US Open Wetten in der Schweiz: zwei bewilligte Veranstalter, ein Preisgeld von 108 Millionen Dollar
Ladevorgang...
Die Suche nach einer Wette auf die US Open führt in der Schweiz an eine Tür mit zwei Namen – und wer das weiss, stellt andere Fragen. Swisslos und Loterie Romande sind die beiden Veranstalter, die Sportwetten hier überhaupt anbieten dürfen. Alles andere ist Ausland: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsschutz, ohne Anschluss an das Sperrregister.
Aktuell zuletzt geprüft am Oktober 29, 2026 gegen die erteilten Veranstalter- und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz sowie gegen die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten.
Rechtslage: zwei Bewilligungen und eine geschlossene Welt
Wer in der Schweiz Sportwetten veranstalten will, braucht zwei Dinge: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung. Beide stehen im Geldspielgesetz, dem BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Zuständig ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, nicht die ESBK – die beaufsichtigt nur Casinos. Eine Bewilligung nach diesem Gesetz gilt ausserdem nur in der Schweiz, so steht es in Artikel 4 BGS. Kein ausländisches Papier trägt einen Anbieter über diese Grenze.

Das Geldspielkonkordat, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, hat die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. In der Schweiz fehlt deshalb jede Liste verbotener inländischer Konkurrenz – es gibt keine inländische Konkurrenz. Auf der Liste der Gespa stehen nur die Sperren: ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste solche Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt; die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, auch bet365 steht auf der Liste.
Wer die zwei Veranstalter sind, ist schnell erzählt. Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und betreibt ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, betreibt ihr Sportwettangebot als Jouez Sport. Beide arbeiten auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, der IKV 2020.
Nur stellt der eine Anbieter nicht bereit, was der andere bereitstellt – nicht für dieselbe Person. Ein Online-Konto braucht Wohnsitz in der Schweiz, in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, ausserdem im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen ist das das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport steht den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen; die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Diese Trennung ist die erste Weiche, an der ein Leser steht, und viele bemerken sie zu spät. Wer in Zürich wohnt, kann sich bei Jouez Sport registrieren wollen, so oft er möchte – das Vertragsgebiet entscheidet, nicht der Geschmack. Für einen Grenzgänger, der in Genf arbeitet und in Frankreich wohnt, hilft keine der beiden Bewilligungen; der Wohnsitz zählt, nicht der Arbeitsweg.
Und die Auszahlung selbst ist keine Stilfrage. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto lauten ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers läuft, so Artikel 50 Absatz 2 VGS. Anonyme Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht. Kredit an Spielende ist nach Artikel 75 Absatz 1 BGS verboten. Das schnelle Wegschicken eines Gewinns an eine fremde Wallet ist damit keine Option, die einem offensteht, sondern eine, die es nicht gibt.
Was überhaupt auf den Wettschein landen darf
Die zweite Einschränkung ist weniger sichtbar und trifft den Leser härter. Die bewilligte Spielart ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS.

Nur Sportereignisse. Wetten auf das Wetter, auf Wahlen, auf Fernsehsendungen – nicht vorgesehen. Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wettkämpfe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen, Artikel 25 Absatz 2 BGS. Auf Trainingsläufe wird nicht gewettet. Die Liste führt keine Corner- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Esports kommen in der Gespa-Liste schlicht nicht vor – mehr lässt sich dazu nicht sagen, und mehr muss es auch nicht.
Ein Tennisturnier wie die US Open ist auf dieser Liste selbstverständlich vorgesehen, mit Siegerwetten, Rundenwetten und Live-Märkten. Wer aber aus einer Fussballgewohnheit heraus eine Eckball-Wette auf ein Tennismatch sucht, sucht etwas, das die Liste nicht kennt.
Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine Entscheidung besitzt, die sie zulässt. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht reguliert: was ein Anbieter dort tut, steht in seinen eigenen Bedingungen, nicht im Gesetz.
Wer mit diesen Regeln nichts zu tun haben will, kann zu einem ausländischen Anbieter gehen. Das ist keine Straftat für den Spielenden, das Bundesamt für Justiz sagt es klar. Nur: eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welche – hat in der Schweiz keine Kraft, Artikel 4 BGS. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und im Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Spielende wird nicht bestraft, sein Geld aber auch nicht geschützt.
Das Veranstalten ohne Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre, Artikel 130 BGS. Das richtet sich gegen den Anbieter, nicht gegen den Kunden – nur nützt einem das wenig, wenn der Anbieter verschwindet.
Was hier steht, beschreibt die Anbieter und ihre Angebote. Es ist kein Werbetext für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist. Werbung dafür ist nach Artikel 74 Absatz 3 BGS verboten und nach Artikel 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht. Die Werbebeschränkung des Artikels 74 BGS richtet sich ausserdem gegen aufdringliche oder irreführende Werbung und gegen Werbung, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen wendet. Eine Tageszeit, zu der Werbung verboten wäre, kennt das Gesetz nicht.
Verantwortung: Limiten, die der Spielende selbst zieht
Zuerst eine Zahl, die man vermuten würde und die es nicht gibt: eine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze für Sportwetten. Stattdessen verlangt Artikel 87 VGS vom Veranstalter, vom Spielenden selbst gesetzte Höchstwerte zu verlangen – für Einsätze oder Verluste, täglich, wöchentlich oder monatlich. Die Limite kommt also nicht vom Staat, sondern vom Kontoinhaber. Das ist der ganze Unterschied, und er ist grösser, als er klingt: der Staat kontrolliert das Werkzeug, der Spielende stellt es ein.
Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das Gesetz verlangt für eine Erhöhung 24 Stunden, die beiden Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Über ein Tennisturnier von zwei Wochen sagt das mehr, als die Zahlen vermuten lassen. Wer sich vor dem Turnier eine Tageslimite von CHF 50 setzt, kann sie mitten im Turnier nicht einfach hochziehen – die 72 Stunden sind die Sperre dazwischen. Und wer die Limite im ersten Anlauf zu knapp wählt, ärgert sich nicht über den Veranstalter, sondern über den, der sie gesetzt hat. Genau deshalb ist die erste Einstellung die wichtigere als jede spätere Erhöhung.
Neben den Limiten steht die Sperre. Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das System kennt zwei Wege: die Fremdsperre für überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre, geregelt in den Artikeln 80 bis 82 BGS. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, Artikel 84 VGS, und eine Fachstelle ist daran beteiligt, Artikel 81 BGS. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, Artikel 89 VGS.
Der Zugang selbst ist an Bedingungen geknüpft. Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine Identität, ein Konto – Artikel 47 bis 52 VGS. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Eine Zahl aus der Aufsicht gehört hierher, auch wenn sie unbequem ist. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Verkaufsstellenschutz für streng hält, liegt damit falsch.
Und die Sperre hat eine harte Kante: ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne, Artikel 45 BGS. Wer gesperrt ist und trotzdem gewinnt, gewinnt nicht.
Quoten: was in einer 1.90 alles steckt
Bei den US Open beginnt jede Überlegung mit derselben Frage: was steckt in der Quote, die dort steht? Die Antwort ist unspektakulär und wird selten so ausgesprochen. Eine Quote ist keine Wahrscheinlichkeit. Sie ist eine Wahrscheinlichkeit mit einem Aufschlag, und der Aufschlag gehört dem Veranstalter.
Nehmen wir einen Markt mit zwei Ausgängen und je Quote 1.90 auf beiden Seiten – nur als Beispiel, nicht als irgendwo abgelesener Preis. Aus den beiden Quoten bekommt man den Auszahlungsanteil: 1 geteilt durch die Summe von 1 geteilt durch 1.90 und 1 geteilt durch 1.90. Einmal gerechnet: der Kehrwert von 1.90 liegt bei 0,5263, die Summe bei 1,0526, der Kehrwert davon bei 0,95. Der Auszahlungsanteil dieses Marktes liegt damit bei rund 95 %. Die Marge ist der Rest, also etwa 5 %.
Wer in diesem Markt CHF 100 setzt und das über viele Wetten hinweg betrachtet, bekommt im Durchschnitt rund CHF 95 zurück. Die fehlenden fünf Franken sind kein Skandal, kein Betrug und keine Gebühr, die irgendwo abgebucht wird. Sie sind der Preis, der in beiden Quoten schon eingerechnet ist, bevor der Spielende den Wettschein abschickt.
Und genau hier liegt die Grenze der Rechnung. Diese 5 % gelten für einen Beispielmarkt mit zwei Ausgängen zu je 1.90. Sie gelten nicht für den Turniersieger und nicht für jeden Anbieter. Beim Siegermarkt stehen Dutzende Namen auf der Liste, jeder mit seiner eigenen Quote, und der Auszahlungsanteil über alle diese Ausgänge hinweg fällt in der Regel niedriger aus als in einem Zwei-Weg-Markt. Was für einen einzelnen Markt über eine lange Serie an Einsätzen als Durchschnitt gilt, sagt nichts über eine einzelne Wette – und nichts darüber, wie wahrscheinlich der Ausgang ist, auf den man setzt.
Was die Marge auf dem Turniersieger ist, gibt die Rechnung nicht her, und keine Zahl auf dieser Seite füllt die Lücke. Wer es wissen will, rechnet selbst nach: alle Quoten des Siegermarkts zusammennehmen, jede in ihren Kehrwert verwandeln, den Kehrwert der Summe bilden. Der Anbieter liefert die Quoten, das Nachrechnen dauert zwei Minuten und kostet nichts.
Was sonst noch in einer Quote steckt, ist weniger mathematisch. Bei Sporttip gilt die Live-Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Eine Wette, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird, zählt mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Ein Punkt, der abgesagt wird, während man tippt, ist ein Einsatz zurück und kein Gewinn. Wer zwischen zwei Ballwechseln in eine Live-Quote greift, spielt gegen genau diese Regel.
Auf den Sporttip-Kombiboost gehört ein ähnlich nüchterner Blick. Er gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Wer die fünfzehn Voraussagen erreicht, ist ein seltener Fall; wer bei vier bleiben will, bekommt fünf Prozent – und schaut am besten selbst nach, was diese fünf Prozent in Franken bedeuten.
Quotenboosts gelten bei Sporttip nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert – und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen Boost setzt und dann live aussteigen will, tauscht die Erhöhung gegen den Ausstieg. Ob das ein gutes Geschäft war, weiss man erst hinterher, und dann steht die Entscheidung schon fest.
Einzel, Kombi, System, live: die Werkzeuge auf dem Wettschein
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Satz, der zu hoch ist, kommt also nicht auf den Wettschein.
Einzelwetten auf einzelne Matches sind das einfachste Werkzeug und das einzige, bei dem der Einsatz nach einem verlorenen Match nicht mitverschwindet. Kombiwetten multiplizieren die Quoten der gewählten Ausgänge und erhöhen damit auch die Zahl der Wege ins Nichts. Systemwetten erlauben Fehler in der Auswahl, kosten aber Einsatz auf jede Kombination im System – die Grenze von CHF 10’000 zeigt, wie viel Bewegung darin steckt.
Auf der Seite des Veranstalters gibt es sie: Cash-Out bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist ausserdem tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Wer darin ein Sicherheitsnetz sieht, sollte die Bedingung zweimal lesen: ein vollständiger Ausstieg, kein teilweiser, und ohne Zusage für den nächsten Markt.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für den Spielenden heisst das: das Geld kommt zurück, der Gewinn nicht. Zwei Sätze desselben Matches auf einem Schein sind deshalb kein Trick, sondern eine Wette, die von der Rückzahlung bedroht ist.
Eine Regel, die auf den ersten Blick für Fussball geschrieben aussieht, gilt für alles, was Swisslos anbietet: die reguläre Spielzeit ist die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Bei einem Tennismatch mit Tiebreak im Entscheidungssatz ist die Lage einfacher als bei einem Fussballspiel, weil ein Satz zu Ende gespielt wird und ein Tennismatch am Ende nicht ins Penaltyschiessen geht. Nur hilft das keinem bei einem Fussballturnier daneben, und es hilft auch nicht, wenn ein Tennisturnier ein anderes Format vorsieht.
Genau dort greift die Regel des Tiebreaks. Seit 2022 gilt bei den US Open im Entscheidungssatz – bei den Damen der dritte Satz, bei den Herren der fünfte – bei 6:6 ein Tiebreak bis 10 Punkte mit zwei Punkten Vorsprung. Von 1971 bis 2021 wurde jeder Satz mit einem Tiebreak bis 7 Punkte entschieden. Für Satzwetten ist das ein Unterschied mit zwei Gesichtern: ein Satz kann jetzt länger dauern, also auch einen grösseren Vorsprung kippen, und wer im Tiebreak bis 7 Punkte zählt, zählt falsch. Für den Live-Wetten-Spieler heisst es vor allem eines: eine Quote, die bei 6:6 im Entscheidungssatz steht, bezieht sich auf ein Format, das es seit 2022 gibt und vorher nicht gab.
Sport und Turnier: New York, Hartplatz, 23’771 Plätze
Die US Open haben einen Ort und einen Belag, die jede Einschätzung einfärben. Gespielt wird im USTA Billie Jean King National Tennis Center im Flushing Meadows–Corona Park in Queens, New York City. Seit 1978 ist der Belag Hartplatz; davor war er von 1975 bis 1977 Sand und von 1881 bis 1974 Rasen. Erstmals ausgetragen wurden die US Open 1881 im Newport Casino in Rhode Island. Veranstalter ist die United States Tennis Association, die USTA.
Das Hauptstadion ist das Arthur Ashe Stadium mit 23’771 Sitzplätzen. Es wurde 1997 eröffnet und erhielt 2016 ein schliessbares Dach für 180 Millionen US-Dollar. Für die Wette ist das eine praktische Information und keine Architekturfrage: ein Dach, das sich schliessen lässt, verschiebt ein Match um Minuten statt um Tage. Wer auf einen Aussenseiter setzt, der von Wind profitiert, sollte wissen, dass dieses Argument nicht mehr greift, sobald das Dach zu ist.
Die jüngste Ausgabe lässt sich in Zahlen fassen. Die US Open 2026 fanden vom 30. August bis 13. September 2026 in New York City auf Hartplatz statt. Das Herreneinzel gewann Alexander Zverev aus Deutschland gegen Ben Shelton mit 6:3, 7:6(2), 5:7, 6:2. Das Dameneinzel gewann Jelena Rybakina aus Kasachstan gegen Aryna Sabalenka mit 6:4, 5:7, 6:2. Das Gesamtpreisgeld betrug 108 Millionen US-Dollar, ein Anstieg um 21 % gegenüber dem Vorjahr, und die Einzelsieger erhielten jeweils 5’500’000 $.
Diese Ausgabe ist gespielt und bezahlt. Wer heute nach einer Wette auf die US Open sucht, sucht in Wirklichkeit die nächste, die 2027 folgt; deren genaue Daten stehen hier nicht. Das sollte man wissen, bevor man auf eine Quote klickt, die für ein Turnier gilt, dessen Ergebnis seit Wochen feststeht.
Und der Rekord, der jeden Rechner in eine Sackgasse führt: bei den US Open halten William Larned, Richard Sears und Bill Tilden mit je 7 Titeln den Rekord im Herreneinzel; im Dameneinzel hält Molla Mallory mit 8 Titeln den Rekord. Beide Zahlen stammen aus einer Zeit, in der das Turnier ein anderes war. Wer die 8 Titel als Massstab für die nächste Siegerin nimmt, vergleicht zwei verschiedene Sportarten mit demselben Namen. Der Rekord erklärt die Tradition, nicht die Chancen.
Hartplatz belohnt einen Aufschlag, der durchkommt, und einen Rhythmus, den ein fünfter Satz nicht zerbricht. Der Tiebreak bis 10 Punkte hat die Länge eines Entscheidungssatzes erhöht, und wer sich live auf eine Quote einlässt, handelt in diesem verlängerten Abschnitt. Ein System, das daraus einen sicheren Ausgang macht, existiert nicht – es gibt nur die Einsicht, dass eine lange Entscheidung mehr Räume hat, in denen eine Quote kippt.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Die Reihenfolge dieses Vergleichs hat nichts mit den vorherigen Abschnitten zu tun und folgt einer einfachen Ordnung: zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz überhaupt dürfen, danach die ausländischen Anbieter ohne Bewilligung. Die Vergleichskriterien sind: der Status nach Schweizer Recht, eine allfällige oder berichtete Bewilligung, die Zahl der Voraussagen, die auf einen Wettschein passen, der kleinste erlaubte Einsatz, die Möglichkeit eines vorzeitigen Verkaufs, der Umfang des Live-Programms und der Ort, an dem die Schweizer Limiten gelten.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder berichtete Bewilligung | Voraussagen pro Schein (max.) | Mindesteinsatz | Cash-Out | Schweizer Limiten und Sperren |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | 15 zum höchsten Kombiboost | CHF 1 | ja, vollständig und nicht garantiert | ja, Produkt von Swisslos |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne | — | — | — | ja, Produkt der Loterie Romande |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| AmunRa | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| Duelbits | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| Gamdom | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| BetLabel | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
| X3Bet | keine Schweizer Bewilligung | Tobique (Kanada), berichtet | — | — | — | nein, eigener Marktplatz |
Die Spalte mit dem Schweizer Status ist die ganze Geschichte in zehn Zeilen: zwei Mal ja, acht Mal nein. Dass bei den acht Ausländern so viel leer bleibt, ist kein Zufall der Tabelle, sondern ihr Ergebnis. Ein Anbieter ausserhalb des BGS unterliegt keiner Schweizer Regel, und deshalb lässt sich über ihn auch kein Schweizer Wert eintragen.
Was in der letzten Spalte steht, ist die teuerste Zeile für den Leser. Wo «eigener Marktplatz» steht, existiert keine Schweizer Limite, kein Sperrregister und kein Rechtsweg; wo «Produkt von Swisslos» steht, hängen Verlustlimite und Sperre am Konto selbst. Der Unterschied zwischen diesen beiden Zeilen ist der Unterschied zwischen einer Regel, die man einhalten muss, und einer, die man sich selbst gibt.
Und für Leser ohne Wohnsitz im Vertragsgebiet der beiden Schweizer Veranstalter bleibt nur die zweite Gruppe. Genau dort liegt das Angebot, das nicht nach Gespa-Liste ausgewählt wird, keinen Schweizer Rechtsschutz kennt und dessen Erreichbarkeit von einem Sperrbeschluss abhängt. Der Vergleich zweier Gruppen macht die Wahl nicht schöner als sie ist; er macht sie nur sichtbar.
Die Schweizer Bewilligung als erstes Kriterium
Es lohnt sich, dieses Kriterium einzeln durchzurechnen, weil es die anderen fünf überragt. Eine Veranstalterbewilligung samt Spielbewilligung nach dem BGS ist keine Formalie, die man später nachreicht. Ohne sie ist ein Anbieter in der Schweiz nicht tätig, und mit ihr ist er es nur innerhalb eines klar umrissenen Angebots.
Die beiden einzigen Anbieter mit einer solchen Bewilligung sind die beiden Organisatoren der IKV 2020. Nur sie kommen für einen Leser infrage, der von den Schweizer Regeln profitieren will, und nur bei ihnen gelten die Verlustlimiten nach Artikel 87 VGS und die Verknüpfung mit dem Sperrregister. Wer seine Sperre dort eingetragen hat, ist nicht nur bei einem Anbieter gesperrt.
Bei den acht ausländischen Anbietern ist die berichtete Bewilligung nur ein Blatt Papier. Wo eine dritte Quelle eine Bewilligung in einem anderen Land nennt, ändert das in der Schweiz nichts; Artikel 4 BGS sagt es in vier Wörtern. Und wo keine Bewilligung festgestellt ist, bedeutet auch das nicht automatisch illegalen Betrieb – es bedeutet nur, dass die Schweiz nichts mit dem Anbieter zu tun hat, im Guten wie im Schlechten.
Ein Blick auf die Namen dieser Gruppe zeigt, was für eine Sammlung das ist: Rollbit, MyStake, AmunRa, Duelbits, Gamdom, BetLabel, ZotaBet und X3Bet. Keiner von ihnen ist ein Schweizer Anbieter, keiner unterliegt der Gespa, und keiner fällt unter den Sperrmechanismus des BGS. Wer bei einem von ihnen gewinnt, holt das Geld nicht mit Schweizer Hilfe zurück.
Ein Blick auf die andere Seite fehlt noch. Dass eine Bewilligung kein Freibrief ist, zeigt die Aufsicht selbst: acht Zustimmungen nach Artikel 75 Absatz 2 BGS hat die Gespa im Jahr 2025 an Swisslos gegeben, 24 an die Loterie Romande. Gratisspielguthaben oder Gratisguthaben brauchen diese vorherige Zustimmung, und was eine Gratiswette wert ist, steht danach in den Bedingungen des Veranstalters und nirgends sonst. Wer eine Gratiswette als geschenktes Geld liest, liest sie falsch.
Die Anbieter einzeln
Die Reihenfolge dieses Vergleichs hat nichts mit den vorherigen Abschnitten zu tun und folgt einer einfachen Ordnung: zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz überhaupt dürfen, danach die ausländischen Anbieter ohne Bewilligung. Die Vergleichskriterien sind: der Status nach Schweizer Recht, eine allfällige oder berichtete Bewilligung, die Zahl der Voraussagen, die auf einen Wettschein passen, der kleinste erlaubte Einsatz, die Möglichkeit eines vorzeitigen Verkaufs, der Umfang des Live-Programms und der Ort, an dem die Schweizer Limiten gelten.
Diesseits und jenseits der Bewilligungsgrenze liegen zwei verschiedene Arten von Angebot. Das Gesamtpreisgeld der US Open 2026 betrug 108 Millionen US-Dollar, ein Anstieg um 21 % gegenüber dem Vorjahr – eine Summe, die neben einem Wettschein auf ein einzelnes Match fast komisch wirkt. Genau dort beginnt die Rechnung des Lesers: das Preisgeld interessiert ihn nur insofern, als es die Klasse des Feldes zeigt, nicht den Wert seiner Wette.
Sporttip: die Bewilligung, die das ganze deutschsprachige Gebiet zusammenbringt
Swisslos Sporttip hält die Schweizer Sportwettenbewilligung für ein Grossspiel, Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Damit gehört Sporttip zu den zwei Veranstaltern, die das interkantonale Recht überhaupt zulässt.
Wer dort auf die US Open wettet, tut es unter denselben Regeln wie bei jedem anderen Sportereignis: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Oberhalb der Limite wird die Wette nicht angenommen. Die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren gelten dabei für das ganze Konto, nicht für ein einzelnes Turnier.
Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 und belohnt vier mit 5 %, sieben mit 20 %, zehn mit 40 % und fünfzehn mit 100 % auf den Nettogewinn. Quoten- und Profitboosts gelten nur online, einmal pro Wettenden und verfallen beim Cash-Out. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vollständig und ohne Garantie für jeden Markt.
Das Urteil: für deutschsprachige Kantone, das Tessin und Liechtenstein ist Sporttip die naheliegende Adresse, und die eigentliche Entscheidung liegt nicht im Katalog, sondern zwischen zwei Zahlen. Wer die CHF 1’000 als Höchsteinsatz einer Einzelwette einmal gegen ein einziges Tennismatch antreten lässt, hat mehr Geld an eine einzige falsche Einschätzung gebunden, als die meisten für ein ganzes Turnier aufbringen. Der Kombiboost verleitet zur Gegenrichtung: zehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind eine echte Leistung, und jede zusätzliche Voraussage vergrössert die Ausfallfläche. Zwischen diesen beiden Extremen liegt der sinnvolle Gebrauch, und wer weiss, welche Zahl er im Griff hat, bekommt hier die volle Schweizer Konstruktion mit Sperrregister, Limiten und Rechtsweg.
Jouez Sport: die Westschweiz, sechs Kantone und ein Buch mit Leerstellen
Loterie Romande Jouez Sport hält ebenfalls die Schweizer Sportwettenbewilligung für ein Grossspiel, Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht. Knapp die Hälfte des Landes läuft über sie, und die Loterie Romande ist mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden eine andere Grösse als ein Angebot, das nur auf dem Bildschirm existiert.
Wer dort spielt, wohnt in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis. Die Limitenregeln des BGS gelten, die Sperre hängt am selben Register. Was ein Konto dort im Einzelnen an Einsatzgrenzen, Boni oder vorzeitigem Ausstieg mitbringt, steht in den Bedingungen der Loterie Romande und nicht in denen des Schwesterbetriebs – ein Punkt, den Leser zweimal falsch annehmen, weil die Gesetzeslage auf beiden Seiten gleich aussieht.
Das Urteil: für Westschweizer ist Jouez Sport die nächste regulierte Tür, und ihre Verkaufsstellen sind ein zweiter Kanal, den kein reiner Online-Anbieter hat. Der eigentliche Vorbehalt steckt im Wohnsitzprinzip selbst: wer in Basel oder St. Gallen lebt, kann die Bewilligung der Loterie Romande nicht nutzen, so gut sie sein mag. Wer drin ist, sollte sich vor dem Turnierstart die Limite setzen statt am dritten Tag, weil die Frist einen nachträglichen Entschluss bestraft.
Rollbit: die Lizenz, die vor der Grenze haltmacht
Rollbit hält keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt, und eine allfällige ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft, Artikel 4 BGS. Der Anbieter hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer dort spielt, tut es ohne Schweizer Limiten, ohne Schweizer Kontrolle und unter Bedingungen, die in einem anderen Rechtsraum geschrieben wurden. Der Spielende wird nicht bestraft, das ist die gute Nachricht. Die schlechte ist, dass er im Streitfall allein dasteht und im Verfahren gegen den Anbieter ein Einzug von Einsatz und Gewinn möglich ist. Ausserdem kann er sich an der Abrechnung ablesen lassen, dass Gewinne aus ausländischen Grossspielen kantonal unterschiedlich behandelt werden.
Das Urteil: kein Schweizer Gesetz hält einen hier auf, und genau das ist der Preis. Vielfalt ohne Rückendeckung ist kein Skandal, sie ist eine andere Rechnung – mit einem Verlustlimit, das keine Behörde durchsetzt, sondern nur die Plattform selbst. Wer diese Rechnung bewusst wählt, sollte sie auch selbst beziffern.
MyStake: derselbe Status, dieselbe Grenze
MyStake hält keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt, und es gilt Artikel 4 BGS in derselben Schärfe wie für jeden anderen Anbieter ohne Schweizer Papier. Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und eine Domain, die auf der Sperrliste enden und von Schweizer Anbietern per DNS blockiert werden kann.
Wer ein Konto dort eröffnet, findet keine Schweizer Verlustlimite nach Artikel 87 VGS und keine Aufsicht vor, die nachrechnet, wer am Konto sitzt. Bei einem Zweiwochenturnier mit Nachtsessions bleibt deshalb nur eine Schranke übrig, und die muss man selbst aufstellen.
Das Urteil: MyStake steht in derselben Randzone wie der vorige Name, und für einen Leser in der Schweiz macht die Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe wenig aus. Was die Entscheidung wirklich trägt, ist eine andere Frage: nicht welche Plattform, sondern wie man mit einem Turnier umgeht, das zwei Wochen lang jeden Abend eine neue Gelegenheit liefert. Wer diese Frage nicht beantwortet, hat sie an einen Anbieter delegiert, der sie nicht beantworten muss.
AmunRa: grosser Auftritt, kleiner Papierstand
AmunRa hält keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Bewilligung ist nicht festgestellt; in der Schweiz gilt sie damit als nicht vorhanden und hat keine Kraft, Artikel 4 BGS. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Sperrliste als Möglichkeit.
Wer hier spielt, findet keine Schweizer Limiten und keine Schweizer Aufsicht. Die Bedingungen kommen vom Anbieter, die Streitbeilegung kommt von niemandem, den ein Schweizer Gericht anrufen könnte. Bei einer Plattform, die sich mit einer ägyptischen Bildsprache ausschmückt, ist das ein merkwürdiges Bild: ein ganzes Königreich, und keine Schweizer Bewilligung.
Das Urteil: die aufwendige Aufmachung ist kein Merkmal, das den Status ändert, und ein Name aus der Antike ersetzt keine Aufsicht. Wer sich davon zu einem Angebot ziehen lässt, sollte den Blick zurück auf die Bewilligungsfrage richten – sie ist die einzige Zeile, die sich nicht durch Design erzählen lässt. Für einen Leser ausserhalb des Swisslos- und des Loterie-Romande-Gebiets ist das trotzdem keine Empfehlung, sondern ein Hinweis auf die Konsequenz der eigenen Adresse.
Duelbits: eine Adresse ohne Schweizer Rückweg
Duelbits hält keine Schweizer Bewilligung. Wie bei anderen Anbietern ohne Bewilligung gilt Artikel 4 BGS: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Für das Spielen bei einem solchen Anbieter gibt es keinen Schutz, und Einsätze oder Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Gamdom: derselbe Rahmen, ein anderer Name
Gamdom hält keine Schweizer Bewilligung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, etwa Artikel 4 BGS und das Fehlen eines Anschlusses an das Sperrregister. Auch hier sind Schweizer Limiten nicht vorgesehen.
BetLabel: der Name ändert an der Bewilligungsfrage nichts
BetLabel hält keine Schweizer Bewilligung. Wie für alle Anbieter dieser Gruppe gilt in der Schweiz Artikel 4 BGS, und ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht. Schweizer Verlustlimiten oder ein Rechtsweg sind ebenfalls nicht vorgesehen.
ZotaBet: offen für jeden – und für jeden Sperrbeschluss
ZotaBet hält keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt die allgemeine Rechtslage für ausländische Anbieter ohne Bewilligung in der Schweiz, also Artikel 4 BGS, das Fehlen eines Anschlusses an das Sperrregister und keine Schweizer Aufsicht.
X3Bet: die eine Zeile, die anders aussieht
X3Bet hält keine Schweizer Bewilligung. Der Unterschied zu den anderen liegt in einem Detail: als Bewilligung berichten Dritte Tobique in Kanada, was in der Schweiz keine Kraft hat, Artikel 4 BGS. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, die Sperrliste möglich.
Diese Zeile zeigt, warum die Spalte mit der berichteten Bewilligung trotzdem etwas wert ist. Sie verändert nichts an der Schweizer Rechtslage – eine Bewilligung aus Kanada ist in Zürich so viel wert wie keine. Aber sie zeigt, dass «ohne Bewilligung» nicht ein einziger Zustand ist, sondern mehrere, und dass ein Leser, dem die Herkunft des Papiers wichtig ist, sie selbst nachschauen muss.
Das Urteil: X3Bet trägt als einziges der acht Ausländer einen Namen in dieser Spalte, und der Name stammt aus Kanada. Für die Entscheidung ändert das nichts, weil die Schweizer Bewilligung fehlt. Es ändert aber die Frage: nicht «hat der Anbieter eine Bewilligung», sondern «welche Bewilligung, und hilft sie mir hier». Bei jedem anderen der acht endet dieselbe Frage noch früher.
Was ein Bonus wirklich verlangt
Bei dieser Frage wird am meisten gelogen, ohne dass jemand lügt. Das Wörtchen «gratis» steht auf der Seite des Anbieters, und die Zahl, die es einlöst, steht in den Bedingungen. Wer eine Gratiswette bekommt, sollte zuerst eine Frage stellen: wessen Geld wird hier gewettet?
Bei einer Gratiswette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, lässt sich der Wert abschätzen: die Gratiswette, multipliziert mit der Quote minus eins, geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Auszahlungsanteil des Marktes. Bei einer Gratiswette von CHF 50 auf Quote 2.00 in einem Markt mit 95 % Auszahlungsanteil ergibt das 50 mal 0.50 durch 2.00 mal 0.95, also rund CHF 11.90. Nicht CHF 50, nicht CHF 100. Rund zwölf Franken.
Wer das Kapital selbst einsetzen muss, rechnet anders. Dann ist der Einsatz Teil des Deals, und der wirksame Wert hängt daran, wie viel davon verfällt, wenn die Wette verliert. Ein Gratisspielguthaben ist keine Gratiswette, und die beiden Begriffe unterscheiden sich in den Bedingungen um mehr als in der Werbung.
Was die Wettbedingungen angeht, ist die ehrliche Antwort für die zwei Schweizer Veranstalter: es gibt kein Bonusgeschäft nach dem üblichen Muster, und damit auch keine Umsatzbedingung, die man gegen den beworbenen Betrag aufrechnen könnte. Gratisspielguthaben und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, Artikel 75 Absatz 2 BGS. Wie die zwei Veranstalter ihre Gratisspielguthaben ausgestalten, steht in ihren eigenen Bedingungen – ein Leser, der eine zehnfache Umsatzbedingung erwartet, sucht etwas, das im Schweizer Rahmen nicht auftaucht.
Bei den acht ausländischen Anbietern ist die Lage unübersichtlich, weil ihre Bedingungen ausserhalb des BGS stehen und die Plattform sie ändert, wann sie will. Ein Vergleich wäre so kurzlebig wie die Angebote selbst; wer die aktuelle Zahl braucht, findet sie nur im eigenen Konto.
Die entscheidende Einsicht über die Bonuswelt hat nichts mit Prozentsätzen zu tun: die Bonusfrage hält zwei Dinge auf Abstand – die Zahl, die in der Werbung steht, und die Bedingung, die ein Konto zum Spielen bringt. Wer die Bedingung nicht liest, liest die Zahl nicht. Und der einzige Bonus, der keinen Franken kostet, ist der, den man gar nicht erst setzt.
Ein Wort an jene, die wegen des grösseren Katalogs zu wechseln erwägen: derselbe Katalog, dessen Auszahlung durch einen Einzug im Verfahren gegen den Anbieter bedroht ist, ist kein Vorteil mehr, sondern eine Wette auf die Zahlungsmoral eines Hauses, das keiner Schweizer Aufsicht untersteht. Der Anbieter bewirbt den Katalog, weil er der einzige Teil ist, den er frei gestalten darf.
Steuern auf Gewinne: Freibetrag und Kantone
Ein steuerlicher Punkt, der beim Wettschein selten auftaucht und im Kopf bleiben sollte: Gewinne aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt Sportwetten ausdrücklich. Über dem Freibetrag wird der Gewinn steuerpflichtig, und der Veranstalter behält dann 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der kantonale Freibetrag weicht ab und ist je nach Kanton verschieden; ein einzelner Kantonsbetrag stünde hier falsch. Für den typischen Wettenden liegt jeder Gewinn weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn.
Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Wer eine solche Gebühr in einer Abrechnung zu sehen glaubt, sieht etwas anderes.
Bei Gewinnen von ausländischen Anbietern greift die Verrechnungssteuer nicht. Die kantonale Praxis kann dort anders aussehen: die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen. Das ist eine Einzelpraxis und keine landesweite Regel, und ein Gewinn bei einem ausländischen Anbieter ist damit nicht automatisch steuerfrei.
Wer eine Zahl für den eigenen Fall braucht, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Eine Wettseite ist dafür die falsche Adresse – auch dann, wenn sie, wie diese, die einschlägigen Artikel kennt.
Die Wahl, die bleibt
Der ehrlichste Satz über Sportwetten in der Schweiz ist zugleich der unbequemste: es gibt keinen dritten Weg. Entweder man ist bei einem der zwei Veranstalter und nimmt eine geschlossene Liste von Sportarten, Wohnsitzbedingungen und geprüfte Limiten in Kauf, oder man ist im Ausland und tauscht diese Lasten gegen einen grösseren Katalog und den Verlust des Schutzes. Kein Anbieter hat beides. Wer ein Angebot sieht, das beides zu haben scheint, sieht etwas, das die Rechtslage nicht kennt.
Die Marge bleibt dabei, wo sie immer war – im Preis jeder Quote, gleich bei welchem Anbieter. Wer auf die fünf Prozent eines Beispielmarkts starrt und dabei das Siegerfeld mit seinen vielen Namen vergisst, hat den Punkt nur halb verstanden. Die andere Hälfte ist unangenehmer und billiger: nachrechnen.
Das Turnier selbst bringt ein eigenes Argument. Die US Open 2027 stehen an, die Rekorde von Molla Mallory und den drei Herren mit je sieben Titeln stehen daneben, und beides sagt nichts über den nächsten Satz. Wer ein Turnier über zwei Wochen begleitet, entscheidet nicht über Siegerinnen und Sieger, sondern über seine eigene Aufmerksamkeit – und die ist an einem Dienstagabend im dritten Satz am knappsten.
Wer das ernst nimmt, prüft zuerst den eigenen Wohnsitz und die Registrierung, dann setzt die Limite, dann erst sucht er die Quote. Und wer merkt, dass er Hilfe braucht, holt sie sich bei einer Fachstelle, bevor die Sperre ins Spiel kommt. Nach Artikel 45 BGS verliert, wer gesperrt ist – an sich selbst wäre das die schlechteste Wette des ganzen Turniers.
Häufige Fragen
Ist eine Wette auf die US Open in der Schweiz erlaubt, und wer darf sie anbieten?
Erlaubt ist sie, aber nur bei Swisslos mit dem Produkt Sporttip und bei der Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide halten eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Gespa-Aufsicht. Ein Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet voraus: Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis.
Wie entsteht die Quote auf einen Turniersieger, und was macht die Marge?
Der Veranstalter schätzt die Ausgänge, setzt Quoten und baut seinen Aufschlag ein. In einem Zwei-Weg-Markt zu je 1.90 liegt der Auszahlungsanteil bei rund 95 %, die Marge also bei rund 5 %. Beim Siegermarkt mit vielen Namen fällt der Auszahlungsanteil über alle Ausgänge in der Regel niedriger aus; eine einzelne Quote bleibt eine Schätzung mit Aufschlag.
Was ändert der Tiebreak bis 10 Punkte im Entscheidungssatz für Satzwetten?
Seit 2022 wird der Entscheidungssatz bei 6:6 mit einem Tiebreak bis 10 Punkte und zwei Punkten Vorsprung entschieden, davor bis 7 Punkte. Ein solcher Satz dauert länger und kann einen grösseren Vorsprung kippen, was ihn für Live-Wetten anfälliger macht. Wer im Tiebreak bis 7 Punkte zählt, zählt nach der alten Regel.
Warum zählen Hartplatz und Form vor dem Turnier mehr als der Rekord?
Der Belag ist seit 1978 Hartplatz und belohnt Aufschlag und Rhythmus, und die Vorbereitung ist für alle gleich. Die Rekorde von William Larned, Richard Sears und Bill Tilden mit je 7 Titeln im Herreneinzel und von Molla Mallory mit 8 im Dameneinzel stammen aus einer anderen Ära. Sie erklären die Tradition des Turniers, nicht die Chancen im nächsten Match.
Wie werden Gewinne aus diesen Wetten besteuert, und was heisst der Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, der Bundesbetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein. Der kantonale Freibetrag weicht ab; bei ausländischen Anbietern gilt die kantonale Praxis, in Thurgau etwa als volles Einkommen.
Was gilt für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, und wie wirkt die Gespa-Sperrliste?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft, Artikel 4 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft, aber ein Anbieter ohne Bewilligung hängt nicht am Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und Einsätze oder Gewinne können im Verfahren gegen ihn eingezogen werden. Seine Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen und werden dann per DNS blockiert.
Tennis – seriosewetten
Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»
