Keine Wettseite deckt in der Schweiz alles ab — zwei Veranstalter, ein Katalog

Updated Oktober 2026
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Tautropfen glitzern auf dem Netz eines Tores am Rand eines Trainingsplatzes im ersten Morgenlicht.

Die Idee, dass eine einzige Wettseite alle Sportarten und Wettarten abdeckt, zerbricht in der Schweiz an einer Zahl. Es gibt zwei Veranstalter, und jeder betreut sein eigenes Gebiet. Damit beginnt jede ehrliche Antwort auf die Frage nach der Wettseite für alles.

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000 und für eine Systemwette CHF 10'000.

Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen die Bewilligungen und die Liste der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa sowie gegen die veröffentlichten Spielregeln von Swisslos und der Loterie Romande.

Die Grenzen einer Wettseite für alles: was bei der ersten Registrierung auffällt

Die Website, die alles kann, klingt in der Werbung wie eine Selbstverständlichkeit. Beim Schweizer Recht handelt es sich um eine Unmöglichkeit, und das ist kein technisches Problem. Es ist eine Entscheidung. Die Kantone haben in der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Wer online auf eine Sportwette setzen will, landet also bei einem von genau zwei Häusern. Das ist der erste Punkt, an dem die Vorstellung einer Wettseite für alles auf die Realität trifft, und er bestimmt alles, was danach kommt.

Eine Wanduhr hängt in einem ruhigen Büro, davor ein aufgeräumter Tisch mit einer Pflanze.
Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer (etwa Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit.

Dazu tritt eine zweite Begrenzung, die weniger bekannt ist als die erste. Nicht nur die Zahl der Veranstalter ist fixiert. Auch das Angebot selbst steht auf einer geschlossenen Liste. Das Geldspielgesetz verlangt in Art. 25 BGS, dass die interkantonale Aufsicht die zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten führt und veröffentlicht. In der Fassung vom 10. September 2026 finden sich darin keine Eckball- und Kartenmärkte, und eine Rubrik für E-Sport sucht man vergebens. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenso. Ranglistenwetten sind gestattet, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Das ist keine Auswahl, die ein Buchmacher selbstbestimmt gestaltet. Es ist ein Katalog, an den er gebunden bleibt.

Die dritte Begrenzung liegt im Wohnsitz. Swisslos betreibt Sporttip, und ein Spielerkonto ist nur für Personen möglich, die im Swisslos-Vertragsgebiet wohnen: in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Freiburg wohnt, kann sich kein Konto bei Sporttip anlegen. Wer in Zürich wohnt, keines bei Jouez Sport. Ein Schweizer Haushalt steht also nicht vor der Wahl zwischen einer schmalen und einer breiten Wettseite. Er steht vor der Wahl zwischen dem Veranstalter seines Gebiets und gar keiner inländischen Option.

Das ist die eigentliche Antwort auf die Frage nach der Wettseite für alles. Es gibt sie nicht, und was es gibt, ist gesetzlich so gebaut, dass es sie nicht geben kann. Die Frage ist nicht, welche Seite am meisten Sportarten führt. Die Frage ist, was von der versprochenen Vielfalt nach den drei Filtern tatsächlich übrig bleibt, und ob das für die eigene Nutzung reicht. Wer jetzt nach einem Verstoss sucht, findet keinen. Die Kantone wollen es genau so.

Was eine All-Sport-Wettseite leisten könnte, wenn sie erlaubt wäre

Wenn man das Angebot gedanklich von der Bewilligungspflicht löst, bleiben die Wünsche des Publikums, und diese Wünsche sind durchaus verständlich. Ein Konto für alle Sportarten, damit man nicht für Fussball, Eishockey und Tennis getrennte Zugänge pflegen muss. Ein Wallet für alle Einsätze. Eine Auszahlung, ein Kontoauszug, eine einzige Verlustlimite über alles. Wer mehrere Konten führt und in mehreren Währungen denkt, kennt den Aufwand. Er kennt auch den psychologischen Effekt: Wer sein Spielgeld über fünf Plattformen verteilt, verliert den Überblick über sein Verlustvolumen. Insofern ist die Idee einer einzigen Wettseite für alles nicht nur ein Bequemlichkeitswunsch, sondern auch ein Schutzgedanke.

Nur ist dieser Schutzgedanke in der Schweiz schon im Gesetz angelegt, mit anderen Mitteln. Die Limite greift dort produktbezogen, nicht über mehrere Buchmacher hinweg. Die Spielsperre dagegen wirkt gesamtschweizerisch. Wer sich bei Swisslos unbefristet sperren lässt, wird in einem Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Das kommt dem Gedanken der Wettseite für alles näher als jedes Einzelkonto. Es ist nur keine Wettseite. Es ist ein Register.

Ein weiterer Wunsch taucht regelmässig auf, und er zielt auf die Zahlungswege: Wettseiten mit PayPal. Für das Aufladen des Spielguthabens nennt Swisslos PostFinance Pay als Zahlungsart, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. PayPal gehört nicht dazu. Für Zahlungsarten der Loterie Romande ist an dieser Stelle nichts beschrieben, und bei den ausländischen Anbietern ist es deren eigene Sache, welche Marken sie akzeptieren. Ein Zahlungsweg, den eine Seite führt, sagt ausserdem nichts über die Sicherheit der Seite aus. PayPal ist ein Zahlungsdienstleister, kein Gütesiegel. Das ist der Punkt, an dem die Erwartung des Publikums und die Qualität des Angebots auseinanderlaufen.

Auf der Auszahlungsseite gibt es harte Regeln, die für jede lizenzierte Schweizer Sportwette gelten. Auszahlungen und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers selbst lautet. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten-Angebot nicht. Kredite an Spielerinnen und Spieler sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS ausgeschlossen. Wer auf einer Plattform mit Krypto-Einzahlungen unterwegs ist, findet dort also keine inländische Aufsicht, sondern die Hausregeln des Betreibers. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Feld: Die Bequemlichkeit, mit dem eigenen Wallet zu zahlen, wird mit dem Verzicht auf den Schweizer Rechtsweg bezahlt.

Bitcoin-Wettseiten und der Irrtum des anonymen Kontos

Der Suchbegriff Bitcoin Wettseiten trifft eine echte Marktlücke im Wunschdenken. Das Publikum imaginiert eine Plattform, auf der man mit Bitcoin einzahlt und auszahlt, ohne Ausweis, ohne Konto, ohne Spuren. In der Schweiz lässt sich das nicht mit einer Bewilligung kombinieren. Das Gesetz verlangt ein Konto pro Person mit verifizierter Identität. Wer eine Sportwette abschliessen will, legitimiert sich, und die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Eine Krypto-Plattform ohne Schweizer Bewilligung kann dieses Angebot machen. Sie tut es aber nicht als Schweizer Anbieter mit Schweizer Aufsicht, sondern als ausländische Seite unter eigenen Bedingungen.

Damit kommt ein Aspekt ins Spiel, der bei jeder Diskussion über ausländische Buchmacher zu kurz kommt und der hier an der richtigen Stelle steht: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, das Banken oder Kartennetzwerke daran hindert, an eine unbewilligte Wettseite zu zahlen. Die Vorstellung, das eigene Finanzinstitut fange so etwas ab, trägt nicht. Was die Schweiz tut, ist anders. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, und Schweizer Telekom-Anbieter sperren diese Domains per DNS. Diese Liste wird seit dem 3. September 2019 geführt und umfasste Ende 2025 671 Domains. Blockierte Domains werden laut der Aufsicht innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den sie als Domain-Hopping bezeichnet. Die Aufsicht nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 führt sie als auf der Liste stehend.

Die Mechanik ist wichtig für das Verständnis. Eine Sperrliste verhindert keinen Zugang zu einer Plattform. Sie erschwert ihn. Wer den Weg über eine nicht blockierte Adresse kennt, kommt weiterhin hinein. Die Sperrliste schützt also nicht durch Ausschluss, sondern durch Reibung. Wer auf einer solchen Seite landet, hat diesen Weg bewusst gewählt und kann sich später nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, wo er war. Das ist ein schwacher Trost für die, die ihn brauchen.

Hier stehen auch die ausländischen Marken, denen Schweizer Spielende begegnen. Interwetten, Betclic und 22Bet sind die bekanntesten Namen dieser Gruppe. Jackbit, Rainbet, MyStake, BetPanda und WirWetten stehen daneben. Jede dieser Seiten läuft ohne Schweizer Bewilligung. Ein ausländisches Papier, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderswo, hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz. Der Betreiber haftet nach Schweizer Recht, wenn er ohne Bewilligung Sportwetten für in der Schweiz wohnhafte Personen organisiert. Wer teilnimmt, wird nach dem Bundesamt für Justiz nicht bestraft. Das ist aber kein Schutz: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Aufsicht, die ein faires Spiel kontrolliert.

Die Rechtslage: zwei Veranstalter und der Preis der Geschlossenheit

Um die Geschlossenheit des Schweizer Modells richtig zu lesen, muss man zuerst begreifen, worum es sich rechtlich handelt. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, mit den einschlägigen Bestimmungen in Art. 3 lit. c und e. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, in Kraft seit dem 1. Januar 2021. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht die richtige Adresse. Sie beaufsichtigt Casinos, nicht Sportwetten. Diese Unterscheidung klingt nach Formalie. Sie ist entscheidend, weil sie erklärt, warum die Regeln für Casinos und für Sportwetten auseinanderlaufen, obwohl beide unter dem Geldspielgesetz stehen.

Eine Uferpromenade an einem Schweizer See liegt am frühen Morgen leer da, am anderen Ufer ragen Berge auf.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9'999, unter 21 Jahren CHF 1'000).

Eine Bewilligung besteht in der Schweiz aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel, geregelt in Art. 21 bis 25 BGS. Eine solche Bewilligung gilt nur in der Schweiz, wie Art. 4 BGS klarstellt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Beide tragen eine doppelte Struktur: Sie sind Lotteriegesellschaft und Sportwetten-Anbieter zugleich. Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung, und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Westschweiz, mit Kontaktadresse an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden.

Der Reingewinn geht an öffentliche Zwecke in den Kantonen, wie Art. 125 BGS festhält. Das ist keine Fussnote, sondern die Begründung des ganzen Modells. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Wer diese Zahlen liest, versteht, warum die Kantone an der Geschlossenheit festhalten. Das Modell ist ein Umverteilungsinstrument, nicht nur eine Marktregulierung. Der Unterschied zwischen einem lizenzierten und einem ausländischen Anbieter ist deshalb kein Unterschied in der Sportkompetenz. Er liegt darin, wohin die Marge fliesst.

Was genau auf der geschlossenen Liste steht und was fehlt

Der Katalog der erlaubten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten ist nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS verbunden. Die Liste der Gespa gibt es nur auf Deutsch, weshalb die Bezeichnungen im Original zitiert werden. Das Dokument trägt die Versionsbezeichnung 10.09.2026.

Die praktischen Konsequenzen dieser Liste zeigen sich am deutlichsten in dem, was nicht darin steht. Man kann auf ein Live-Ereignis wetten, vor dem Anpfiff oder während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Man findet aber keine Eckball- oder Kartenmärkte im Katalog. Man findet auch keinen Abschnitt für E-Sport. Wer also eine Plattform sucht, auf der man auf die Anzahl der Eckbälle oder auf die nächste Karte setzen kann, sucht diese Plattform besser nicht unter Schweizer Bewilligung, weil das Angebot dort gar nicht vorgesehen ist. Für E-Sport gilt, dass er in der Liste nicht erscheint. Darüber hinaus ist über die Zulässigkeit nichts dargestellt, und daraus folgt nichts.

Ein weiterer Punkt betrifft den Charakter der gelisteten Wettbewerbe. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenso. Ranglistenwetten sind erlaubt, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für eine Tennisfreundin heisst das: Sie kann auf ein Ranglistenturnier setzen, wenn es auf der Liste steht, und sie kann eine Platzierungswette vornehmen, wenn es um die Qualifikation für ein internationales Turnier geht. Play-in-Runden und Warm-up-Turniere können fehlen. Das ist eine Feinheit, die erst auffällt, wenn ein Turnier in der Liste schon steht und die Qualifikationsrunde des nächsten Turniers noch nicht.

Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt. Der Grundsatz ist plausibel, die Anwendung mitunter fein. Ein Juniorenspiel auf oberer nationaler Ebene kann in den Katalog fallen, ein Nachwuchsturnier einer unteren Liga kaum. Wer sich für Wetten auf Nachwuchssport interessiert, wird die Liste selbst zu Rate ziehen müssen.

Dann gibt es noch einen Punkt, der von der Gespa bewusst nicht geregelt wird: Cash-Out. Dieses Instrument ist im Recht nirgends festgeschrieben. Es ist deshalb ausdrücklich eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, mit seinen eigenen Bedingungen. Das ist nicht dasselbe wie ein verbotenes Instrument, und es ist auch nicht dasselbe wie ein garantiertes. Man sollte die Unterscheidung im Kopf behalten, wenn man die Angebote vergleicht.

Ein Kontrollinstrument, das die Aufsicht selbst einsetzt, ergänzt das Bild, und man sollte es kennen, bevor man die Verkaufsstellen für ein Schutzversprechen hält. Bei Testkäufen im Jahr 2025 verkaufte eine Sporttip-Verkaufsstelle in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Testperson. Wer die Verkaufsstelle als Ort strenger Kontrolle betrachtet, muss diese Zahl zur Kenntnis nehmen. Der Schutz an der Verkaufsstelle ist nicht durchgehend, und die Aufsicht veröffentlicht die Zahl selbst.

Der Wohnsitz als Schlüssel zum Angebot

Die Bewilligungsordnung ist eine territoriale. Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein, die zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet bilden. Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis.

Auf der Ebene des Online-Kontos wird aus der territorialen Ordnung eine persönliche. Ein Konto erfordert Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS, und in der Praxis bedeutet das einen Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet. Es nützt also nichts, aus einem anderen Kanton auf die Website zu gehen und sich ein Konto anzulegen. Das System prüft, und es erkennt. Die zweite Folge ist weniger diskutiert und praktisch relevanter: Wer umzieht, kann nach einem Kantonswechsel das Konto beim bisherigen Veranstalter verlieren oder das Konto beim anderen Veranstalter beantragen müssen. Die Adressprüfung greift bei der Registrierung, sie ist aber nicht nur ein einmaliges Tor. Sie ist der Anker, an dem das ganze Angebot hängt.

Damit erklärt sich auch, warum der Satz von der Wettseite für alles zwei ganz verschiedene Enttäuschungen erzeugt, je nachdem, wer ihn liest. Wer in der Deutschschweiz wohnt, findet bei Sporttip ein vollständiges Angebot, darf aber nicht zu Jouez Sport. Wer in der Westschweiz wohnt, findet bei Jouez Sport ein vollständiges Angebot, darf aber nicht zu Sporttip. In beiden Fällen ist die Auswahl nicht das Ergebnis eines Vergleichs unter vielen, sondern eine Eigenschaft des Wohnorts. Ein Vergleich der beiden Häuser lohnt sich für die meisten Leserinnen und Leser deshalb nur als Information darüber, was anderswo möglich ist, nicht als Entscheidungsgrundlage für den eigenen Fall.

Spielerschutz: die Limiten setzt das Publikum, die Aufsicht die Fristen

Wer sein Spiel selbst steuern will, stösst im Schweizer System zuerst auf die Limiten und dann auf die Frage, wer sie eigentlich festlegt. Die Antwort ist überraschend, wenn man sie nicht gewohnt ist: nicht der Staat, sondern die Person am Konto. Nach Art. 87 VGS muss der Veranstalter eine oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Es gibt also ein Abfragefeld, das nicht leer bleiben darf, aber der Betrag kommt von der spielenden Person. Eine fixe gesetzliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht. Diese Konstruktion ist liberal gedacht und bequem zu umgehen. Wer eine hohe Limite wählt, weil er sie nicht als Werkzeug versteht, hat sich selbst die Bremse unnötig weit geöffnet.

Bei Sporttip konkretisiert sich das in einem festen Ablauf. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999 und bei Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage festlegen. Wer jetzt meint, die 72 Stunden seien eine Formalität, hat sich die Richtung dieses Mechanismus nicht klargemacht. Die Wartezeit greift nur gegen die Erhöhung, nicht gegen die Senkung, und das ist kein Zufall. Das Gesetz schreibt die 24 Stunden vor, Swisslos und die Loterie Romande verwenden 72. Die Differenz ist kein Versäumnis der Aufsicht. Sie ist der Spielraum, den der Veranstalter für sich in Anspruch nimmt, und sie ist beachtlich.

Was die 72 Stunden und die 1’000 Franken tatsächlich kosten

Die Wirkung dieser beiden Zahlen ist eine andere, als sie auf den ersten Blick aussieht. Die 72 Stunden sind trivial für den, der nie erhöhen will. Aber sie sind der einzige Moment, in dem die Limite wirklich arbeitet: Wer in einer Verlustserie steckt, will erhöhen, und dann greift die Frist. Sie kauft ihm drei Tage Bedenkzeit genau dann, wenn er sie am wenigsten will. Man muss das nicht als Schikane lesen, um zu sehen, dass die Frist die einzige gesetzlich vorgesehene Sicherung gegen eine impulsive Erhöhung ist.

Die Altersschwelle ist die zweite praktische Grösse. Wer unter 21 ist, hat eine Limite von CHF 1’000 in einem der drei Zeitfenster, und das ist eine andere Kategorie als CHF 9’999. Der junge Erwachsene mit einem Ersteinkommen und einem Smartphone in der Hand wird von einer Obergrenze abgehalten, die er nicht selbst gewählt hat. Das ist der Punkt, an dem die Limite von einem Selbstverwaltungsinstrument zu einem echten Deckel wird. Man kann darüber streiten, ob CHF 1’000 für einen Monat richtig gesetzt sind. Man kann nicht darüber streiten, dass dieser Deckel spürbar tiefer liegt als der für ältere Kundschaft.

Eine dritte Einschränkung tritt bei der Aufladung des Spielguthabens auf und wird leicht übersehen. Spielguthaben im Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit CHF 20 als Mindestbetrag. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das Guthaben ist der Flaschenhals, nicht der einzelne Kauf. Wer in kleinen Schritten nachlädt, stösst an dieselbe Wand.

Neben den Limiten existiert die Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Ablauf der Frist. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die deutlichste Waffe im ganzen Instrumentenkasten, und die einzige, die über den einzelnen Anbieter hinausreicht. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, nach Art. 84 VGS, unter Beteiligung einer Fachstelle im Sinne von Art. 81 BGS. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss nach Art. 89 VGS angeboten werden. Wer eine unbefristete Sperre nutzt, bekommt keine Kulanzfrist und keine Abkürzung. Für jemanden, der weiss, dass er sich selbst nicht vertraut, ist das die richtige Wahl.

Wer mehr über den Umgang mit Verlusten wissen will, findet Beratung bei den kantonalen Fachstellen für Suchtprävention und bei den Spielsucht-Beratungsstellen der Kantone. Diese Anlaufstellen arbeiten unabhängig von den Veranstaltern. Ein Gespräch dort kostet nichts und erscheint in keiner Kundenakte.

Warum die Gratis-Guthaben in der Schweiz klein bleiben

Man erwartet bei Bonusangeboten grosse Zahlen, und in der Schweiz bleibt die Tabelle klein. Das ist keine Laune der Veranstalter, und es ist nicht der Ausdruck besonderer Bescheidenheit. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, wie Art. 75 Abs. 2 BGS festhält. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Obergrenze des Marktes ist also nicht ein Budget, das die Veranstalter selbst festlegen, sondern eine Entscheidung der Aufsicht über die Anzahl der Aktionen. Eine Werbung mit einem Gratisbetrag, der an keine Zustimmung gebunden wäre, findet in diesem Rahmen keinen Platz.

Auf der Seite der Werbung stehen dazu Regeln, die für den Umgang mit dem Angebot wichtig sind. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten, nach Art. 74 BGS. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Es gibt in der Schweiz kein zeitliches Werbeverbot. Man kann also am Abend sehen, was tagsüber beworben wurde.

Dass die grossen Boni fehlen, ist trotzdem die falsche Schlussfolgerung aus diesen Paragrafen. Was es stattdessen gibt, sind Aktionen, die an Bedingungen hängen. Bei Sporttip gilt der Kombiboost nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Staffelung ist der eigentliche Preis: Wer vier Voraussagen kombiniert, bekommt ein Zwanzigstel des Nettogewinns zusätzlich. Das ist nicht schlecht, aber es ist ein Zwanzigstel, und die Werbung schreibt keine Zahl. Wer zehn solcher Voraussagen kombiniert, bekommt 40 %, und muss dafür zehn Spiele richtig vorhersagen. Die doppelte Schwierigkeit, mehr Legs und höhere Quote, macht diese Staffel zu einer Risikotreppe, die auf den ersten Blick wie eine Belohnungstreppe aussieht.

Quotenboosts und Profitboosts folgen derselben Logik. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro wettender Person nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Der letzte Punkt ist der wichtigste für die Praxis. Wer den Boost nimmt und dann den Ausstieg wählt, verliert die Erhöhung, und das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall einer Live-Wette, die sich wendet. Der Boost und der Cash-Out sind zwei Instrumente, die einander ausschliessen. Man kann nicht beides haben.

Ein Beispiel, das keine Quote ist, aber die Marge sichtbar macht

An dieser Stelle gehört eine Rechnung hin, die erklärt, warum das ganze Reden über Quoten, Boosts und Kombinationen immer eine zweite Seite hat, die in der Werbung nie aufscheint. Für die folgende Rechnung nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Das ist ein Beispiel, keine zitierte Quote, und weder die Höhe noch der Markt stammen von einem der beiden Veranstalter.

Die Auszahlungsquote eines Marktes beträgt 1 ÷ (1/Quoten1 + 1/Quoten2). Mit den Werten 1.90 und 1.90 ergibt sich 1 ÷ (0.5263 + 0.5263), also rund 0.95. Der Quotenschlüssel liegt also bei etwa 95 %. Das Gegenstück ist die Marge, die bei etwa 5 % liegt. Aus 100 Einheiten, die auf beide Seiten eines Zwei-Weg-Marktes gesetzt werden, fliessen rund 95 Einheiten als Auszahlung an die Gewinner zurück und rund 5 Einheiten bleiben beim Buchmacher. Das ist der Anteil, den der Anbieter von jedem Satz auf diesem Markt einbehält, unabhängig davon, wie das Spiel ausgeht.

Die Bandbreite dieser Zahl ist der eigentliche Punkt. Bei Quoten von 1.90 und 1.90 liegt die Marge eines Zwei-Weg-Marktes im Band um 5 %. Sie verändert sich, sobald sich die Quoten verändern: Steigt eine der beiden Quoten über 1.90, verschiebt sich die Rechnung um Bruchteile eines Prozentpunkts nach oben oder unten. Die 5 % sind deshalb als Band zu lesen, mit der Bedingung, dass ein Zwei-Weg-Markt ungefähr symmetrisch bepreist ist. Sie sind nicht die Marge eines Drei-Weg-Marktes, nicht die Marge eines Kombinationsmarktes und nicht die Marge eines der Schweizer Veranstalter. Wer wissen will, was ein konkreter Markt kostet, rechnet mit den Quoten desselben Marktes am selben Tag, nicht mit einem Beispiel aus einem Ratgeber.

Das ist auch die richtige Antwort auf die verbreitete Frage, ob Sportwetten in der Schweiz etwas wert seien. Der Wert einer Wette hängt nicht von der Grösse des möglichen Gewinns ab, sondern von dem Anteil, den der Anbieter auf dem Markt behält. Bei einem Markt mit rund 5 % Marge ist die Differenz zur fairen Quote klein genug, dass ein guter Griff einen positiven Ertrag haben kann. Bei einem Markt mit deutlich grösserer Marge ist selbst ein guter Griff eine Verlustposition. Man vergleicht deshalb die Marge des Marktes, auf den man spielt, und nicht die Grösse der Bonusprozente, die auf der Startseite stehen.

Vergleich der Schweizer Veranstalter und Einordnung der Auslandsangebote

Zwei Häuser, ein Katalog, zwei Gebiete. Ein Vergleich, der diesen Namen verdient, muss sich auf das stützen, was öffentlich dokumentiert ist, und die Aussage jeder Zelle an ihrer Quelle messen. Deshalb steht auch der Bewilligungsstatus in der Tabelle, weil nichts anderes in dieser Übersicht ohne ihn zu lesen ist.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalter oder berichtete Bewilligung Leistungen, die die eigenen Bedingungen belegen
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000; Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden); Mindesteinsatz CHF 1 pro Einzel- und Kombinationswette, Höchsteinsatz CHF 1’000, bei Systemwetten CHF 10’000; Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live; Kombiboost und Quoten- oder Profitboost nach eigenen Regeln
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande; Produkt Jouez Sport 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz; 221 Mitarbeitende
Interwetten ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz kein Schweizer Rechtsweg; Interwetten wird von der Aufsicht als Domain-Hopping-Fall genannt
Jackbit ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
MyStake ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
22Bet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
BetPanda ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
Betclic ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt; keine Geltung in der Schweiz nach Art. 4 BGS kein Schweizer Rechtsweg

Die Auslandshälfte der Tabelle trägt in acht Zeilen denselben Bewilligungsstatus, nämlich keinen. Das ist kein Versehen und keine Auslassung, sondern das Ergebnis einer Rechtsordnung, die keine dritte Kategorie kennt. Die Gleichheit der Zeilen ist auch der Grund, warum die Sperrliste kein stabiles Verzeichnis sein kann: Die Aufsicht reagiert auf Domains, und eine Domain lässt sich schneller wechseln als ein Unternehmen. Man wählt bei diesen Marken deshalb nicht eine Firma, sondern eine Adresse, und wenn die Adresse sich ändert, bleibt unter Umständen der Kontostand zurück.

Wann Geld ankommt und was das Finanzamt davon hält

Gewinne aus einer Sportwette sind in der Schweiz im Grundsatz steuerfrei, und für einen typischen Wetten-den ist die Frage schnell beantwortet. Der Steuerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der Satz gilt pro Einzelgewinn, nicht für die Summe aller Gewinne eines Jahres. Wer darunter liegt, schuldet weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.

Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, und der Betrag lässt sich über die Steuererklärung zurückfordern. Bei einem Gewinn dieser Grösse ist der Gang zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung ohnehin keine schlechte Idee. Der Freibetrag ist bundesrechtlich definiert, und die Kantone kennen teilweise abweichende Werte, weshalb die Steuerlast je nach Kanton verschieden ausfallen kann.

Bei Gewinnen aus einem ausländischen Angebot gilt diese Regel nicht. Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie als Einkommen erfassen. Im Kanton Thurgau etwa werden Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von ihrer Höhe als volles Einkommen behandelt. Ein Steuerfreibetrag, wie ihn das Schweizer Recht kennt, gilt dort nicht. Wer auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung spielt, sollte diese Möglichkeit kennen, bevor er einen grösseren Gewinn vereinnahmt.

Bei den Auszahlungswegen ist die lizenzierte Schweiz eng und klar. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Promotionsguthaben bleibt also Spielkapital und wird nicht zu Geld. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Die Schwelle von CHF 1’000 ist damit der Punkt, an dem das Geld das Haus verlässt.

Die Sperrliste und die Auszahlungswege greifen ineinander, und das ist der praktische Kern des ganzen Themas. Wer auf einer Seite spielt, die per DNS blockiert werden kann, hat keinen Schweizer Ansprechpartner, wenn eine Auszahlung nicht ankommt. Wer auf einer bewilligten Seite spielt, hat einen, aber ein beschränktes Angebot. Das ist ein Tauschgeschäft, und die Seite, die beides verspricht, gibt es nicht.

Fazit: zwei Häuser, ein Katalog und die Frage, die bleibt

Wer nach der einen Wettseite für alles in der Schweiz sucht, findet sie nicht, und die Konsequenz daraus ist keine Enttäuschung, sondern eine klare Ausgangslage. Es gibt zwei Veranstalter, und nur einer davon ist für die eigene Wohnregion zugänglich. Es gibt einen Katalog erlaubter Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, und er ist für beide derselbe, weil beide unter denselben Regeln arbeiten. Es gibt ein gesetzliches Angebot ohne Einzahlungsobergrenze, mit selbst gesetzten Verlustlimiten und einer Verlängerung der Erhöhungsfrist auf 72 Stunden. Und es gibt die dritte Möglichkeit jenseits dieser Grenzen: ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsweg und ohne Verbindung zum inländischen Sperrregister.

Die Wahl reduziert sich damit nicht auf zehn Buchmacher, sondern auf drei Wege. Der erste Weg ist Sporttip im Vertragsgebiet von Swisslos, wo die Bedingungen bis zur Rundungsregel nachlesbar sind, aber der Katalog geschlossen bleibt. Der zweite Weg ist Jouez Sport für die Westschweiz, mit demselben Katalog und derselben Aufsicht. Der dritte Weg ist ein ausländischer Anbieter, bei dem der Katalog grösser ist und der Schutz aus der Schweiz fehlt. Diese drei Wege sind nicht gleichwertig, und das heisst nicht, dass einer falsch ist. Es heisst, dass man wissen muss, welchen man geht.

Am Ende ist die Frage nicht, welche Seite am meisten kann. Sie ist, was man zu verlieren bereit ist. Der eine Weg sichert den Zugriff auf einen Regulator und ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet. Der andere sichert die Vielfalt. Beides zusammen gibt es nicht.

Häufige Fragen zur Wettseite für alles

Gibt es eine Schweizer Wettseite, die jede Sportart abdeckt?

Nein. Nach dem Geldspielgesetz dürfen nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten, nämlich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Zusätzlich ist das Angebot auf die von der Gespa geführte Liste zugelassener Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten beschränkt. Eine Seite, die alle Sportarten abdeckt, kann es unter Schweizer Bewilligung nicht geben.

Welche Anbieter dürfen in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten?

Sportwetten sind ein Grossspiel und dürfen nur von den beiden von den Kantonen zugelassenen Veranstaltern angeboten werden: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Jeder bedient sein eigenes Vertragsgebiet. Ein Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet möglich, und eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung.

Was bedeutet es, wenn eine ausländische Wettseite auf der Sperrliste der Gespa steht?

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren. Sie steht seit dem 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 671 Domains; blockierte Adressen werden durch neue ersetzt. Eine Sperrung erschwert den Zugang, verhindert ihn aber nicht, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht.

Wer bestimmt, welche Sportarten und Wettarten bei Sporttip und Jouez Sport erlaubt sind?

Die interkantonale Aufsicht Gespa führt nach Art. 25 BGS eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten und veröffentlicht sie; die aktuelle Version trägt das Datum 10. September 2026. Dort fehlen etwa Eckball- und Kartenmärkte und eine Rubrik für E-Sport. Auch die beiden Veranstalter selbst können an dieser Liste nichts ändern.

Wie funktionieren Livewetten und Cash-Out bei den Schweizer Veranstaltern?

Livewetten sind erlaubt, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out dagegen ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt eine Funktion des Anbieters: Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur online und nur als vollständiges Cash-Out, und nicht für jeden Markt garantiert.

Auf welches Konto werden Gewinne ausbezahlt, und welche Kosten können dabei anfallen?

Auszahlungen gehen im bewilligten Schweizer Angebot nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers, anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es dort nicht. Bei Sporttip sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Kann man bei Sporttip den Cash-Out in Teilbeträgen auszahlen lassen?

Nein. Cash-Out ist bei Sporttip nur als vollständiges Cash-Out möglich, eine Teilauszahlung gibt es nicht. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich zudem nicht rückgängig machen, und der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, weil er vom Stand des Sportereignisses abhängt. Eine Garantie für jeden Markt besteht ebenfalls nicht.

Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»