Wenn der Bonus nichts kostet, aber auch nichts bringt – Gratisguthaben bei Schweizer Wettanbietern 2026
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu den Bewilligungen der beiden Schweizer Veranstalter wurden gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Aufsichtsdokumente der Gespa abgeglichen.
Es klingt wie ein Geschenk: Man öffnet ein Konto, bekommt einen Betrag gutgeschrieben, setzt ihn einmal – und wenn die Wette aufgeht, ist das Geld plötzlich echt. Nur steht in den Bedingungen eine Zeile, die diese Rechnung umdreht. Beim Gratisspielguthaben der Loterie Romande ist die Sache kurz und schmerzhaft: CHF 10, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Der Einsatz einer Gratiswette wird mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Das sind keine zwei Zahlen in einem Kleingedruckten, das ist das ganze Geschäft. Wer die CHF 10 auf eine Quote von 1.90 setzt, hat mit einem Treffer nicht CHF 19 auf dem Konto, sondern CHF 9 plus ein Guthaben, das man nicht aufs Bankkonto bringt. Die Differenz ist genau die Einlage, die man nicht geleistet hat – und genau der Grund, weshalb niemand in der Schweiz einen Bonus ohne eigene Einzahlung verschenkt.
Und das ist erst der zweite Skandal. Der erste ist, dass es in der Schweiz praktisch nichts zu verteilen gibt.
Wer heute nach einem Wettbonus ohne Einzahlung sucht, stösst zuerst auf eine Wand aus ausländischen Namen: 20Bet, myBet, BC.Game, BassBet, Unibet, 22Bet, bet-at-home, 1Bet. Alle werben mit Freigeld, alle sind für Schweizer attraktiv, und keiner davon hat hier eine Bewilligung. Die Hintergründe zu dieser Situation werden im Abschnitt «Rechtslage: Bewilligung, Sperrliste und der lange Arm des Gesetzes» erläutert. Zuerst muss die Frage beantwortet werden, die vor allen anderen kommt: Warum es in einem Land mit einem wettverrückten Publikum und zwei Veranstaltern mit öffentlichem Auftrag fast keine Gratisaktionen gibt, und wo die wenigen, die es gab, wirklich etwas wert waren.
Einordnung: Was ein Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz überhaupt ist – und was die Bewilligung darauf antwortet
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) regelt sie in Art. 3 lit. c und e, und die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern – nicht bei der ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Diese Zuständigkeit ist der Schlüssel, weil sie erklärt, weshalb der Begriff «Bonus ohne Einzahlung» in der Schweiz so dünn besetzt ist.

Ein Bewilligungsverfahren besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und eine Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Das ist keine Formalie. Es heisst: Was hier erlaubt ist, ist hier erlaubt, und was woanders bewilligt ist, ist hier nichts. Wer als österreichischer, maltesischer oder curaçaoischer Anbieter glaubt, mit einer ausländischen Erlaubnis in der Schweiz auftreten zu können, hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber gemacht.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei gedeckelt. Das sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht keine Konzessionsliste für Wettbüros, sondern nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer also glaubt, irgendwo verstecke sich ein dritter Schweizer Anbieter mit einem Gratisbonus, sucht vergeblich.
Der öffentliche Auftrag der beiden Veranstalter ist es, ihre Nettoerlöse gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zuzuführen (Art. 125 BGS). Das ist der Punkt, an dem das Geschenk-Modell kippt. Ein Veranstalter, der jeden Neukunden mit CHF 50 Gratisguthaben begrüsst, verschenkt Geld, das einer gemeinnützigen Kasse fehlt. Es ist kein Zufall, dass in dieser Konstruktion Gratisaktionen selten und klein ausfallen. Man kann das als Marketing-Schwäche lesen. Man kann es auch als das ehrlichste Wettangebot des Landes lesen: Es wird nicht mit Freigeld gelockt, das keiner je auszahlen kann.
Dasselbe gilt für die Umkehrung. Swisslos und Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter, die Gratisspielguthaben überhaupt anbieten dürfen. Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt dafür die Zustimmung der Gespa, und die wurde 2025 an die Loterie Romande in 24 Fällen und an Swisslos in 8 Fällen erteilt. Das ist die Genehmigungspraxis im Land: eine überschaubare Zahl kleiner Aktionen, jede einzeln bewilligt.
Was überhaupt auf dem Wettschein landen darf, ist ebenfalls eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in einer Liste (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz, Corner- und Kartenmärkte ebenso, und eine Esport-Sektion sucht man in der Liste vergebens. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das ist für die Frage des Bonus ohne Einzahlung nicht Nebensache, sondern Kern: Ein Gratisguthaben lässt sich nur auf das setzen, was auf dieser Liste steht. Der Aktionsrahmen ist damit doppelt begrenzt, einmal durch die Bewilligung und einmal durch das Wettprogramm.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Ein ausländischer Anbieter, der mit Live-Märkten wirbt, die es hier nicht gibt, wirbt also nicht mit einem Verbot, sondern mit einem Programm, das hier nicht zugelassen ist. Das ist ein Unterschied, den man beim Lesen einer Bonusbedingung im Kopf behalten sollte.
Was eine Aktion wert ist: die CHF 10 aus den National-League-Stadien
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück davon, jedes 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Das ist ein ordentliches Budget: 7’000 mal CHF 10 sind CHF 70’000, die die Loterie Romande in einer Wintersaison an Gratisspielguthaben verteilt hat, verteilt auf sechs Kantone und sieben Tage. Für einen Schweizer Veranstalter ist das eine beachtliche Zahl. Für den einzelnen Spielenden bleibt es ein Zehner, und ein Zehner mit drei Eigenschaften: Er ist an einen Code gebunden, er verfällt nach 30 Tagen, und er lässt sich nie auszahlen.
An dieser Stelle lohnt die Frage, was dieser Zehner in echtem Geld wert ist. Nehmen wir an, jemand setzt ihn als Einzelwette auf einen Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 – ein Beispielmarkt, kein tatsächlich zitiertes Angebot. Bei zwei Quoten von 1.90 liegt die Auszahlungsquote des Marktes bei rund 95 %, der Anteil des Buchmachers also bei etwa 5 %. Der Wert eines Gratisguthabens, dessen Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückkommt, liegt unter seinem Nennwert: Für die CHF 10 der Loterie Romande ergibt sich unter dieser Annahme ein durchschnittlicher Wert von etwa CHF 8 bis CHF 9. Das ist eine Schätzung über viele Wetten hinweg, kein garantierter Ertrag für eine einzelne Wette.
Die Rechnung ist bewusst unscharf, und das ist kein Ausweichen. Sie hängt an drei Bedingungen, die der Leser selbst in der Hand hat: dass das Guthaben vor dem Verfall eingesetzt wird, dass die Quote zum Zeitpunkt der Wette noch steht und dass nicht ein Guthaben-Rest liegen bleibt, den man nicht mehr loswird. Jede dieser Bedingungen kann kippen, und dann fällt der Wert. Es ist das Muster, das der ganze Gratisguthaben-Markt teilt: Der Nennwert ist eine Obergrenze, der tatsächliche Wert liegt darunter, und der Abstand wird von Bedingungen gemacht, nicht von Pech.
Der Gratis-Taler und seine 30 Tage
Die Frist ist der Teil dieses Angebots, der am lautesten schweigt. Dreissig Tage klingen grosszügig, bis man bedenkt, was sie erzwingen. Das Guthaben darf nicht liegen bleiben; es muss in einem Monat in Einsätze fliessen, und wer in einem Monat kein passendes Ereignis findet, verliert es. Kein Mahnschreiben, kein Hinweis. Die Uhr läuft ab dem Moment der Gutschrift.
Das Muster kennt man aus der ganzen Branche, aber es hat hier eine besondere Schärfe: Die Gutschrift erfolgt nur gegen einen Code aus einem National-League-Stadion. Wer kein Stadion besucht, kommt an diese Aktion gar nicht heran. Das Angebot ist keine offene Neukundenaktion, sondern ein Stadionpublikum-Bonus. Man kann das als Eingrenzung lesen. Man kann es auch als den einzigen Weg lesen, auf dem die Loterie Romande ihr Publikum direkt erreicht, ohne es mit Werbung zu überfluten. Für den Leser macht die Lesart keinen Unterschied: Wer den Code nicht hat, hat das Guthaben nicht.
Rechtslage: Bewilligung, Sperrliste und der lange Arm des Gesetzes
Wer in der Schweiz nach einem Wettanbieter mit Bonus ohne Einzahlung sucht, landet früher oder später auf einer dieser ausländischen Seiten. Und dann stellt sich die Frage, was man da eigentlich vor sich hat. Die Antwort beginnt mit einem Satz aus dem Gesetz: Eine ausländische Erlaubnis – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sie ist kein Beweis für irgendetwas. Sie ist ein Papier aus einer anderen Rechtsordnung, und in der Schweiz ist diese Rechtsordnung nicht die massgebliche.

Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten organisiert, macht sich strafbar. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sind möglich, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler selbst wird nicht bestraft – das hat das Bundesamt für Justiz klargestellt. Aber er bekommt keine Schweizer Spielerschutzrechte, kein Verfahren nach Schweizer Standard, keine Kontrolle über Fairness. Und schlimmer: Bei Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende ist kein Täter, aber er kann der Leidtragende sein.
Wie reagiert der Staat? Er sperrt. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende von 2025 umfasste sie 671 Domains. Bet365 steht auf der Liste, wie die Gespa bestätigt. Und weil eine Sperre die Anbieter nicht dauerhaft aufhält, gibt es Domain-Hopping: Blockierte Domains stehen innerhalb von Stunden wieder unter neuer Adresse. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home. Für den Leser heisst das: Eine Seite, die heute funktioniert, kann morgen schon gesperrt sein, und die Ersatzseite unter neuem Namen kennt man noch nicht.
Werbung ist in diesem Rahmen ebenfalls geregelt. Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Weshalb diese Seite die acht ausländischen Namen nur beschreibt und bewertet und zu keinem davon hinführt. Ein Verbot von Werbung zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht – die Beschränkung liegt beim Inhalt, nicht bei der Uhrzeit.
Sperrliste und der Unterschied zum Spielerschutz
Es ist verführerisch, die Sperrliste als das Ende des Themas zu betrachten. Als wäre die Frage «welcher ausländische Anbieter ist sicher?» mit dem Verweis auf die Blockliste beantwortet. Das ist sie nicht. Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Wer bei einem ausländischen Anbieter einzahlen will, wird nicht daran gehindert. Es gibt nur die DNS-Sperre, und das ist ein technischer Riegel am Zugangsweg, kein Riegel am Geld.
Was die Sperrliste leistet, ist etwas anderes: Sie macht sichtbar, welche Namen als problematisch gelten. Sie ist eine öffentliche Liste, keine Garantie. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf eine Momentaufnahme einer beweglichen Landschaft.
Und hier ist der Widerspruch, den man aushalten muss. Ein bewilligter Schweizer Anbieter hat volle Spielerschutzstandards, ein geschlossenes Angebot an Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzanforderung und eine Identitätsprüfung. Ein ausländischer Anbieter hat das alles nicht, dafür aber mehr Märkte, höhere Quoten und mehr Marketing. Keiner von beiden ist «die sichere Wahl». Die bewilligte Seite hat den Schutz, die ungesicherte Seite hat die Auswahl. Wer die Auswahl will, bezahlt sie mit dem Schutz. Das muss man einmal so deutlich sagen, weil beide Seiten in ihren Anzeigen das Gegenteil behaupten.
Verantwortung: Wenn auch Gratisguthaben an Limiten gebunden ist
Ein Gratisguthaben ist Geld, auch wenn es nicht auszahlbar ist. Deshalb greift der Spielerschutz auch bei ihm, und das ist der Teil, den die Aktionen in ihrer Werbung nie erwähnen.
Bevor jemand bei Sporttip zum ersten Mal teilnimmt, muss er Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Teilnehmende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für je 30 Tage gesetzt werden. Art. 87 VGS verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste vorschreibt. Das Gesetz sieht bei Erhöhungen 24 Stunden vor, Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine Senkung wirkt dagegen sofort. Wer also merkt, dass es zu viel wird, kann in derselben Minute reagieren. Die Erhöhung ist der langsame Weg – und das ist Absicht.
Das Muster ist klar: Wer ein Gratisguthaben bekommt, steht nicht vor einem Ausnahmezustand. Er steht vor denselben Limiten wie jeder andere. Das Guthaben ist kein Schlupfloch, und wer es als Erlös betrachtet, hat die Verlustlimite nicht verstanden. Denn die Limite begrenzt nicht, was man gewinnen kann, sondern was man verlieren kann – und beim Wetten ist die Verlustseite die wahrscheinliche.
Der Schweizer Rahmen hat keine gesetzlich festgeschriebene Depotobergrenze. Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat, und das ist ein Unterschied zu Ländern, in denen eine staatliche Einzahlungsschranke gilt. Wer aus einem solchen Land nach Schweiz kommt, sucht eine Zahl, die es hier nicht gibt.
Die Spielsperre gilt nicht nur hier
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist der stärkste Schutzmechanismus, den das Schweizer Recht kennt, und er ist bewusst schweizweit aufgestellt: Wer sich sperrt, sperrt sich nicht bei einem Haus, sondern im ganzen System (Art. 80–82 BGS). Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Was das für die Frage des Bonus ohne Einzahlung bedeutet, ist unbequem. Wer sich gesperrt hat, kann von einer Gratisaktion nicht profitieren – und zwar zu Recht. Das schweizweite Register hat genau den Zweck, dass die CHF 10 aus dem Stadion einen nicht zurückholen. Ausgeschlossene und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Aktion ist also kein Geschenk an jeden, sondern ein Geschenk an die, die überhaupt teilnehmen dürfen.
Wie gut die Kontrolle an der Front funktioniert, zeigt eine Zahl der Gespa aus Testkäufen 2025. An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an einen Minderjährigen verkauft. Wer den Schweizer Spielerschutz für lückenlos hält, hat diese Zahl nicht gesehen. Sie sagt nichts über Online-Konten, wo die Identitätsprüfung obligatorisch ist, aber sie sagt alles darüber, wie schwer Schutz in der Praxis ist.
Gratiswetten und Aktionsguthaben: Was sie kosten und wann sie verfallen
Wer sich den Bonus ohne Einzahlung als solchen ansieht, stösst schnell auf zwei Formen, die unterschiedlich heissen und unterschiedlich viel wert sind. Die erste ist das Gratisspielguthaben, das die Gespa vorab bewilligen muss (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die zweite ist die Gratiswette, die Freiwette, wie sie der Markt nennt: ein Einsatz, der gestellt wird, ohne dass Geld vom Konto abgeht, und bei dem der Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt wird. Die beiden unterscheiden sich in Herkunft, Bewilligung und Auszahlbarkeit, und es lohnt, sie nicht zu verwechseln.
Bei Swisslos und der Loterie Romande gibt es beide nur innerhalb enger Grenzen. Bei den ausländischen Anbietern, von denen einige mit Gratiswetten werben, gibt es sie grösser, aber mit allen Nachteilen, die ein fehlender Schweizer Schutz mitbringt. Und dann sind da die Bonusbedingungen, die erst darüber entscheiden, was die Aktion wirklich wert ist: die Anzahl der benötigten Voraussagen, die Mindestquote, das Zeitfenster, die Deckelung des Gewinns.
Bonusbeträge und ihre Bedingungen stammen ausschliesslich aus den eigenen Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters. Es gibt keinen landesweiten Standard, an dem man sie messen könnte, und schon gar keine Stelle, die sie vorab prüft, ausser der Gespa bei Gratisspielguthaben.
Der Kombiboost als Gegenbeispiel
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist das Gegenstück zum Gratisguthaben: kein Geschenk, keine Einzahlung, keine 30-Tage-Uhr – sondern ein Zuschlag, der mit der Zahl der richtigen Voraussagen steigt, und der selbst dann limitiert bleibt.
Die Mindestquote von 1.50 erledigt dabei eine stille Arbeit. Sie schliesst die ganz kurzen Quoten aus, auf denen ein Kombiboost am billigsten zu haben wäre, und sie zwingt zu Voraussagen, bei denen mehr schiefgehen kann. Vier solcher Voraussagen sind keine Kleinigkeit; fünfzehn sind eine Serie, die man nicht plant.
Quoten- und Profitboosts: einmal pro Wettenden
Quotenboosts gelten bei Sporttip nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und beide verfallen bei einem Cash-Out. Wer den Boost nimmt und dann früh aussteigt, verliert den Zuschlag.
Diese Einmaligkeit ist ein Muster, das man aus jedem Gratisbonus kennt, und es ist die ehrlichste Formulierung des Geschäfts: Man bekommt einen Anreiz, aber nur einen. Keine Schleife, kein Wiederholungsrabatt, kein Abo des Geschenks. Der Booster ist damit auch keine Gratiswette. Er setzt eine Einzahlung voraus, er verlangt eine Wette, und er schliesst eine Aktion ab, in der Geld auf dem Tisch lag. Wer nach einem Bonus ohne eigene Einzahlung sucht, ist hier falsch – und die Verwechslung wäre teuer.
Wie Cash-Out und Boosts zusammenspielen
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten.
Für den Bonus ohne Einzahlung ist das eine unangenehme Kombination. Wer ein Gratisguthaben einsetzt und die Wette früh aussteigt, verliert den Boost, den er mit der Wette verbunden hat. Der Ausstieg schützt also den Einsatz, aber er kostet den Zuschlag, und beim Gratisguthaben war der Einsatz ohnehin nicht auszahlbar. Man tauscht einen Vorteil gegen einen anderen, und die Bilanz hängt davon ab, wie sicher die Wette steht. Bequem ist das nicht.
Der Vergleich: Die Aktionen nach Bedingungen, Auszahlbarkeit und Dauer
Es gibt nicht viele Zeilen in dieser Tabelle. Zwei Schweizer Veranstalter mit Bewilligung, acht ausländische Namen ohne. Eine Bewertung, die sich an der Höhe des beworbenen Betrags orientiert, käme hier nicht weit, weil die Beträge der bewilligten Anbieter klein sind und die grossen Beträge den Namen gehören, die in der Schweiz nicht auftreten dürfen. Deshalb sortiert diese Übersicht nach dem, was tatsächlich zählt: welche Bewilligung hinter dem Angebot steht und wer die Kontrolle ausübt.
| Anbieter | Bewilligungsstatus | Veranstalter oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| myBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BassBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Unibet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Zwei Dinge fallen an dieser Übersicht auf, und beide sind unangenehm. Erstens: Die dritte Spalte ist bei acht von zehn Zeilen inhaltsleer, weil die gemeldete Lizenz eines ausländischen Anbieters in der Schweiz keine Kraft hat. Sie steht da trotzdem, weil sie die einzige Angabe ist, die es überhaupt gibt, und weil ein Leser, der auf einer dieser Seiten landet, wissen soll, dass der Titel dort nichts bedeutet. Zweitens: Die beiden bewilligten Zeilen haben eine Gemeinsamkeit, die in der Tabelle nicht auftaucht – keine von beiden führt eine Aktion, die den Namen «Bonus ohne Einzahlung» im Sinne der ausländischen Werbung verdient.
Wer also in einer Vergleichstabelle nach dem grössten Bonus sortiert, sortiert nach dem unsichersten Merkmal. Der grösste beworbene Betrag gehört mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Anbieter, dessen Angebot in der Schweiz gar nicht stattfinden darf. Und die Spalte, die wirklich trennt, die Bewilligung, hat nur zwei befriedigende Einträge.
Die Bewertung: Sporttip und Jouez Sport im Detail
Swisslos Sporttip: der Kombiboost statt des Geschenks
Sporttip hat eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS und wird von der Gespa überwacht. Der Veranstalter ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) stützt.
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer das mit ausländischen Anbietern vergleicht, die Wetteinsätze im mehrstelligen Bereich zulassen, merkt schnell: Sporttip ist nicht für Spielende gebaut, die mit hohen Einsätzen arbeiten. Es ist für die gebaut, die mit kleinen Einsätzen spielen wollen, und für die ist CHF 1 Einstieg ein fairer Riegel nach unten.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, jüngere sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Man kann über die zweite Rundung schmunzeln, und man sollte es tun – sie ist der kleinste Betrag auf dieser Seite und die einzige Stelle, an der Swisslos zu seinen Ungunsten gar nichts tut.
Beim Kontoguthaben geht es ähnlich nüchtern zu. Spielguthaben auf dem Wallet lässt sich per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart zum Aufladen bereit, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ausgezahlt wird nur auf ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet – ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Die ersten beiden Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen sind gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch aufs Wallet, darüber hinaus werden sie bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen aufs Konto überwiesen.
Und hier steht der Satz, den man auf einer Seite über Gratisguthaben zuerst lesen sollte: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Man bekommt es, man setzt es, aber man bekommt es nie als Geld. Bei der Loterie Romande gilt dieselbe Logik in ihren eigenen Bedingungen.
Was die Teilnahme angeht, sind Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, zugunsten des Zwecks der Swisslos verfallen; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erhoben werden. Zwei Fristen, die niemand in der Werbung erwähnt, und eine davon schneidet hart.
Bleibt die Frage, für wen dieses Programm passt. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt und mit kleinen Einsätzen arbeitet, hat hier das klarste Paket am Markt, mit nachvollziehbarer Auszahlung und einer Buchführung, die bis auf 5 Rappen genau dokumentiert ist.
Fazit: Der deutlichste Ausdruck dieser Konstruktion ist die Stapelung von Kleinigkeiten – CHF 1 Mindesteinsatz, 5-Rappen-Rundung, zwei gratis Auszahlungen –, die zusammen ein Angebot für Leute ergeben, die ohnehin wenig setzen. Die Zurückhaltung bei Gratisaktionen spiegelt die strengen Schweizer Bewilligungsvorgaben wider und ist aus Sicht der Spielenden die vernünftigste Entscheidung des Marktes.
Loterie Romande Jouez Sport: CHF 10 mit 30-Tage-Uhr
Jouez Sport hat ebenfalls eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht. Die Loterie Romande veranstaltet das Angebot für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Wer ausserhalb dieser Kantone wohnt, hat hier kein Konto.
Ihre Aktion aus dem Winter ist das konkreteste Beispiel für ein Gratisspielguthaben in der Schweiz: CHF 10, codebasiert, 30 Tage, nicht auszahlbar, 7’000 Stück, verteilt in den National-League-Stadien an sieben Tagen zwischen 17. Dezember 2025 und 10. März 2026. Die Einzahlungsgrenzen liegen bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und einem Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Aktion ist damit eine Punktlandung in der Schweizer Realität: klein, genehmigt, an einen Verkaufsweg gebunden, mit Ablaufdatum. 7’000 Stück für ein Publikum, das die National-League-Stadien füllt, sind kein Massenangebot, sondern eine Aufmerksamkeitsgeste. Man kann das als Zurückhaltung lesen. Man kann es auch als Marketing ohne Versprechen lesen, weil nichts angeboten wird, was nicht auszahlbar wäre – und nur nichts, was nicht stimmt.
Fazit: Der eigentliche Wert der Aktion liegt nicht in den CHF 10, sondern im Nachweis, dass die Westschweizer Veranstalterin in einem strengen Bewilligungsrahmen überhaupt verteilen darf. Ein Argument für die Veranstalterin ist daraus geworden, keines für die Prämie.
20Bet: ausländisches Freigeld ohne Schweizer Rückhalt
20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine allenfalls gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), der Anbieter ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, es gibt keine Schweizer Rechtsmittel, und seine Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden, die Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Wie hoch sein beworbener Bonus ausfällt, spielt für die Bewertung keine Rolle, weil keiner dieser Beträge in einem Schweizer Schutzrahmen steht. Wer hier einzahlt, verlässt die Schweizer Rechtsordnung mit dem ersten Klick.
myBet: viele Märkte, kein Sperrregisteranschluss
Für myBet gilt dasselbe Bewilligungsbild: ohne Schweizer Bewilligung, gemeldete Lizenz ohne Gültigkeit in der Schweiz, nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, keine Schweizer Rechtsmittel, Sperrlisten-Risiko. Was der Anbieter an Märkten und Aktionen bietet, ist seine eigene Sache; es mit Schweizer Schutz zu verwechseln, wäre der ganze Fehler.
Interessant ist an solchen Angeboten weniger das Programm als die Beharrlichkeit: Diese Seiten kennen das Schweizer Publikum, sie kennen die Nachfrage nach Gratisgeld, und sie bauen ihre Werbung genau darauf. Was sie nicht liefern, ist die Verbindung, die im Streitfall zählen würde. Wer hier einzahlt, sollte wissen, dass eine Schweizer Adresse für Beschwerden nicht existiert.
Fazit: Der Verzicht auf den Sperrregisteranschluss ist die aussagekräftigste Eigenschaft dieses Angebots – nicht ein Mangel an Auswahl, sondern ein Mangel an Verbindlichkeit gegenüber der Schweiz.
BC.Game: Krypto-Spielwiese ohne Schweizer Papiere
BC.Game tritt als ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung auf. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, der Anschluss an das Schweizer Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsmittel sind nicht vorgesehen, und die Domain kann blockiert werden. Für Spielende, die mit Kryptowährungen arbeiten, ist das Angebot attraktiv – und genau hier wird es brisant, weil die Schweiz Zahlungen nur auf ein Konto zulässt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht, und Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer so etwas sucht, sucht es per Definition ausserhalb.
Fazit: Ein Krypto-Angebot ist die klarste Absage an den Schweizer Zahlungsrahmen – und damit an jede Kontrolle, die an ein Konto und einen Namen gebunden ist.
BassBet: wer hier landet, landet auf der Sperrliste
BassBet hat keine Schweizer Bewilligung, keine Gültigkeit einer allfälligen ausländischen Lizenz in der Schweiz, keinen Sperrregisteranschluss und kein Schweizer Rechtsmittel. Nichts an diesem Anbieter steht in einem Schweizer Rahmen. Das ist die ganze Bewertung, und sie ist keine Voreingenommenheit, sondern die Anwendung der Gesetzeslage. Wer hier einen Bonus sieht, sieht keinen Schweizer Bonus.
Fazit: Hier bleibt nur die Feststellung, dass jede Frage nach Schweizer Schutz mit einem Nein beantwortet wird – ein Ergebnis, das diese Seite mit einem halben Dutzend anderer Namen teilt.
Unibet: grosser Name, trotzdem ohne Bewilligung
Unibet ist im europäischen Wettmarkt ein bekannter Name – und bekannt zu sein, ist in der Schweiz kein Bewilligungstitel. Der Anbieter hat keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Erlaubnis entfaltet hier keine Wirkung, es besteht kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, und Schweizer Rechtsschutz ist nicht gegeben.
An keinem anderen Namen auf dieser Liste klafft der Abstand zwischen Bekanntheit und Erlaubnis so weit auseinander. Eine Marke, die in halb Europa präsent ist, hat in Bern keine Akte. Das ist kein Urteil über die Qualität des Produkts – es ist die Antwort auf die einzige Frage, die in diesem Land zählt.
Fazit: Die Bekanntheit einer Marke ist das Gegenteil eines Bewilligungsnachweises; für den Schweizer Rahmen ist sie schlicht kein Datum.
22Bet: der Nachbar mit denselben Papieren
22Bet steht im selben Bewilligungsbild wie die meisten Namen auf dieser Liste: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, kein Sperrregisteranschluss, kein Schweizer Rechtsmittel, Sperrlisten-Risiko. Die Ähnlichkeit der Bewertungen ist selbst die Information. Ein Vergleich, der diese acht Anbieter nach Produkteigenschaften sortiert, sortiert Unterschiede, die im Schweizer Recht alle auf dasselbe hinauslaufen.
Fazit: Wer diese Anbieter nebeneinander legt, findet Variationen eines einzigen Status – und der Status ist der einzige Punkt, an dem sich die Entscheidung tatsächlich entscheidet.
bet-at-home: ein Name aus dem Domain-Hopping
Bet-at-home ist ein bekannter Anbieter, und die Gespa nennt ihn im Zusammenhang mit Domain-Hopping: Blockierte Domains werden binnen Stunden durch neue Adressen ersetzt. Das ist der praktische Nachweis dafür, dass eine Sperrliste keine Mauer ist.
Bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung; eine allfällige ausländische Erlaubnis hat hier keine Wirkung, und Schweizer Schutz beginnt bei diesem Anbieter nicht. Die Geschichte der Domain-Wechsel ist die eigentliche Information über das Geschäftsmodell: Wer sich eine Sperre mit einer neuen Adresse vom Hals schafft, hat die Regel nicht akzeptiert, sondern umgangen.
Fazit: Der wiederholte Adresswechsel ist eine Aussage über die Haltung zum Schweizer Recht – deutlicher, als es jede Werbebotschaft sein könnte.
1Bet: derselbe Status wie der Rest
1Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel, und die Domain kann blockiert werden. Wer nach einem Bonus ohne Einzahlung sucht und hier landet, findet ein Produkt, dessen Werbung ausserhalb des Schweizer Rahmens stattfindet.
Fazit: Bleibt festzuhalten, dass die Verlockung hier am grössten und der Rückhalt am dünnsten ist – eine Kombination, die auf dieser Liste nicht einzigartig ist.
Was ausländische Seiten mit Bonus ohne Einzahlung für Schweizer Spielende bedeuten
Die Frage ist nicht, ob ein ausländischer Anbieter existiert. Er existiert, und er wirbt. Die Frage ist, was ein Schweizer Spielender in dem Moment aufgibt, in dem er dort ein Konto eröffnet und den Bonus annimmt.
Zuerst gibt er die Schweizer Spielerschutzrechte auf. Das Sperrregister, die Verlustlimiten, die Identitätsprüfung, das Verbot der Kreditgewährung – nichts davon gilt bei einem Anbieter ohne Bewilligung. Wer bei einem Schweizer Veranstalter eine Spielsperre eingetragen hat, hat sie im Schweizer Register. Bei einem ausländischen Anbieter existiert dieses Register nicht. Die Sperre gilt dort nicht, weil sie dort nicht abgefragt wird. Im Abschnitt zur Spielsperre steht, was das im Einzelnen heisst.
Dann gibt er den Schweizer Rechtsschutz auf. Es gibt keine Schweizer Stelle, an die er sich wenden kann, keine Einsprache nach Schweizer Verfahren, keine Aufsicht, die seine Beschwerde prüft. Und es gibt ein reales Risiko, das man kennen muss: Bei einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende ist nicht strafbar, aber er kann sein Geld verlieren.
Und die Steuerfrage sieht anders aus. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, «je nach Kanton», und man sollte keine Zahl aus einem anderen Kanton übernehmen. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Spielenden liegt ein Gewinn weit darunter: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer. Bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, aber die kantonale Praxis kann anders sein: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Wer dort wohnt, sollte das wissen, bevor er den Bonus annimmt. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht – wer das Gegenteil behauptet, kennt das System nicht. Und wer es genau wissen will, fragt den Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Was bleibt, ist eine nüchterne Rechnung. Der Bonus, den ein ausländischer Anbieter bewirbt, ist in Schweizer Franken gemessen ein Betrag, dessen Erhalt an Bedingungen geknüpft ist – und dessen Verlust im Streitfall keine Stelle prüft. Auf der anderen Seite steht ein Anbieter mit kleiner Aktion und einem Register, das einen tatsächlich fernhält. Zwischen diesen beiden Dingen liegt die ganze Frage.
Eine Bewertung zum Schluss
Der Bonus ohne Einzahlung ist in der Schweiz ein rhetorischer Kunstgriff mit politischen Kosten. Er wurde aus der Werbung nachgebaut, die andere Länder erlauben, und die Schweizer Veranstalter haben ihn nicht übernommen. Was übrig bleibt, sind zwei bewilligte Anbieter mit einem geschlossenen Plan, einem kleinen Aktionsrahmen und einem ehrlichen Satz in den Bedingungen: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Man kann das für ein schlechtes Angebot halten. Ich halte es für das einzige, das in einer Branche, die mit dem Wort «gratis» gewöhnlich etwas ganz anderes meint, überhaupt noch glaubwürdig ist. Wer den grössten beworbenen Betrag sucht, wird ihn bei einem der acht Namen finden, die in der Schweiz nichts dürfen – und er wird ihn in einer Rechtsordnung finden, in der er selbst der Einzige ist, der für die Folgen geradesteht. Wer den Nettowert sucht, landet bei zwei Anbietern mit bescheidenen Aktionen und einem funktionierenden Sperrregister.
Die Wahl ist keine Wahl zwischen grosszügig und geizig. Sie ist eine Wahl zwischen zwei verschiedenen Vorstellungen davon, wem ein Wettgeschäft gehört. Und bei dieser Frage steht auf der einen Seite ein Gesetzbuch, auf der anderen Seite ein Code aus einem Stadion.
Häufige Fragen
Gibt es bei Swisslos oder Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?
Ein echtes Gratisguthaben gibt es nur intern. Zwischen 17. Dezember 2025 und 10. März 2026 erhielten Besucher der National-League-Stadien bei der Loterie Romande für einen Code CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar, insgesamt 7’000 Stück. Swisslos führt keine vergleichbare offene Aktion.
Warum bieten die beiden bewilligten Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen an?
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht erteilte 2025 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die beiden Anbieter führen ihre Nettoerlöse gemeinnützigen Zwecken zu (Art. 125 BGS), und bewilligte Aktionen sind einzeln genehmigt und klein.
Kann ein Aktionsguthaben ohne Einzahlung direkt ausbezahlt werden, oder bleibt es an Bedingungen gebunden?
Es bleibt an Bedingungen gebunden. Das Gratisspielguthaben der Loterie Romande ist ausdrücklich nicht auszahlbar, bei Swisslos gilt dasselbe für Gratisspielguthaben aus Promotionen. Ein solches Guthaben dient dem Setzen, nicht dem Transfer, und es verfällt bei Nichtgebrauch innerhalb der Aktionsfrist.
Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mit zurückgezahlt?
Nein. Bei einer Gratiswette, deren Einsatz nicht vom eigenen Konto abgeht, wird nur der Gewinnanteil gutgeschrieben, nicht der Einsatz. Wer CHF 10 auf eine Quote von 1.90 setzt, erhält bei einem Treffer also nicht CHF 19, sondern CHF 9. Der Einsatz selbst war nie Geld des Spielenden und kommt auch bei einem Gewinn nicht zurück.
Was bedeutet es für Wettende, wenn ausländische Seiten einen Bonus ohne Einzahlung ausloben?
Solche Beträge stehen ausserhalb des Schweizer Rahmens. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsmittel gibt es nicht, und bei Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der beworbene Betrag ist kein Schweizer Schutzversprechen.
Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert, und was bedeutet der Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Oberhalb behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein. Der kantonale Freibetrag differiert, «je nach Kanton»; eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze existiert nicht.
Bonus – seriosewetten
Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»
