewilligung in jeder Vergleichstabelle die erste Spalte ist und nicht die letzte.
Woran sich die zehn Apps vergleichen lassen – und wo der Vergleich endet
Vergleichbar sind Bewilligungsstatus, Veranstalterin, Vertragsgebiet, Limitenregime, Zahlungsweg und Auszahlungsweg – soweit die Bedingungen der Veranstalterinnen sie ausweisen. Bei den acht ausländischen Plattformen ist zusätzlich die Sperrlistenpraxis ein Faktor, denn sie bestimmt, ob der Zugang stabil bleibt.
Der Vergleich endet bei den Bewertungen in den App-Stores. Sie sind keine Kategorie, weil sie nichts über Bewilligung, Limiten oder Auszahlung aussagen und weil sich ihr Zustandekommen nicht überprüfen lässt. Ein Anbieter mit einer Million Downloads kann ohne Schweizer Bewilligung sein; ein Anbieter mit einer durchschnittlichen Bewertung kann derjenige sein, bei dem ein Streit überhaupt entschieden wird.
Ein zweiter Punkt, an dem der Vergleich endet: die Zahl der Anbieter selbst. Es gibt keine Liste weiterer Schweizer Bewilligungen, weil es keine gibt, und die Westschweiz-Kantone sind im dritten Abschnitt dieser Seite beschrieben. Wer also zehn gleichwertige Kandidaten sucht, sucht etwas, das die Rechtslage nicht hergibt.
Was die Schweizer Bewilligung im Fall eines Streits wert ist
Der Wert einer Bewilligung zeigt sich nicht beim Abschluss, sondern in dem Moment, in dem man eine Stelle braucht, die entscheidet. In der Schweiz gibt es gegen eine ausländische Plattform keinen Regressweg. Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es ihn: Einsprache innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief gegen eine verweigerte Auszahlung, eine Gespa, die die Einhaltung der Bewilligungsauflagen überprüft, und ein gesetzlich geregeltes Verfahren für den Fall, dass der Auszahlungsanspruch bestritten wird.
Was der Bewilligungsrahmen kostet, ist die zweite Hälfte dieser Rechnung. Der geschlossene Wettkatalog kennt keine Ecken- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Wer sein Konto bei einer ausländischen Plattform führt, spielt das, was die Liste nicht erlaubt, und trägt dafür ein, was der Rahmen abdeckt. Beides ist wahr, und der eine Satz hebt den anderen nicht auf.
Für die praktische Entscheidung bleibt der Hinweis, der über jeder dieser Zeilen steht: Bei Fragen zum eigenen Spielverhalten gibt es die Limite im Konto, die Spielsperre und die Gespa. Limiten werden in der App gesetzt, nicht verhandelt. Wer die App als Spielzeug sieht und nicht als Vertrag, erfährt den Unterschied spätestens bei der ersten Auszahlung.
Häufige Fragen zu Wettanbieter-Apps in der Schweiz
Woran lässt sich eine seriöse Wett-App in der Schweiz erkennen?
Die einzige verlässliche Kennzeichnung ist die Schweizer Bewilligung: Nur Swisslos (Sporttip) und die Loterie Romande (Jouez Sport) dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Jede andere Plattform agiert ohne Schweizer Genehmigung, entzieht sich der staatlichen Kontrolle und bietet im Streitfall keinen Zugang zu Schweizer Rechtsschutz oder zum nationalen Sperrregister.
Warum gibt es in der Schweiz nur zwei bewilligte Anbieter?
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten interkantonal auf zwei begrenzt, um den Jugendschutz und die Spielsuchtprävention zentral zu steuern. Beide Veranstalterinnen unterliegen der Aufsicht der Gespa und führen ihre Reingewinne an öffentliche Zwecke in den Kantonen ab, was bei ausländischen Plattformen nicht der Fall ist.
Kann man bei ausländischen Anbietern legal wetten?
Für Spielende ist die Teilnahme an ausländischen Wettangeboten nicht strafbar, doch die Anbieter selbst verletzen durch den Betrieb ohne Schweizer Bewilligung das Geldspielgesetz. Das bedeutet: Wer dort spielt, nutzt ein Angebot ohne Schweizer Aufsicht, ohne Anbindung an das Sperrregister und ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen wie definierte Verlustlimiten oder eine unabhängige Identitätsprüfung.
Was passiert, wenn eine Wett-Domain von der Gespa gesperrt wird?
Eine Blockierung durch die Sperrliste der Gespa macht eine Domain für Schweizer Internetanschlüsse technisch unerreichbar. Da die Anbieter ihre Adressen oft schnell wechseln, bleibt der Zugriff meist möglich, doch die Blockierung ist ein Indiz für fehlende Bewilligung. Das eigentliche Risiko ist nicht die Blockierung selbst, sondern der mögliche plötzliche Verlust des Zugriffs auf das eigene Konto.
Sind Gewinne aus Wett-Apps steuerpflichtig?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag (je nach Kanton und Bundesvorgabe) einkommenssteuerfrei; nur Beträge darüber werden mit der Verrechnungssteuer belegt. Gewinne aus ausländischen Angeboten werden hingegen oft kantonal voll als Einkommen besteuert, unabhängig von der Höhe, weshalb eine steuerliche Beratung bei solchen Gewinnen dringend ratsam ist.
Apps – seriosewetten
Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»
