Gratiswetten in der Schweiz: Neukundenangebote zwischen Aufsicht, Quote und Ablaufdatum
Ladevorgang...
Ein Guthaben von zehn Franken, das sich nicht auszahlen lässt, ist kein Geld. Es ist ein Gutschein mit Verfallsdatum, und in der Schweiz gilt er nur bei zwei Organisationen. Sportwetten sind hier ein Grossspiel, das der Gesetzgeber zwei Veranstaltern vorbehalten hat: Swisslos mit Sporttip und der Loterie Romande mit Jouez Sport. Gratisspielguthaben brauchen zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, weshalb grosse Willkommenspakete hier gar nicht entstehen können. Wer nach einem Anbieter mit Gratiswette sucht, sucht deshalb weniger nach einer Summe als nach einem Regelwerk: Wie lange gilt die Aktion, welche Mindestquote verlangt sie, bis wann muss der Wettschein stehen, und was davon lässt sich am Ende tatsächlich auf das eigene Konto holen? Die Antworten kosten nichts, und sie sind der interessante Teil der Sache.
Stand: Oktober 29, 2026; Bewilligungsangaben abgeglichen mit dem Geldspielgesetz (BGS) und den Publikationen der Gespa, Aktionsbedingungen mit den veröffentlichten Spielregeln der beiden Schweizer Veranstalter.
Grundlagen: was Gratiswetten in der Schweiz leisten und was sie kosten
Ein Neukundenangebot wird nach seiner Zahl bewertet, und die Zahl ist die unehrlichste Angabe daran. Zehn Franken klingt nach zehn Franken. Bei einer Freiwette sind es aber nie zehn Franken, weil der Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückfliesst und weil jedes Guthaben aus einer Promotion an Regeln hängt, die im Kleingedruckten stehen. Wer das einmal verstanden hat, liest jede Aktionsseite anders: nicht mehr nach der Höhe, sondern nach der Frist, der Mindestquote und der Frage, ob das Guthaben je auszahlbar wird.

Das ist keine Schwarzmalerei. Es ist die einzige Art, zwei Angebote zu vergleichen, die verschiedene Währungen sprechen. Das eine verspricht Geld, das andere Geld, das zu Guthaben wird, und dazwischen liegen Bedingungen, die man vorher liest oder deren Kosten man nachher bezahlt.
Zwei Wörter, zwei verschiedene Dinge
Gratisspielguthaben und Gratiswette werden im Alltag durcheinandergeworfen. Sie stammen aus zwei verschiedenen Welten. «Gratisspielguthaben» ist der Begriff des Gesetzes und bezeichnet ein Guthaben, das einem Spielerkonto gutgeschrieben wird, ohne dass es ausbezahlt werden kann. Bei Swisslos gilt ausdrücklich, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; bei der Loterie Romande ist dieselbe Bedingung in den allgemeinen Spielregeln festgeschrieben. «Gratiswette» oder «Freiwette» ist dagegen Marktsprache und beschreibt eine Wette, deren Einsatz nicht vom Wettenden stammt und deshalb auch nicht zu ihm zurückkehrt.
Der praktische Unterschied zeigt sich erst bei der Auszahlung. Ein Guthaben, das nie auszahlbar wird, kann hundert Wetten überleben und bleibt am Ende trotzdem im Spielerkonto. Eine Wette, deren Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückfliesst, zahlt dagegen nur den Überschuss aus, und der geht bei den Schweizer Veranstaltern auf dasselbe Konto, aus dem er stammt. Was ein Angebot wert ist, entscheidet sich also nicht an der Zahl vor dem Franken-Zeichen, sondern daran, ob und wie Geld jemals den Weg auf ein Bankkonto findet.
Für die Neukundenwerbung hat das noch eine zweite Folge. Weil Guthaben nicht auszahlbar ist, verschwindet der Anreiz, es sofort zu kassieren. Es wird gesetzt, sonst ist es nach dem Ablaufdatum weg.
Warum der Einsatz einer Freiwette nicht mit dem Gewinn zurückfliesst
Eine gewöhnliche Wette ist ein Tausch: Einsatz gegen Anspruch. Zehn Franken auf eine Quote von 1,90 geben bei einem Treffer neunzehn Franken zurück, also den Einsatz plus neun Franken Gewinn. Bei einer Freiwette fällt der erste Teil weg. Die zehn Franken stammen nicht vom Wettenden, also kommen sie auch nicht an ihn zurück; ausgezahlt wird nur der Überschuss von neun Franken. Das ist derselbe Wettschein, die gleiche Quote und ein anderer Betrag, und genau diese Differenz erklärt, warum Gratiswetten in der Werbung gross und in der Auszahlung klein aussehen.
Wer kombinierte Wetten spielt, trifft eine zweite Regel, die den Betrag formt. Bei einer Kombination multiplizieren sich die Einzelquoten zur Gesamtquote. Vier Voraussagen zu je 2,00 ergeben also eine Gesamtquote von 16,00, und aus einem Franken werden bei einem Treffer sechzehn. Schweizer Veranstalter rechnen das Ergebnis dann nicht einfach aus, sondern runden es zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und danach auf fünf Rappen ab. Auf einen einzelnen Wettschein sind das Bruchteile eines Frankens. Über viele Wetten hinweg ist es der Grund, weshalb die eigene Nachrechnung nie ganz aufgeht.
Ein weiterer Mechanismus hängt an der Livewette, und er betrifft Freiwetten mehr als normale Wetten, weil dort der Zeitdruck dazukommt. Bei Livewetten zählt eine Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wer sie aber platziert, nachdem der Wettausgang tatsächlich schon eingetroffen ist, bekommt die Quote 1,00 angerechnet, und in spielentscheidenden Situationen wie einem Elfmeter, einer roten Karte oder einem Videoschiedsrichter-Entscheid kann der Veranstalter eine Wette ebenfalls mit 1,00 werten. Aus einem Guthaben von zehn Franken wird dann ein Guthaben von zehn Franken, das wieder gesetzt werden muss. Der Ausgang ist bekannt, der Wert ist es nicht.
Dazu kommt der Cash-Out, der bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten vor Spielbeginn und live zur Verfügung steht, aber nur online und nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung. Der ausgezahlte Betrag liegt unter dem möglichen nicht vorzeitigen Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und für jeden Markt garantiert ist er ohnehin nicht. Der Ausstieg ist bequem. Er ist auch die teuerste Art, eine gute Wette zu beenden.
Was eine Quote ist: Auszahlungsquote, Marge und der stille Abschlag
Hinter jeder Quote steht ein Schlüssel, den die Werbung nie nennt. Die Auszahlungsquote eines Marktes, im Marktjargon auch Quotenschlüssel, ergibt sich aus eins geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten des Marktes; die Marge ist der Rest zu hundert Prozent. Auf einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit je 1,90 auf beiden Seiten beträgt die Auszahlungsquote 95 Prozent, die Marge also 5 Prozent. Anders gesagt: Von jedem Franken, der auf diesen Markt fliesst, kommen im Durchschnitt 95 Rappen bei den Wettenden an. Das ist kein Skandal, das ist das Geschäftsmodell, und es gilt auch für Wetten, die aus einem Gratisguthaben finanziert sind. Die Marge verschwindet nicht, weil der Einsatz geschenkt war.
Der Abschlag fällt bei Gratiswetten sogar härter ins Gewicht, weil deren Wert von der Quote abhängt. Je niedriger die Quote, desto geringer der Anteil des Guthabens, der als Gewinn überhaupt möglich ist. Diese Mechanik gehört in die Mitte jeder Bewertung, und sie erklärt, warum eine Aktion mit kleiner Mindestquote auf dem Papier grosszügig und in der Rechnung mager ist. Die genaue Zahl findet sich im Abschnitt zu den Neukundenangeboten; hier genügt die Richtung.
Bei Kombinationen multiplizieren sich nicht nur die Quoten, sondern auch die Abschläge. Jede Stufe der Kombination trägt ihre eigene Marge, und ein Bonus, der auf den Nettogewinn einer Kombination aufgeschlagen wird, wird auf einen Betrag aufgeschlagen, der schon mehrere dieser Abschläge hinter sich hat. Auch hier gilt: kein Grund zur Empörung, aber ein guter Grund, die Mindestquote nicht als Formalität zu lesen.
«Ohne Einzahlung» heisst nicht «ohne Bedingungen»
Ohne Einzahlung bedeutet zunächst nur, dass die Teilnahme nicht an eine erste Überweisung gekoppelt ist. Das ist eine echte Erleichterung, denn sie senkt den Kapitaleinsatz auf null. Es heisst nicht, dass keine Bedingungen existieren. Eine Aktion ohne Einzahlung trägt in der Praxis immer drei Klauseln: eine Frist, in der die Teilnahme erfolgen muss, eine Gültigkeitsdauer für das Guthaben und eine Regel darüber, was mit einem Gewinn daraus geschieht.
In der Schweiz kommt eine vierte Klausel dazu, die es in anderen Märkten so nicht gibt: Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Der Veranstalter kann eine solche Aktion also nicht einfach ausrufen; er braucht vorher das Einverständnis. Das erklärt, warum die Aktionen hier klein, zeitlich begrenzt und in der Stückzahl limitiert sind. Wer aus dem deutschen Sprachraum ein dauerhaftes Willkommenspaket gewohnt ist, findet in der Schweiz nicht dieselbe Mechanik, sondern eine Ausnahme von der Regel.
Und weil die Aktionen so selten sind, lohnt der Blick auf die Bedingungen doppelt. Vier Dinge entscheiden über den Wert:
- Bis wann muss die Aktion in Anspruch genommen werden, und wie lange ist das Guthaben danach gültig?
- Welche Mindestquote verlangt die Aktion, und gilt sie für jede einzelne Voraussage?
- Gibt es eine Obergrenze auf den Einsatz oder auf die Gewinnerhöhung?
- Ist das Guthaben selbst jemals auszahlbar, und was passiert mit einem Gewinn daraus?
Wer diese vier Zeilen beantworten kann, kennt den Wert einer Gratiswette ungefähr. Wer sie nicht beantworten kann, kennt nur die Zahl aus der Überschrift, und die ist die Angabe, die am wenigsten über den Betrag aussagt, der am Ende ankommt.
Rechtslage: warum eine Gratiswette zuerst die Aufsicht betrifft
In Deutschland oder Österreich beginnt eine Anbieterbewertung bei der Lizenz einer Behörde, die Hunderte davon erteilt. In der Schweiz beginnt sie bei einer Zahl: zwei. Mehr Veranstalter für Lotterien und Sportwetten lassen die Kantone nicht zu. Wer diese zwei Zeilen kennt, versteht den Rest der Schweizer Wettlandschaft erstaunlich schnell, inklusive der Frage, warum eine Gratiswette hier die Aufsicht beschäftigt, bevor sie die Wettenden erreicht.

Zwei Veranstalter, ein Bewilligungsrahmen
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Beaufsichtigt wird es von der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; die eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht zuständig, weil sie nur die Casinos überwacht. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen, der Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung je Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz. Deshalb gibt es keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher: Es gibt keine. Die Aufsicht veröffentlicht in dieser Sache eine einzige Liste, und das ist die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.
Die zwei Bewilligungen gehören Organisationen mit langer Geschichte. Auf der einen Seite steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt; das Wettgeschäft läuft unter dem Namen Sporttip. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Auf der anderen Seite steht die Loterie Romande, die Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Sie zählt rund 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto ist jeweils nur für Personen offen, die im eigenen Gebiet wohnen; ein Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus und in der Praxis einen Wohnort in der Zone des jeweiligen Veranstalters. Die Nettoerträge der beiden gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.
Diese Zweiteilung hat eine unbequeme Konsequenz für jeden Vergleich. Die Auswahl ist nicht eng, sie ist geschlossen. Wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei der Loterie Romande eröffnen, und wer in Genf wohnt, keines bei Swisslos. Neukundenangebote lassen sich also nicht nach Geschmack wählen, sondern nur nach Wohnkanton. Der Wohnsitz ist die erste Bewilligungsfrage, die ein Wettender an sich selbst stellen muss.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Ein bewilligter Veranstalter darf nicht alles anbieten, was Sport heisst. Das erlaubte Programm ist eine geschlossene Liste, die die Gespa führt und die Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten umfasst. Qualifikationsrunden stehen darauf, aber nur wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe ebenso, und Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen vollständig. Ebenso fehlen Eckball- und Kartenmärkte, und eine Esport-Sektion gibt es auf der Liste nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Der Cash-Out ist dagegen überhaupt nicht geregelt; er ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und nichts, worauf ein Anspruch bestünde.
Für die Bewertung eines Neukundenangebots ist das die wichtigste Randbedingung überhaupt. Ein Bonus, der auf eine breite Palette exotischer Märkte zielt, hat in der Schweiz wenig zu tun. Die Auswahl an Wettarten ist kleiner als in ausländischen Programmen, und wer eine Gratiswette mit einer Mindestquote kombiniert, muss sie innerhalb dieser geschlossenen Liste einsetzen. Genau dort liegt der Grund, weshalb die Schweizer Aktionen so nüchtern kalkuliert sind: Sie können nicht über die Vielfalt des Programms wirken, also wirken sie über die Quote und über die Frist.
Vor der ersten Teilnahme: die Limiten, die die Aktion voraussetzt
Hier kommt die Stelle, die in der Werbung nie steht. Bevor jemand bei Sporttip zum ersten Mal teilnimmt, muss er Verlustlimiten für einen, sieben und dreissig Tage setzen. Als Oberlimite gelten CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Diese Limiten sind nicht der Rahmen einer einzelnen Aktion, sondern die Voraussetzung jeder Teilnahme, und sie werden gesetzt, bevor der erste Wettschein existiert. Wer ein Neukundenangebot prüft, prüft also zuerst eine Zahl, die er selbst bestimmen muss. Das ist in der Sache unbequem und in der Wirkung gut: Eine Verlustlimite, die vor der ersten Wette steht, ist ehrlicher als eine, die man nach dem ersten Verlust setzt, wenn die Zahl weh tut.
Die Rechtsgrundlage ist allgemeiner, als die beiden Veranstalter sie umsetzen. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Veranstalter von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangt. Nach dem Wortlaut des Verordnungsrechts wirkt eine Senkung sofort und eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein festgeschriebener Einzahlungsdeckel, wie ihn manche Länder kennen, existiert in der Schweiz nicht. Die Limite ist eine persönliche Entscheidung, die der Veranstalter einfordern muss.
Bei der Loterie Romande liest sich die Grenze von der anderen Seite: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Guthaben im Wallet darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Diese Beträge liegen weit über dem, was ein Gelegenheitswettender bewegt. Sie markieren nicht das normale Spiel, sondern die Grenze, ab der ein Konto auffällig wird.
Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Gespa
Der Grund, weshalb es in der Schweiz so wenige Gratiswetten gibt, ist eine einzige Bestimmung. Gratisspiele und Gratisguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Aufsicht. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer sich diese Zahlen vor Augen hält, versteht, warum eine Gratiswette hier kein Werbemittel, sondern ein Bewilligungsgegenstand ist. Sie ist eine Ausnahme, die begründet werden muss, und keine Selbstverständlichkeit, die man aus dem Marketingbudget bezahlt.
An dieselbe Stelle gehören die Werberegeln, weil sie das Angebot formen. Werbung darf nicht aufdringlich sein, nicht irreführen, nicht auf Minderjährige und nicht auf gesperrte Personen zielen. Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten, und ein Verstoss kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden. Ein Werbeverbot zu bestimmten Tageszeiten kennt die Schweiz nicht. Die Beträge und Bedingungen einer Aktion stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, und nur von dort.
Für den Leser folgt daraus eine Verschiebung der Frage. Nicht «Wie viel zahlt der Anbieter für mich aus?» lautet die entscheidende Frage, sondern «Wie oft darf er überhaupt etwas auszahlen, und unter welchen Bedingungen?». Die Aufsicht hat das Werbeversprechen zu einer Ausnahme gemacht. Das ist der Grund, weshalb auf Schweizer Aktionsseiten so wenige Zahlen stehen. Es gibt eben nicht viele.
Sperrliste, Domain-Hopping und die ausländischen Marken
Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat in der Schweiz keine Kraft. Das ist keine Meinung, sondern der Wortlaut des Gesetzes. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar; bei gewerbsmässigem Betrieb drohen bis zu fünf Jahre, im einfachen Fall bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Der Wettende selbst wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz oder Fairplay-Kontrolle gibt es nicht.
Das Gegenmittel der Aufsicht ist technisch. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsicht selbst mit Beispielen aus der Branche dokumentiert. Für den Wettenden heisst das: Eine Marke kann zu Wochenbeginn erreichbar sein und am Donnerstag nicht mehr. Das beeinflusst selten die Platzierung einer Wette, aber regelmässig die Frage, wo das eigene Guthaben liegt.
Ein Instrument gegen die Zahlung kennt die Schweiz dagegen nicht. Es gibt kein gesetzliches Verfahren, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unbewilligte Wettseiten unterbinden. Wer ein Konto ausserhalb des bewilligten Systems führt, verlässt sich auf dessen eigene Geschäftsbedingungen. Das ist die ehrliche Beschreibung der Lage: auf der einen Seite eine vollständige Schweizer Aufsicht über zwei Veranstalter, auf der anderen Seite ein Markt, den man nicht kontrollieren kann und deshalb sperrt.
Steuern: der Freibetrag, die Verrechnungssteuer und die kantonale Praxis
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der eidgenössische Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 betrug er CHF 1’070’400. Die kantonalen Schwellen weichen davon ab, weshalb hier nur «je nach Kanton» geschrieben werden kann und keine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen gewöhnlichen Wettenden liegt der Fall klar: Es gibt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn, weil er den Freibetrag nicht erreicht.
Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Auf deren Gewinnen wird keine Schweizer Verrechnungssteuer erhoben, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles steuerbares Einkommen. Wer dort wohnt und dort gewinnt, deklariert also, was bei einem Schweizer Anbieter steuerfrei geblieben wäre. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht, und wer sie in einem Angebot sucht, sucht vergeblich. Bei konkreten Beträgen hilft nur der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Das ist keine Floskel, sondern der praktische Hinweis, der den Unterschied zwischen einer deklarierten und einer nachträglich geprüften Wette ausmacht.
Verlustlimiten, Pausen und Spielsperren: was ein Gratisanreiz nicht aufhebt
Eine Gratiswette erhöht nicht das Risiko. Sie erhöht die Zahl der Wetten. Das ist keine Feinheit, sondern der Grund, weshalb die Schweiz den Gratisguthaben die Zustimmung der Aufsicht voranstellt und weshalb die Limiten vor der ersten Teilnahme gesetzt werden. Wer den Mechanismus kennt, sieht auch, was die Limiten im Alltag leisten und wo sie versagen.
Senken wirkt sofort, erhöhen lässt auf sich warten
Eine Verlustlimite, die vor der ersten Wette gesetzt wird, hat einen psychologischen Vorteil: Sie wird von einer Person gesetzt, die noch nicht gespielt hat. Sobald aber gespielt wird, verändert sich Wahrnehmung, und genau dort greift die Mechanik aus dem Abschnitt zur Rechtslage. Eine Senkung setzt sofort durch, weil sie den Schutz erhöht. Eine Erhöhung muss warten, weil sie ihn senkt. Bei Sporttip liegen diese 72 Stunden als Sperrfrist vor jeder höheren Limite, die freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage kommt daneben als zweites Werkzeug.
Der Effekt dieser Asymmetrie ist eine Bremse, die sich nicht überreden lässt. Wer nach einem schlechten Abend die Limite hochsetzen will, muss drei Tage auf seine eigene Entscheidung warten. In diesen drei Tagen bleibt die Wette platziert, die der Anlass für die Erhöhung war. Das ist der Unterschied zwischen einer Absichtserklärung und einem Mechanismus, und es ist der praktische Grund, weshalb dieser Teil ernst zu nehmen ist.
Die Spielsperre und das schweizweite Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für einen bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich der Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register ist die schärfste Waffe im Instrumentenkasten, weil es nicht an der Kasse endet, sondern dem Betroffenen folgt.
Die Regeln dahinter sind nüchtern. Die Aufsicht erfasst überschuldete und spielsuchtgefährdete Personen sowie die freiwillige Selbstsperre in einem gemeinsamen Verzeichnis. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und daran ist eine Fachstelle beteiligt. Zusätzlich muss der Veranstalter eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten anbieten. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Der letzte Satz ist der, den man zweimal lesen sollte. Er bedeutet nicht, dass eine Sperre bestraft, sondern dass sie wirkt: Wer sich sperrt, kann nicht mehr gewinnen, weil er nicht mehr mitspielt. Genau das ist ihr Zweck.
Kein Kredit, keine anonyme Auszahlung
Bei bewilligten Veranstaltern kennt das Gesetz keinen Kredit an Spielende, und Auszahlungen von Gewinnen und Guthaben erfolgen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme Auszahlungen oder Auszahlungen in Kryptowährungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Das klingt technisch, trifft aber die Praxis einer Freiwette, weil ein Gratisspielguthaben in einem System liegt, aus dem nur der Inhaber selbst Geld herausbewegen kann, und auch das nur auf das eigene Konto.
Wer ein Gratisguthaben erhält und sich nicht sicher ist, ob es tatsächlich sein eigenes ist, kann die Frage einfach beantworten: Kann ich veranlassen, dass es an mein Konto geht? Bei einem nicht auszahlbaren Guthaben lautet die Antwort nein, und das ist keine Panne, sondern das Konzept.
Was die Testkäufe über den Alltag sagen
Regeln sind das eine, die Praxis ist das andere, und hier lohnt sich eine Zahl, die man in keiner Werbung findet. Bei Testkäufen im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Schweizer Verkaufsstellen als Ort strenger Kontrolle beschreibt, beschreibt etwas, das die Prüfung der Aufsicht nicht bestätigt. Die Online-Seite sieht anders aus: Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Online ist der Ausweis das Tor, an der Verkaufsstelle offenbar nicht immer.
Für die Bewertung einer Gratiswette hat diese Ungleichheit eine klare Folge. Die Alterskontrolle, die in der Online-Werbung als Argument auftaucht, greift beim Konto, nicht überall. Was sie schützt, ist die Registrierung: ein Konto, ein Ausweis, eine Person.
Neukundenangebote mit Gratiswette: Bedingungen, Fristen und der tatsächliche Wert
Jetzt wird gerechnet. Ein Neukundenangebot mit Freiwette lebt von drei Zahlen, die alle drei unspektakulär aussehen: der Mindestquote, der Frist und der Obergrenze der Gewinnerhöhung. Wer diese drei kennt, kann den Wert eines Angebots grob schätzen, ohne die Aktionsseite zweimal zu lesen. In der Schweiz stammen sie aus zwei Quellen: dem Kombiboost von Sporttip und dem Quoten- oder Profitboost, den derselbe Veranstalter für Einzelwetten bereithält. Dazu kommt die einzige echte Gratisguthaben-Aktion der letzten Monate aus der Westschweiz.
Der Sporttip-Kombiboost: vier Voraussagen ab Quote 1,50
Der Kombiboost von Sporttip funktioniert nach einer Regel, die man in einem Satz zusammenfassen kann und in einem zweiten zu Ende denken muss. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1,50. Der Bonus bezieht sich auf den Nettogewinn: 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Die erste Zahl, die hier ins Auge fällt, ist die kleine. Vier Voraussagen zu je mindestens 1,50 ergeben eine Gesamtquote von mindestens 5,06, und der Boost darauf beträgt fünf Prozent des Nettogewinns. Wer wegen des Boosts vier zusätzliche Voraussagen auf den Wettschein nimmt, hat die Marge viermal bezahlt und fünf Prozent zurückbekommen. Der Sprung liegt nicht bei vier Voraussagen, sondern bei fünfzehn, und fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1,50 sind kein Wettschein, den man nebenbei ausfüllt. Die Mindestquote von 1,50 ist dabei keine Formalität, sondern eine Sperre: Sie schliesst die kurzen Favoriten aus, auf die viele Kombinationen sonst gebaut werden.
Der Boost belohnt also genau den Wettschein, den die meisten Wettenden nicht spielen, und er verlangt die Disziplin, nicht mehr Voraussagen zu nehmen als geplant. Wer das kann, findet hier die ehrlichste Form einer Schweizer Gratiswette: kein Guthaben, sondern ein Zuschlag auf einen Gewinn, den man ohnehin erzielt hätte.
Quoten- und Profitboosts: einmal pro Wettendem, und Cash-Out löscht sie
Für Einzelwetten auf eine Voraussage gibt es den Quotenboost und den Profitboost. Quotenboosts gelten nur online und nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und beide verfallen, wenn ein Cash-Out ausgeführt wird.
Der letzte Punkt ist der eigentliche Trade-off, und er ist der Grund, weshalb dieser Abschnitt nicht bei der Prozentzahl endet. Ein Boost und ein Cash-Out schliessen sich gegenseitig aus, weil der Cash-Out die Wette beendet, und der Boost nur auf einer Wette wirkt, die bis zum Ende läuft. Wer einen verletzten Stürmer in der Startaufstellung sieht und aussteigen will, verliert den Zuschlag. Wer den Zuschlag behalten will, muss die Wette laufen lassen, auch wenn die Lage kippt.
Ein zweiter Nachteil liegt in der Begrenzung selbst. Eine erhöhte Gewinnsumme, die auf einen bestimmten Höchstbetrag gedeckelt ist, ist bei einer kleinen Wette spürbar und bei einer grossen bedeutungslos. Der Boost verhält sich also regressiv: Er hilft dem kleinen Einsatz und verschwindet beim grossen. Wer ohnehin dreistellig setzt, braucht ihn nicht; wer mit einem Zehner arbeitet, profitiert stärker, aber auch nur bis zur Grenze.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades»: CHF 10 an sieben Tagen
Die einzige grössere Gratisguthaben-Aktion der letzten Monate kam von der Loterie Romande. Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen im verifizierten Konto teilnahm, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Ausgegeben wurden insgesamt 7’000 Stück; das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
In der Summe sind das 70’000 Franken nominales Guthaben, die in einem Winter in der Westschweiz in Umlauf kamen. Der Weg zum Guthaben führte ausschliesslich über das verifizierte Online-Konto, und die Kombination aus einer kurzen Frist und einer verifizierten Identität ist der Grund, weshalb die Aufsicht dieser Aktion zugestimmt hat. Die Frist ist dabei die eigentliche Hürde: Sieben Tage zwischen dem Aktionstag und der Teilnahme klingt grosszügig, bis man bedenkt, dass ein Fussballwochenende dazwischenliegt und ein Auswärtsspiel im Wallis. Wer planvoll teilnimmt, bekommt das Guthaben. Wer zögert, bekommt es nicht, und die 7’000 Stück waren irgendwann verteilt.
Bemerkenswert ist die Gültigkeitsdauer. Dreissig Tage sind lang genug, um das Guthaben in Ruhe einzusetzen, und kurz genug, um eine Entscheidung zu erzwingen. Ein Guthaben, das verfällt, ist ein Guthaben mit einer eingebauten Frist, und diese Frist ist eine Bedingung, die man in der Werbung selten liest. Sie ist auch der Grund, weshalb eine Aktion ohne Einzahlung nicht automatisch eine Aktion ohne Druck ist.
Was ein Gratisspielguthaben von CHF 10 im Schnitt wert ist
Ein Guthaben von zehn Franken klingt eindeutig. Es ist es nicht, und der Grund lässt sich in zwei Zeilen rechnen. Auf einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit einer Quote von 1,90 auf beiden Seiten beträgt die Auszahlungsquote des Marktes 95 Prozent, die Marge also 5 Prozent. Unter der Annahme, dass nur das Guthaben selbst verwettet wird und der Einsatz nicht zurückgezahlt wird, ist das Guthaben im Schnitt rund CHF 4,50 wert. Nicht zehn Franken, sondern weniger als die Hälfte davon.
Die Zahl hängt an der Quote, und das ist der Teil, den ein Wettender selbst in der Hand hat. Bei einer Quote von 1,50 sinkt der durchschnittliche Wert auf rund CHF 3,17, bei einer Quote von 3,00 steigt er auf rund CHF 6,33. Die Bandbreite verläuft zwischen der Hälfte und zwei Dritteln des Nennbetrags, und sie verschiebt sich mit jeder Quote, die über oder unter 1,90 liegt. Wer eine Gratiswette plant, sollte deshalb nicht nach der Höhe des Guthabens suchen, sondern nach der längsten Quote, die zur eigenen Einschätzung passt.
Was dieses Ergebnis nicht ist: eine Prognose. Es ist ein Durchschnittswert über viele Wetten unter der genannten Annahme, kein Betrag, der auf einem einzelnen Wettschein wartet. Wer mit dreissig Franken Gratisguthaben eine Quote von 3,00 trifft, hat mehr als den Durchschnitt; wer mit derselben Summe auf sechs kurze Favoriten setzt und viermal verliert, hat weniger. Der Nennbetrag beschreibt, was auf dem Etikett steht. Der Wert beschreibt, was im Mittel davon ankommt.
Auszahlbarkeit bei Swisslos: zweimal gratis, dann Kommission
Die Frage, was mit einem gewonnenen Guthaben geschieht, entscheidet sich bei Swisslos an einer Staffel. Spielguthaben lassen sich innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenfrei auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen, das auf den eigenen Namen lautet. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen lässt sich dagegen gar nicht auszahlen.
Die Grenze zur automatischen Gutschrift liegt bei CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung. Bis zu diesem Betrag schreibt Swisslos den Gewinn automatisch dem Wallet gut; darüber wird der Betrag bei bekannter Zahlungsverbindung innerhalb von 3 Arbeitstagen auf das eigene Bank- oder Postkonto überwiesen.
Das macht die Mechanik der Gratiswette erst verständlich. Ein Gewinn von CHF 40 landet zuerst im Wallet und bleibt dort, bis man aktiv wird. Wer aus einer Freiwette etwas herausziehen will, muss die Auszahlung anstossen, und bei einem Promotionsguthaben geht genau das nicht. Der Betrag bleibt im System, bis er wieder verwettet wird. Das ist kein Argument gegen die Aktion, sondern gegen die Lesart, ein Guthaben sei Bargeld.
Bei der Loterie Romande: gutgeschrieben, aber nicht auszahlbar
Die Loterie Romande regelt die Auszahlung über zwei Schwellen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, alles darüber wird auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Guthaben im Wallet darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Für die zehn Franken aus der Winteraktion heisst das: Ein Gewinn daraus wächst im Wallet, und das Guthaben selbst bleibt ein Guthaben. Wer aus zehn Franken achtzehn macht, hat achtzehn Franken im Spielerkonto und kein Geld auf der Bank, bis eine Auszahlung möglich ist und angestossen wird. Der Weg über die IBAN wird also erst bei grosseren Beträgen relevant, und genau deshalb lohnt es, diese Schwelle zu kennen, bevor sich eine Freiwette in einen grösseren Gewinn verwandelt.
Bei Swisslos lässt sich das Spielerkonto per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein aufladen; der Mindestbetrag liegt bei CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart steht auch die Bezahlung per PostFinance Pay zur Verfügung, bei der die Transaktion direkt in der App bestätigt wird. Wer sich für Swisslos entscheidet, entscheidet sich auch für eine Kontoaufladung mit Mindestbetrag, und dieser Umstand passt schlecht zum Bild eines spontanen Zehners.
«Gratiswette ohne Einzahlung» und die Rede von den 10 Euro
Der Begriff ist aus einem anderen Markt importiert, und die Zahl gleich mit. In der Schweiz lautet die Währung Franken, und ein Gratisangebot ohne Einzahlung ist hier eine bewilligte Ausnahme, nicht ein Standardprodukt. Die Winteraktion der Loterie Romande ist der beste Beleg dafür: kein Einsatz verlangt, aber ein verifiziertes Konto, sieben Aktionstage, dreissig Tage Gültigkeit und ein Guthaben, das nie auszahlbar wird.
Ausländische Marken werben mit solchen Angeboten häufig, und ihr Auftreten in der Schweiz ist eine eigene Frage. Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach dem Geldspielgesetz verboten und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden. Der Hinweis aus dem Abschnitt zur Rechtslage gilt also auch hier: Wer ein solches Angebot sieht, sieht zuerst eine Werbung, die in der Schweiz nicht zulässig ist, und erst danach ein Produkt.
Für Bestandskunden ist die Lage anders gelagert. Weil Gratisspielguthaben die Zustimmung der Aufsicht braucht, ist das Neukundenangebot nicht der Ort, an dem ein Veranstalter Dauerhaftigkeit schafft. Bei Sporttip übernehmen Quoten- und Profitboosts diese Rolle, und die sind auf eine Nutzung pro Wettendem beschränkt. Wer bereits ein Konto hat, findet sein Gratisangebot also nicht beim ersten Wettschein, sondern in der Einzelwette auf ein definiertes Ereignis, einmalig und mit Obergrenze.
Die zehn Anbieter im Vergleich: Bewilligung zuerst, alles andere danach
Zwei Marken in dieser Übersicht dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, acht nicht. Das ist der einzige Unterschied, der vor jeder Quote und jeder Frist geklärt werden muss, weil er entscheidet, ob die Schweizer Schutzmechanismen überhaupt greifen: Limiten, die der Veranstalter abfragen muss, ein Sperrregister, das schweizweit wirkt, Auszahlungen ausschliesslich auf das eigene Konto, eine Aufsicht mit einer Durchsetzungsmacht. Ein Angebot, das diese Punkte nicht teilt, ist nicht automatisch schlecht, aber es ist eine andere Kategorie von Geschäft, und die beiden Kategorien werden hier nicht vermischt.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin bzw. berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel nach BGS), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel nach BGS), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne; Produkt Jouez Sport |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetFury | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht ausgewiesen, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die acht unteren Zeilen tragen dieselbe Angabe, und das ist keine Nachlässigkeit, sondern die Aussage. Für die Schweiz existiert nur ein Bewilligungsrahmen mit zwei Inhabern; alles andere fällt aus diesem Rahmen heraus, unabhängig davon, welche Papiere ein Anbieter in einem anderen Land vorweisen kann. Wer die Spalte mit der Bewilligung liest, liest achtmal denselben Satz, und genau so muss es aussehen. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft, und die Aufsicht führt deshalb keine Liste der zugelassenen ausländischen Marken, sondern eine Sperrliste der blockierten Domains.
Verglichen werden die Marken trotzdem nach denselben Merkmalen: Bewilligung, Mindestquote, Verfallfrist und Auszahlungsregeln. Die Reihenfolge beginnt bei den beiden Organisationen, die Schweizer Rechtsschutz bieten, und geht danach zu den Marken, denen Schweizer Wettende im Alltag begegnen. Das ist keine Wertung der Produktqualität, sondern eine Sortierung nach der Frage, wer im Streitfall überhaupt greifbar ist.
Bei den beiden Schweizer Veranstaltern lohnt der zweite Blick auf das, was sie unterscheidet. Swisslos ist der grösste Anbieter mit dem grössten Vertragsgebiet, den meisten Kantonen und dem breitesten Instrumentenkasten im Wettgeschäft: Kombiboost, Quotenboost, Profitboost, Cash-Out, Live- und Systemwetten. Die Loterie Romande ist kleiner, konzentriert auf sechs Kantone, mit einem eigenen Wallet-Modell und einer strengeren Gutschriftsschwelle. Wer in der Westschweiz wohnt, hat ohnehin keine Wahl zwischen beiden. Wer im Swisslos-Gebiet wohnt, hat auch keine, aber immerhin die grössere Mechanik zur Auswahl.
Swisslos Sporttip: die Gratiswette, die an vier Voraussagen ab Quote 1,50 hängt
Sporttip ist die Wettmarke der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und im Besitz der Veranstalter- und Spielbewilligung unter Aufsicht der Gespa. Das Vertragsgebiet umfasst neunzehn deutschschweizerische Kantone, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich.
Sporttip hat kein Willkommenspaket im ausländischen Sinn. Was es hat, ist eine Mechanik aus Zuschlägen und Auszahlungsregeln, und die verdient eine Prüfung, weil sie den Alltag prägt. Der Kombiboost gilt online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1,50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung begrenzt sind. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Der Cash-Out ist bei Sporttip vorhanden, aber mit Bedingungen versehen, die man vorher kennen sollte: verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, ausschliesslich online und nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung. Der Auszahlungsbetrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden; ein ausgeführter Cash-Out ist unumkehrbar, und Swisslos muss ihn nicht für alle Wetten anbieten. Wer auf den Boost setzt, verliert den Cash-Out ohnehin, weil ein ausgeführtes Cash-Out den Boost verfallen lässt.
Zwei Regeln aus dem Kleingedruckten entscheiden im Streitfall. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die betroffene Voraussage die Quote 1,00. Und Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Die Auszahlungsseite ist bei Sporttip nach einer Staffel gebaut. Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen kostenlos, ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung landen automatisch im Wallet, höhere Beträge gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Wer sein Spielerkonto aufladen will, tut das ab CHF 20, mit höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt; möglich ist das per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein, zugelassen ist auch PostFinance Pay. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, eine Identitätsprüfung über den Ausweis und den Status «nicht gesperrt». Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Der Kombiboost und der Cash-Out stehen in einem Spannungsverhältnis, das die Prozentzahlen nicht zeigen: Der Zuschlag honoriert die lange Kombination, die bis zum Ende läuft, und der Ausstieg verkauft dieselbe Wette vorher ab, wobei der Zuschlag verfällt. Beides sind ehrliche Angebote. Nur passen sie nicht in dieselbe Wette, und wer beides will, muss sich vor dem ersten Tipp entscheiden, welches ihm wichtiger ist.
Loterie Romande Jouez Sport: zehn Franken Guthaben mit Ablaufdatum
Jouez Sport ist das Wettprodukt der Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet und dabei auf rund 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende stützt. Die Bewilligung ist dieselbe wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, unter Aufsicht der Gespa, gültig nur in der Schweiz, erteilt an eine Organisation mit Sitz in Lausanne. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in den sechs Kantonen offen.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist die klarste Antwort auf die Frage, wie eine Schweizer Gratiswette aussieht. Zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 erhielten Teilnehmende an sieben Aktionstagen CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Der Weg führte über das verifizierte Konto und eine kurze Frist. Kein Einsatz, keine Einzahlung, aber ein Nachweis der Identität und ein enger Zeitrahmen.
Auf der Auszahlungsseite arbeitet die Loterie Romande mit zwei Schwellen und zwei Deckeln. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben darf ebenfalls CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Loterie Romande ist damit die konservativere der beiden Organisationen. Sie veranstaltet in einem kleineren Gebiet, mit einem kleineren Instrumentenkasten, und ihre Regeln zur Auszahlung sind strenger formuliert. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, hat trotzdem keine Alternative und kann sich trösten: Die Winteraktion zeigt, dass Gratisguthaben in der Westschweiz nicht nur theoretisch vorkommt. Es kommt einmal im Jahr, in begrenzter Stückzahl, und mit einer Frist, die man einhalten muss.
Betwinner: ohne Schweizer Bewilligung, und damit im Radar der Netzsperren
Betwinner gehört zur Gruppe der acht Marken, die in dieser Übersicht ohne Schweizer Bewilligung antreten. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; jede andere Marke fällt aus diesem Rahmen heraus, und eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Welche Bewilligung Betwinner vorweisen kann, ist in der Schweiz ohne Belang, weil sie hier nicht wirkt.
Die praktische Konsequenz dieser Stellung lässt sich an einem Mechanismus zeigen, den Schweizer Wettende früher oder später treffen: der Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains, und gesperrte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt. Wer sein Konto bei einer solchen Marke führt, spielt in einem System, dessen Erreichbarkeit nicht in seiner Hand liegt. Ein laufender Wettschein wird nicht ungültig, weil eine Domain verschwindet. Der Weg zum Guthaben kann trotzdem länger werden, und niemand in der Schweiz muss dafür eine Erklärung abgeben.
Was den Fall zusätzlich von den beiden bewilligten Veranstaltern trennt, ist die Anbindung an das Sperrregister. Eine unbefristete Selbstsperre wirkt bei Swisslos schweizweit und erstreckt sich auf Casinos, einschliesslich der Online-Casinos, und auf das Fürstentum Liechtenstein. Bei einer Marke ohne Bewilligung existiert dieser Anschluss nicht, und der wirksamste Schutzmechanismus des Schweizer Systems endet dort, wo die Bewilligung endet.
WirWetten: der Einsatz, der im schlimmsten Fall eingezogen wird
WirWetten steht in dieser Übersicht ohne Schweizer Bewilligung, und der Unterschied zu den beiden bewilligten Organisationen ist nicht nur formal. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich nach dem Geldspielgesetz strafbar; bei gewerbsmässigem Betrieb reicht die Strafdrohung bis zu fünf Jahren, im einfachen Fall bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Wettende selbst wird nicht bestraft. Das ist wichtig und wird oft falsch erzählt.
Der zweite Teil des Satzes ist der unangenehme. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und der Wettende, der nicht bestraft wird, kann trotzdem auf seinem Guthaben sitzen bleiben. Dazu kommt: Es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz und keine Fairplay-Kontrolle. Wer bei einer Marke ohne Bewilligung gewinnt, hat einen Anspruch, der sich nur gegen diese Marke richtet und nur nach deren eigenen Regeln durchgesetzt werden kann.
Daraus folgt eine nüchterne Einordnung. WirWetten ist in dieser Übersicht kein Anbieter mit einem Mangel, sondern eine Marke ausserhalb des Systems, in dem die Schweiz ihre Schutzmechanismen organisiert. Wer trotzdem dort spielt, spielt bewusst ohne diese Mechanismen. Das ist eine Entscheidung, die man treffen kann, und eine, deren Kosten man vorher kennen sollte.
BetFury: Gewinne ohne Verrechnungssteuer, dafür mit einer kantonalen Frage
Auch BetFury tritt hier ohne Schweizer Bewilligung an; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist die Steuerlage dagegen klar geregelt: Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Der eidgenössische Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Vorjahr bei CHF 1’070’400, und die kantonalen Schwellen weichen ab.
Bei ausländischen Marken fällt keine Verrechnungssteuer an, und genau das klingt in der Werbung nach einem Vorteil. Es ist keiner, sondern nur eine andere Zuständigkeit. Die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles steuerbares Einkommen. Wer dort wohnt, deklariert also jeden Gewinn, den er bei einem Schweizer Veranstalter nicht hätte deklarieren müssen, und bei anderen Kantonen ist die Praxis eine eigene Frage an die Steuerverwaltung.
Das ist keine Warnung, sondern eine Rechenaufgabe. Ein Gewinn, der wegen einer fehlenden Verrechnungssteuer heller aussieht, kann nach der Steuererklärung kleiner sein als derselbe Gewinn im bewilligten System. Wer diesen Vergleich scheut, sollte den Punkt nicht in die Entscheidung einbeziehen, sondern nur wissen, dass er existiert.
Roobet: keine Bewilligung, die ein Schweizer Verfahren anerkennen müsste
Roobet gehört zu den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, und die fehlende Bewilligung ist nicht nur ein Etikett auf dem Papier. Sie ist der Grund, weshalb eine Schweizer Behörde sich für das Geschäft dieser Marke nicht zuständig fühlt und kein Schweizer Gericht die Grundlage eines Streits prüfen muss, den ein Wettender mit ihr austrägt. Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat hier keine Kraft.
Was bleibt, ist die eigene Sorgfalt. Wer die Geschäftsbedingungen nicht liest, kennt die Regeln nicht, nach denen sein Guthaben verwaltet wird, und hat keinen zweiten Text, auf den er sich berufen könnte. Das gilt bei den beiden bewilligten Veranstaltern auch, dort greift aber zusätzlich ein Rahmen, der von der Aufsicht geprüft wird: das erlaubte Wettprogramm, die Altersgrenze, die Regeln zur Auszahlung auf das eigene Konto.
Der Unterschied liegt damit nicht im Versprechen, sondern in der Rückversicherung. Bei einer Marke ohne Bewilligung entscheidet einzig deren eigener Text darüber, was passiert, wenn etwas schiefgeht.
1xBet: eine Spielsperre, die hier nicht ankommt
Bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung führt kein Weg an einer unbequemen Tatsache vorbei: Die Selbstsperre, das schärfste Instrument des Schweizer Systems, endet an der Grenze. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich der Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Allein Swisslos und die Loterie Romande sind an dieses Verzeichnis angebunden. Bei einem Veranstalter ausserhalb des bewilligten Systems existiert dieser Anschluss nicht.
Für 1xBet heisst das: Ein Wettender, der sich bei Swisslos sperren lässt, hat damit nicht vorgesorgt, wenn er gleichzeitig ein Konto bei einer Marke ohne Bewilligung führt. Und ein Wettender, der dort mit einem Verlust zu tun hat, hat keine Stelle, die ihn dort sperrt.
Die Selbstsperre ist das einzige Instrument, das nicht nur den Zugang, sondern die Person schützt. Wo sie fehlt, bleibt die eigene Disziplin, und die hat bekanntlich keine Frist von drei Monaten, die sie von einer rückgängigen Entscheidung trennt.
Funbet: kein Schweizer Adressat für eine Beschwerde
Ohne Schweizer Bewilligung gibt es auch keine schweizerische Aufsicht, an die sich ein Wettender wenden könnte, und das ist die praktischste Folge der Bewilligungslage, die man beschreiben kann. Die Gespa beaufsichtigt die beiden bewilligten Organisationen und führt in Sachen ausländischer Marken eine Sperrliste, aber sie ist keine Beschwerdestelle für deren Kunden. Die Auszahlung bei Swisslos wird zuletzt innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief angefochten, wenn sie verweigert wird; bei Funbet ist der erste und einzige Weg der, den die Geschäftsbedingungen vorgeben.
Was ein Schweizer Wettender selbst prüfen kann, ist die Sperrliste: Steht die Domain darauf, ist sie für Anschlüsse in der Schweiz blockiert, und die Aufsicht hat sie als nicht bewilligt eingestuft. Das ist die einzige Bewertung, die in der Schweiz von amtlicher Seite existiert. Alles andere ist eine Frage des eigenen Urteils über einen Text, den der Anbieter selbst geschrieben hat.
Wer eine Beschwerde ins Auge fasst, muss deshalb vorher wissen, wo er sie einreichen würde. Diese Frage lässt sich im Voraus beantworten. Sie lautet in allen Fällen: beim Anbieter selbst.
Rainbet: die Konto-Regel gilt nur für bewilligte Veranstalter
Bei bewilligten Veranstaltern gibt es zwei Regeln, die im Alltag mehr Schutz bieten, als sie klingen. Es gibt keinen Kredit an Spielende, und Auszahlungen von Gewinnen und Guthaben erfolgen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme Auszahlungen und Auszahlungen in Kryptowährungen existieren in diesem System nicht. Für ein Play-Guthaben bedeutet das: Der Weg vom Spielerkonto auf ein Bankkonto ist vorgeschrieben und nachvollziehbar.
Rainbet steht ausserhalb dieses Systems, und die zwei Regeln binden es nicht, weil sie nur für Veranstalter mit Bewilligung geschrieben wurden. Wer dort ein Guthaben hält, hält es nach den Bedingungen des Anbieters, und ob dieses Guthaben je auf ein Konto fliesst, entscheidet allein dessen Geschäftspraxis. Eine Schweizer Aufsicht, die nachfragen könnte, existiert für diese Marke nicht.
Das ist der Preis der Wahlfreiheit. Die beiden bewilligten Organisationen haben ein kleineres Programm und ein grösseres Regelwerk; eine Marke ohne Bewilligung hat beides umgekehrt. Wer die eine Seite wählt, sollte wissen, welche er aufgibt.
22Bet: werben lässt sich damit in der Schweiz nicht
Die letzte Marke der acht bringt einen Punkt, der über den einzelnen Anbieter hinausgeht. Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach dem Geldspielgesetz verboten und kann mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet werden. Die Werbung, über die Wettende solche Marken kennenlernen, ist also in der Schweiz selbst nicht erlaubt, und ein Bewilligungsvermerk aus einem anderen Land ändert daran nichts. Werbung, die sich an Minderjährige oder an gesperrte Personen richtet oder irreführend ist, verstösst ohnehin gegen die Vorschriften.
Für 22Bet heisst das: Die Marke kann hier nicht für sich werben, und ihr Bekanntheitsgrad in der Schweiz verdankt sich anderen Wegen. Die Beurteilung bleibt bei den Bewilligungsangaben, und dabei ist sie eindeutig: Veranstalter- oder Spielbewilligung nach Schweizer Recht liegt nicht vor, und eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft.
Nüchtern betrachtet ist diese Marke damit ein Fall für sich selbst. Sie steht in einer Übersicht von zehn Namen, aber sie steht nicht in der Wahl, die ein Schweizer Wettender ernsthaft zwischen zwei Rahmen hat.
Häufige Fragen zu Gratiswetten in der Schweiz
Fünf Fragen kehren in den Gesprächen über dieses Thema fast immer wieder, und die Antworten sind kürzer, als die Werbung vermuten lässt.
Was ist eine Gratiswette, und wird der Einsatz bei einem Gewinn zurückgezahlt?
Eine Gratiswette ist eine Wette, deren Einsatz nicht vom Wettenden stammt. Bei einem Gewinn wird deshalb nur der Überschuss ausgezahlt, nicht der Einsatz. Wo ein Guthaben aus einer Promotion stammt, ist es zusätzlich selbst nicht auszahlbar. Aus CHF 10 wird also nichts, sondern nur ein Gewinn.
Welche Mindestquote verlangt der Sporttip-Kombiboost, und wie viele Voraussagen braucht er?
Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1,50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Gibt es bei Swisslos und der Loterie Romande Gratiswetten, und was war die Aktion in den Stadien?
Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa, weshalb solche Aktionen selten und klein sind; 2025 gab es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Die Loterie Romande gab zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen je CHF 10 Spielguthaben aus, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Warum braucht eine Gratiswette in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Gespa?
Weil Gratisspiele und Gratisguthaben im Geldspielgesetz ausdrücklich unter Zustimmungsvorbehalt stehen. Die Aufsicht prüft, ob eine Aktion vertretbar ist und die Werbebeschränkungen einhält. Deshalb gibt es hier keine dauerhaften Willkommenspakete, sondern einzelne, befristete und in der Stückzahl begrenzte Aktionen.
Was gilt bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, und wie wirkt die Sperrliste?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren: 671 Domains waren es Ende 2025, und gesperrte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt.
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Inhalt erstellt vom Team «seriosewetten»
